Ausländerrecht: Rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, 08.11.2017, Az.: 8 LB 59/17

Laut Absatz 3 des § 4 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen.

Ein schutzwürdiges ideeles Interesse an der rückwirkenden Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann daher auch schon darin liegen, dem Kind den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Denn die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist notwendige Erwerbsvoraussetzung.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellt im nachstehenden Urteil klar, dass durch die rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis, die Erfüllung der Voraussetzung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StAG in den Fällen erreicht werde, in denen kein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht innehatte. Zudem stellt es fest, dass der Regelungsgehalt der Bescheide durch Auslegung zu ermitteln sei, und generelle Aussagen darüber, was mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bezug auf den Geltungszeitraum und eine etwaige Antragsablehnung für andere Zeiträume, nicht möglich sind.

Sachverhalt: Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und begehrt die rückwirkende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Er reiste 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.

Das Bundesamt wurde durch Urteil vom 8. Februar 1999 durch das Verwaltungsgericht Hannover zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet. Ab 1999 war der Kläger fortlaufend im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen und ab dem  4. Mai 2005 erhielt er Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

Das Bundesamt teilte dem Kläger am 16. Mai 2008 mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 1 bzw. 2 AsylVfG nicht vorlägen. Der Kläger beantragte sodann am 5. Juni 2009 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und  erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

Am 28. Juli 2009 wurde der Sohn des Klägers geboren. Der Kläger erhielt am 6. August 2009 einen neuen Reiseausweis für Flüchtlinge. Nachdem die  Beklagte den Sachverhalt erforscht hatte, erteilte sie dem  Kläger am 7. Oktober 2009 die Niederlassungserlaubnis.

Im Jahr 2011 beantragte der Kläger seine und die Einbürgerung seines Sohnes. Den Antrag nahm der Kläger zurück, woraufhin ihm die Einbürgerungsbehörde mitteilte, dass eine Miteinbürgerung des Sohnes nicht möglich sei.

Erst acht Jahre nach der Geburt, könne ein langjähriger rechtmäßiger Inlandsaufenthalt angenommen werden.  Im Falle des Sohnes also am 28. Juli 2017. Mit Bescheid vom 29. Februar 2012 lehnte die Behörde die Feststellung, dass der Sohn deutscher Staatsangehöriger sei, ab.

Dieses Feststellungsbegehren wurde durch den Sohn vor dem VG Hannover (10 A 2619/12) weiterverfolgt, wobei das Gericht anregte, dass der Kläger einen Antrag auf rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis stellen solle, und setzte das Verfahren später aus.

Der Kläger beantragte am 26. April 2013 die auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis, was durch den  Regionspräsident der Beklagten nach Anhörung mit Bescheid vom 16. Dezember 2013, zugestellt am 20. Dezember 2013, abgelehnt wurde.

Zur Begründung führte die Behörde aus, dass es nach der Mitteilung des Bundesamtes vom 16. Mai 2008  Aufgabe der Ausländerbehörde gewesen sei, im Rahmen der Beratungs- und Belehrungspflicht auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Dem Kläger sei durch dieses Versäumnis jedoch kein aufenthaltsrechtlicher Nachteil entstanden, daher liege kein Fall vor, in dem der Aufenthaltstitel rückwirkend zu erteilen sei. Damit sei das Antragsverfahren bestandskräftig abgeschlossen gewesen. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse, da der Kläger im Besitz der Niederlassungserlaubnis sei und die familiäre Lebensgemeinschaft durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln an seine Ehefrau und Kinder ausreichend geschützt sei. Zudem stehe der Kläger unter besonderem Ausweisungsschutz.

Durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Sohnes, hätte sich nur dessen Rechtsstellung verbessern können, nicht die des Klägers. Da der entsprechende Antrag verspätet sei, bestehe kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Zudem liege auch kein Wiederaufgreifensgrund vor. Da der Kläger kein schützenswertes Interesse an der rückwirkenden Erteilung der Niederlassungserlaubnis habe, bestehe auch kein Wiederausgreifen nach Ermessen.

Die Grundsätze des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit müssten hier gewahrt werden. Diese seien weder durch schwere Verfahrensfehler, noch durch offensichtliche Rechtswidrigkeit erschüttert. Zudem sei § 48 VwVfG nicht anzuwenden, da die Niederlassungserlaubnis nicht rechtswidrig erteilt worden und ein  Widerruf nach § 52 AufenthG sei ebenfalls ausgeschlossen.

Der Kläger hat am 20. Januar 2014 Klage erhoben und diese damit begründet, dass der rückwirkenden Erteilung nicht entgegengehalten werden könne, dass die Rechtsposition des Sohnes verbessert werden solle.

