Ausländerrecht: Prozesskostenhilfeantrag bei Klage hinsichtlich eines Einbürgerungsbegehrens - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 11.12.2020, Az.: 19 E 146/20

Um einen Antrag zu stellen – sei es auf Einbürgerung oder auf Prozesskostenhilfe – muss erstmals festgestellt werden, wer denn die antragstellende Person ist. Diesen Prozess nennt man die Identitätsklärung. Doch anhand welcher Kriterien wird die Identität einer Person festgestellt?

Hierzu gehören unter anderem Name, Vorname, und – wie im vorliegenden Fall nochmals bestätigt wurde – das Geburtsdatum. Hierbei hatte ein Kläger während seines Einbürgerungsverfahren unterschiedliche Angaben bezüglich seines Geburtsdatums gemacht, wodurch seine Identität nicht geklärt werden konnte. Aus diesem Grund hatte das Verwaltungsgericht auch seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen, woraufhin das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung aus selbem Grund nochmals bestätigte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Kläger hatte Prozesskostenhilfe für ein Einbürgerungsverfahren beantragt

Der Kläger begehrte die Prozesskostenhilfe für sein Einbürgerungsverfahren. Für dieses hatte er einen nigerianischen Reisepass vom 6. August 2011 mit dem Geburtsdatum 10. März 1976 vorgelegt. Zusätzlich hatte er auch einen weiteren Reisepass vom 13. Mai 2005 sowie die Geburtsurkunde vom 28. April 2005 vorgelegt, welche jedoch den 28. März 1971 als sein Geburtsdatum dokumentierten.

Kläger hatte falschen Namen und falsches Geburtsdatum angegeben, Gericht lehnte PKH ab

Während des Verfahrens hatte sich zudem herausgestellt, dass der Kläger im Asylverfahren beim BAMF angegeben hatte, dass sein Name K. N. sei, er aus Liberia stamme und er am 10. März 1980 geboren sei. Am 14. Juni 2005 hatte er der Ausländerbehörde hingegen mitgeteilt, dass sein richtiger Name D.K.N.P.V. sei und sein Geburtsdatum der 28. März 1971. Im Klageverfahren hatte er schließlich angegeben, am 10. März 1976 geboren zu sein. Das Verwaltungsgericht wies seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe schließlich ab, da seine Identität nicht geklärt war. Daraufhin legte der Kläger Prozesskostenhilfebeschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW:

Oberverwaltungsgericht sah PKH Beschluss als rechtmäßig an

Die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers war zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hatte den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass seine Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Identität des Klägers konnte nicht festgestellt werden, und nicht nur weil dieser „früher einmal ein anderes Geburtsdatum angegeben hat“, wie er behauptete. Viel mehr hatte das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers bestehen, solange geeignete Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden vorlegt. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016 – 19 A 286/13 -, juris, Rn. 30 f. m. w. N., Beschluss vom 13. September 2018 – 19 E 728/17 -, juris, Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 – 13 LB 107/16 -, juris, Rn. 43).

Wegen der widersprüchlichen Angaben war die Identität des Klägers ungeklärt

Der Kläger hatte hinsichtlich seiner Personalien – namentlich seines Geburtsdatums -, inhaltlich widersprüchliche Dokumente vorgelegt und widersprüchliche Angaben gemacht. Zudem wurden bis auf das Geburtsdatum vollständig identische Bescheinigungen derselben Stellen vorgelegt, auch passte ein Teil der aktenkundigen Unterlagen nicht zum Lebenslauf, den er mit seinem Einbürgerungsantrag vorgelegt hatte. Es bestanden deshalb erhebliche Zweifel an der Identität des Klägers.

Der Kläger hatte sich in seiner Beschwerdebegründung auf den entschiedenen Fall des Oberlandesgericht I. mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 15 W 474/19 berufen. Anders als in dem Falle aber wurde hier die Beweisfunktion des nigerianischen Reisepasses vom 6. August 2011 dadurch entkräftet, dass der zweite von ihm vorgelegte nigerianische Reisepass vom 13. Mai 2005 sowie die Geburtsurkunde vom 28. April 2005 unterschiedliche Geburtsdaten dokumentierten. Zutreffend hatte das Verwaltungsgericht dazu festgestellt, dass es keine Gründe dafür gab, weshalb einem dieser Identitätsdokumente mehr zu glauben sein sollte als den anderen. Auch dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Ausländerbehörde gegenüber und im Klageverfahren hatte er unterschiedliche Angaben bezüglich seines Namens und Geburtsdatum gemacht.

Der Kläger konnte nicht weiter erläutern, weshalb seine bisherigen Geburtsdaten sich von seinem letzten angegebenen, dem 10. März 1976, unterschieden und behauptete lediglich, dass der frühere Reisepass versehentlich mit einem falschen Geburtsdatum ausgestellt worden war.

Nur weil der Kläger mit den angegebenen Daten im Ausländerzentralregister geführt wurde und das Standesamt bei der Ausstellung der Geburtsurkunden seiner Kinder sowie die Ausländerbehörde seine Identität als geklärt angesehen hatte, hieß dies nicht, dass seine Identität auch wirklich geklärt sei. Denn Identitätsfeststellungen der Ausländerbehörden haben keine Bindungswirkung für das anschließende Einbürgerungsverfahren, so wie es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hatte (Vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 14, 20; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 -, StAZ 2017, 20, juris, Rn. 40).

Das Gleiche gilt für die Eintragungen im Ausländerzentralregister, da diese auf Veranlassung der Ausländerbehörde vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hatte ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt, dass die Geburtsurkunden der Kinder des Klägers keine Angaben über sein Geburtsdatum enthielten und deshalb nicht zur Identitätsfeststellung dienten. Der Hinweis auf die Geburtsurkunden der Eltern nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Art. 88 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), – PStG – nimmt gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 PStG nicht an der personenstandsrechtlichen Beweiskraft der Registereintragungen teil. Daher ist unerheblich, ob und aus welchen Gründen das Standesamt bei der Eintragung des Klägers als Vater der Kinder keine Zweifel an dessen Identität hatte.

Zur Identiät gehören Name, Vorname und Geburtsdatum

Für die Klärung der Identität und die Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG gehört zu den erforderlichen Identitätsmerkmalen auch das Geburtsdatum. Bei der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person, dessen Identität in der Urkunde festgehalten wird, eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Die Überprüfung der Identitätsangaben ist schon auf Grund des öffentlichen Interesses daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, notwendig. Die Einbürgerung verfolgt nicht den Zweck, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu erteilen. Deshalb ist eine Überprüfung der Personalien, unter denen der Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, zwingend notwendig. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann (BVerwG, a. a. O., Rn. 13; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016, a. a. O., Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 13 LA 55/20 -, AuAS 2020, 188, juris, Rn. 9, und die Gesetzesbegründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1124), BT-Drs. 19/11083, S. 11 f.).

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster

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