Dieser sei der Leidtragende der Versäumnisse der Beklagten, da sie nicht auf eine frühere Antragstellung durch den Kläger hingewirkt habe. Der Kläger könne nicht beeinflussen wie lange das Verfahren, nach Antragsstellung dauere.

Der Kläger beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Die Klage wurde durch Urteil vom 3. Februar 2016 abgewiesen. Sie sei unzulässig und darüber hinaus  unbegründet, denn dem Kläger fehle ein Rechtsschutzbedürfnis.

Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Vergangenheit bedürfe es ein schutzwürdiges Interesse. Es könne offen bleiben, ob die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einschlägig sei, wenn das Antragsverfahren bestandskräftig abgeschlossen sei. Ein schutzwürdiges Interesse ergebe sich für den Kläger weder im Hinblick auf seine aufenthaltsrechtliche Situation noch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.

Der Besitz der  Niederlassungserlaubnis des Klägers zum Zeitpunkt der Geburt des Sohnes, würde allein die Rechtsposition des Kindes verbessern, denn dafür komme es nur auf die aufenthaltsrechtliche Stellung des Klägers an.

Das Gericht folgte im Wesentlichen der Begründung der Beklagten, denn der Kläger  habe durch das Verhalten der Beklagten, nicht früher auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Niederlassungserlaubnis zu beantragen, keinen Rechtsverlust oder sonstigen Nachteil für dessen aufenthaltsrechtliche Stellung bewirkt. Die Frage der Rechtsfolgen eines Beratungsverstoßes stelle sich daher nicht.

Ein Herstellungsanspruch, den Kläger so zu stellen, als wenn er seinen Antrag früher gestellt hätte, sei im Verwaltungsrecht nicht anerkannt und durch die Dauer der Bearbeitungszeit sei dem Kläger kein Rechtsnachteil entstanden.

Eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens habe es nach bestandskräftiger Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht gegeben. Ein Wiederaufgreifensgrund liege nicht vor und  die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege abgelehnt.

Die Korrektur der ursprünglich erteilten Niederlassungserlaubnis  sei mangels schutzwürdigen Ermessens nicht erforderlich.

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und machte geltend, die rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis hätte positive Auswirkungen auf seine Rechtsposition, weil er die Möglichkeit hätte, sich einbürgern zu lassen, wenn der Sohn deutscher Staatsangehöriger wäre.

Weil sein Aufenthaltsstatus wegen Art. 6 GG mit dem des Sohnes verbunden sei, könnten die  Rechtspositionen nicht getrennt voneinander betrachtet werden.

Dem Kläger könne nicht entgegen gehalten werden, dass er im Hinblick auf den Rechtsverlust des Sohnes keinen Rechtsverlust erlitten habe und es bestehe ein Anspruch auf Wiederaufgreifen im Ermessenswege. Im Mai 2008 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis habe. Diese Pflicht sei von der Behörde von Amts wegen zu erfüllen.

Er beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 2. Kammer – vom 3. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 5. Juni 2009 bis zum 6. Oktober 2009 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen und brachte ergänzend an, der Einbürgerung des Klägers stehe eine strafgerichtliche Verurteilung entgegen.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Die zulässige Berufung des Klägers habe Erfolg, denn die Klage auf rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis sei zulässig und begründet.

Die Verpflichtungsklage sei zulässig, insbesondere sei ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung,  bedürfe es eines schutzwürdigen Interesses.

Dies liege vor, wenn durch die Erteilung die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers verbessert würde und gelte unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden sei oder nicht.

Ein schutzwürdiges Interesse liege auch dann vor, wenn sich die rückwirkende Erteilung des Aufenthaltstitels günstig auf die Möglichkeit des Ausländers, eingebürgert zu werden, auswirken könne.

Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der rückwirkenden Erteilung der Niederlassungserlaubnis ergebe sich zwar nicht aus einer Verbesserung seiner eigenen Rechtsposition, aber aus seinem Interesse an der Verbesserung der Rechtsposition seines Sohnes.

Da der Kläger ein unbefristetes Aufenthaltsrecht innehabe verbessere die rückwirkende Erteilung seine Position nicht. Auch eine frühere Erteilung hätte daran nichts geändert. Es erleichtere auch nicht seine Einbürgerung, wenn die rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis zur Folge hätte, dass der Sohn gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hätte. Es fehle an einer mit § 9 StAG vergleichbaren Vorschrift. Wegen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Einheit in der Familie sei zwar denkbar, dass es zur Begründung einer besonderen Härte i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG dienen könne, dass der Sohn die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, jedoch würde der 1977 geborene Kläger auf Jahrzehnte keine ältere Person im Sinne dieser Vorschrift sein.

Allerdings verhelfe rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis dem Sohn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt und hieraus ergebe sich ein schutzwürdiges Interesse des Klägers.

Der Kläger habe ein ideelles Interesse daran, dem Sohn den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen, und stehe unter besonderem, die Schutzwürdigkeit begründenden Gewichts. Denn die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sei notwendige Erwerbsvoraussetzung.

Dass der Kläger nicht allein sorgeberechtigt sei, stehe dem nicht entgegen. Beide Elternteile hätten durch die gemeinschaftliche Vertretung des Sohnes bei der Erhebung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Klage zum Ausdruck gebracht, dass sie wünschen, dass der Sohn die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe.

Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht ein schutzwürdiges Interesse eines Sohnes an der rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an seinen Vater verneint. Der Vater habe sich in der Vergangenheit im Bundesgebiet aufgehalten, aber auf dessen Interesse an der Verfestigung und Verselbständigung seines Aufenthaltsrechts, das hinter der rückwirkenden Geltendmachung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht, könne sich der Sohn nicht berufen. Seinem Interesse an der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft mit dem Vater im Bundesgebiet sei durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Berücksichtigung der schutzwürdigen Bindungen gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bei eventuellen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Genüge getan.

Allerdings bestehe im Bereich des Aufenthaltsrechts außer für den Familienangehörigen auch für den betroffenen Ausländer selbst die Möglichkeit, den begehrten Aufenthaltstitel zu beantragen und auf dessen Erteilung im eigenen Namen zu klagen. Der Sohn des Klägers könne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht unabhängig von der rückwirkenden Erteilung der Niederlassungserlaubnis an den Kläger herbeiführen. Es sei vielmehr durch die rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu erreichen, die Erfüllung der Voraussetzung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StAG in Fällen nachzuweisen, in denen kein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht innehatte.

Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass schon das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels(ohne die rückwirkende Erteilung selbst) ausreichen könne und im Rahmen des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens geprüft würde. Das Berufungsgericht verwies auf den Hinweis des VG Hannover, dass sich die Frage stelle, ob der Kläger einen Antrag auf rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis stellen werde, woraufhin der Kläger diesen Antrag gestellt hat und das staatsangehörigkeitsrechtliche Klageverfahren zum Ruhen gebracht wurde.

Zudem sei es dem Sohn nicht möglich, in eigener Person den Erwerb der Staatsangehörigkeit dadurch herbeizuführen, dass er im eigenen Namen die rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis an den Kläger beantrage oder dessen bei der Behörde gestellten Antrag im Wege einer von ihm selbst erhobenen Verpflichtungsklage weiterverfolge.

Denn das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. des Umgangs dürfte auch dann gewahrt werden, wenn nur eine diesen Belangen nicht genügende Ablehnungsentscheidung angefochten werden könne. Dies müsse hier nicht abschließend entschieden werden, allerdings sei das Risiko des genannten Verfahrensweges unzumutbar groß.

Damit scheiterte der Staatsangehörigkeitserwerb allein an der Personenverschiedenheit von Anspruchsinhaber und Begünstigtem, weil dem Sohn die Verfolgung seines Interesses am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im eigenen Namen nicht möglich war, würde man ein schutzwürdiges Interesse des Klägers verneinen.  Alleine eine Personenverschiedenheit solle aber die Durchsetzung eines materiell bestehenden Rechts nicht vereiteln.  Hierin liege keine unnütze Inanspruchnahme von Behörden und Gerichten. Die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses solle aber gerade davor schützen.

Das schutzwürdige Interesse des Klägers sei nicht dadurch entfallen, dass der Sohn von Juli 2017 an seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe, so dass eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG in Betracht komme. Dies sei dem Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt nicht gleichwertig.

Der Kläger würde um die Früchte der bisherigen Prozessführung im ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren gebracht und müsse auch in Kauf nehmen, dass den Sohn das Verfahrensrisiko bei Durchführung eines neuen Einbürgerungsverfahrens treffe. Die Einbürgerung sei, anders als der Erwerb durch Geburt, gebührenpflichtig (vgl. § 38 Abs. 2 StAG).

Die Existenz eines  durch das Persönlichkeitsrecht geschütztes Interesse an der Kenntnis der eigenen Staatsangehörigkeit, ließ das Gericht offen. Ein schutzwürdiges Interesse an der rückwirkenden Erteilung der Niederlassungserlaubnis daraus ableiten zu wollen, stelle einen Zirkelschluss dar. Denn nur wenn die Staatsangehörigkeit bereits anderweitig erworben wäre, könnte sich ein Interesse an ihrer Kenntnis rechtlich auswirken.

Die Klage sei begründet, denn der Verpflichtung der Beklagten stehe keine bestandskräftige Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für den streitgegenständlichen Zeitraum entgegen, sodass der Kläger einen Anspruch auf deren Erteilung geltend machen könne.

In der Erteilung der Niederlassungserlaubnis mit Wirkung vom 7. Oktober 2009 habe keine Ablehnung einer Erteilung für vorausliegende Zeiträume gelegen, denn darüber sei keine Regelung getroffen worden, die Bestandskraft fähig wäre. Durch Auslegung des Verwaltungsaktes nach §§ 133, 157 BGB sei festzustellen, welche Regelung die Ausländerbehörde habe treffen wollen. Generelle Aussagen über den Regelungsgehalt, soweit er den Geltungszeitraum und eine etwaige Antragsablehnung für andere Zeiträume betreffe, seien nicht möglich. Bei der Auslegung sei der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Dabei seien alle  dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsaktes. Da die Erteilung der Niederlassungserlaubnis begründungslos erfolge, komme den Umständen der Antragstellung, auf die die Ausländerbehörde reagiere, besondere Bedeutung zu. Als Beispiel nennt das Gericht das Visumsverfahren, bei dem sich das Begehren des Ausländers auf Erteilung eines Besuchsvisums nicht allein deswegen erledige, weil die angegebenen Reisedaten verstrichen seien. Lägen nämlich keine Anhaltspunkte für einen termingebundenen Besuchsanlass vor, sei der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf der angegebenen Reisedaten weiterhin an seinem Besuchswunsch und dessen zeitnaher Verwirklichung festhält und den Beginn der Gültigkeit des beantragten Visums auf den Zeitpunkt der Erteilung hinausgeschoben wissen möchte.

Daher gelte für nach der Einreise beantragte Aufenthaltstitel, dass die Erteilung für einen beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft begehrt werde, wenn sich nicht aus dem Antragsinhalt oder dem Verhalten des Antragstellers ergebe, dass die Erteilung ab Antragstellung oder ab einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen solle.

Hier habe der Kläger die frühestmögliche Erteilung der Niederlassungserlaubnis begehrt und dem Antrag sei nicht zu entnehmen, dass es ihm  um die Geltung eines Bestimmung Zeitraums ankomme.

Man habe nicht auf die bevorstehende Geburt des Sohnes und erst recht nicht auf die Bedeutung der Niederlassungserlaubnis für dessen Staatsangehörigkeit hingewiesen. Daher habe sich für die Beklagte auch keine Notwenigkeit ergeben, zu prüfen ob eine rückwirkende Erteilung zu erfolgen hatte und das dafür erforderliche schutzwürdige Interesse vorlag. Daher war auch aus der Perspektive des Empfängerhorizonts nicht anzunehmen,  dass die Beklagte eine rückwirkende Erteilung geprüft hatte. Folglich gebe es auch keine Anhaltspunkte für die Auslegung, eine solche Erteilung sei abgelehnt worden.

Dies bedeute also, dass durch die Beantragung einer frühestmöglichen Erteilung nach Bearbeitung  nicht heiße, im Nachhinein  keine rückwirkende Erteilung ab Antragstellung mehr verlangen zu können. Der Antrag i.S.d. § 81 Abs. 1 AufenthG sei gestellt und lasse den Gültigkeitsbeginn offen, daher sei eine Erteilung ab Antragstellung nicht ausgeschlossen. Mache der Antragssteller daher ein schutzwürdiges Interesse an der rückwirkenden Erteilung geltend, könne darüber zusätzlich entschieden werden.  Das schützenswerte Interesse des Ausländers begründe genügend Sicherheit vor unnötigem Verwaltungsaufwand und Rechtsmissbrauch.

Daher seien die Voraussetzungen der rückwirkenden Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für den Zeitraum vom 5. Juni bis 6. Oktober 2009 erfüllt.

Nach § 26 Abs. 3 AufenthG, welcher die Anspruchsgrundlage darstelle, war einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitze, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt habe, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorlägen.

Am 5. Juni 2009 habe der Kläger den nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Antrag gestellt. Er habe seit dem 4. Mai 2005, mithin seit über drei Jahren, Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 inne. Die Aufenthaltserlaubnis vom 4. Mai 2005 sei bis zum 4. Mai 2007 gültig gewesen und die nächste Aufenthaltserlaubnis wurde erst am 19. Juli 2007 erteilt, ohne dass eine Rückwirkung angeordnet wurde.

Der Verlängerungsantrag vom 30. April 2007 habe die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst, daher werde diese Zeit angerechnet. Die Negativbescheinigung des Bundesamtes habe vorgelegen.

Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Abs. 3 AufenthG war gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen, weshalb keine allgemeinen Erteilungshindernisse entgegenstünden. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sei nicht erfüllt, im Rahmen der durch die Beklagte im August 2009 durchgeführten Ermittlungen seien keinen Anhaltspunkte dafür festgestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich zwischen dem 5. Juni 2009 und diesem Zeitpunkt anders verhalten haben könnte.

Daher sei die Berufung des Klägers begründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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