Einbürgerung: Informationen zum Einbürgerungsverfahren in Köln und bundesweit
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Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Deutsche Aufenthaltstitel wie Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis sowie Blaue Karte EU ermöglichen es ausländischen Staatsangehörigen, sich in Deutschland aufzuhalten, zu arbeiten sowie eine Wohnung anzumieten. Vielen Ausländern genügt dies allerdings nicht und deshalb entscheiden sich viele für eine Einbürgerung.

Vorteile der Einbürgerung (Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit)

Bei der Einbürgerung gibt der Ausländer seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft auf und nimmt im Gegenzug die deutsche Bürgerschaft an. Als Folge hat man exakt dieselben Rechte und Pflichten wie andere deutsche Staatsangehörige, wie zum Beispiel die Teilnahme an Wahlen, freie Wahl des Berufes sowie die Angehörigkeit zur Europäischen Union wodurch man die Freizügigkeit in Europa genießen kann und auch außerhalb Europas ohne Visum in viele Länder reisen kann. Es werden politische Partizipation sowie rechtliche Gleichstellung geboten. Für den deutschen Staat stellt diese Möglichkeit der Einbürgerung von Ausländern eine Chance dar, Menschen, die schon lange im Lande leben und sich auch erfolgreich in die Gesellschaft einbringen, an das deutsche Land zu binden. Um die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Einbürgerung zu erlangen, stehen mehrere Rechtsgrundlagen zur Verfügung, welche überwiegend im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt sind. Es gibt mehrere Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen. Diese werden Ihnen im Folgenden näher geschildert.

Voraussetzungen der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

Beachten muss man, dass eine Einbürgerung nicht automatisch erfolgt. Die deutsche Staatsbürgerschaft kann man nur durch einen Antrag erlangen. Bevor man sich für diesen Schritt entscheidet, sollte man zuerst überprüfen, ob man die geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), welches die Einbürgerung regelt, unterscheidet zwischen der Ermessenseinbürgerung und der Anspruchseinbürgerung.

Ermessenseinbürgerung

Im Rahmen der Ermessenseinbürgerung können zum Beispiel Ehegatten von Deutschen, Spitzensportler, hervorragende Künstler etc. schon nach kurzer Zeit eingebürgert werden, dies sind in der Regel drei Jahre. Anders bei der Anspruchseinbürgerung.

Anspruchseinbürgerung

Bei der weitaus häufigeren Anspruchseinbürgerung muss der Aufenthalt mindestens acht Jahre betragen. Unter bestimmten Umständen reichen jedoch auch sieben oder sogar sechs Jahre aus, Dies ist der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber einen Integrationstest (7 Jahre) bestanden hat bzw. wenn der Einbürgerungsbewerber besondere Integrationsleistungen vollbracht hat (6 Jahre). Bei den „Besonderen Integrationsleistungen“  im Sinne des § 10 Abs. 3 StAG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und bei den genannten Sprachkenntnissen nur um ein Beispiel. Andere Integrationsleistungen sind folglich ebenfalls zu berücksichtigen, so zum Beispiel besondere Leistungen in Schule oder Ausbildung, ehrenamtliches, soziales, gesellschaftliches und/oder gewerkschaftliches Engagement/Vereinstätigkeit.

Weiterhin muss man in der Lage sein, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Bezieht man also beispielsweise Sozialleistungen wie Hartz IV, wird dem Antrag nicht zugestimmt. Beachtet werden sollte, dass Kindergeld oder Bafög nicht zu den Sozialleistungen zählen. Die persönlichen Motive, wieso man die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen will, werden nicht hinterfragt.

Erfüllt man die von der jeweiligen Behörde bei einem individuellen Gespräch geforderten Voraussetzungen zur Einbürgerung, stellt dies dennoch keine Garantie auf ein erfolgreiches Verfahren dar. Jeder Antrag auf Einbürgerung wird von den zuständigen Behörden im Einzelfall geprüft.

Hier sollen nochmals die grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung dargestellt werden:

  • Unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
  • Eine Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • Mündliche sowie schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
  • Nachweis über Kenntnis der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
  • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich (und ggf. für die unterhaltsberechtigten Angehörigen)
  • Keine Verurteilung wegen einer Straftat

Wie läuft das Verfahren der Einbürgerung ab?

Zuerst muss man den Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist die Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde in der Stadt, in welcher Sie wohnhaft sind. In manchen Bundesländern ist das Bürgeramt oder auch die Ausländerbehörde der richtige Ansprechpartner. Beispielsweise in Köln kann man für die Einbürgerung das notwendige Formular erst bei einer Beratung ausgehändigt bekommen. In den meisten Fällen kann man jedoch das Formular von der Internetseite der jeweiligen Stadt herunterladen. Empfohlen wird dennoch, sich den Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft persönlich abzuholen. In solchen Fällen können die Behördenmitarbeiter und -mitarbeiterinnen einem direkt individuell beraten und die spezifischen Besonderheiten erläutern sowie explizit verraten, welche Dokumente im eigenen Fall neben den Antrag notwendig sind. Dauerhaft in Ausland lebende Personen können nur unter bestimmten Ausnahmen eingebürgert werden. (Auslandseinbürgerung). Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Der erste Ansprechpartner kann aber hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

In der Regel werden folgende Unterlagen zur Vorlage bei der Antragsabgabe verlangt:

  • Ausgefüllter Antrag
  • Geburtsurkunde
  • Kopie des Passes
  • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland
  • Sprachnachweise (Niveau B1)
  • Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag

Welche genauen Dokumente benötigt werden, ist von Person zur Person und von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Am besten erkundigt man sich vorab selbst bei der zuständigen Behörde. Denn ein unvollständig eingereichter Antrag kann schnell zur Verzögerungen führen.

Wenn Sie eine Frage zur Einbürgerung haben, melden Sie sich bei Rechtsanwalt Koeln TiebenRechtsanwalt Helmer Tieben. Rechtsanwalt Tieben ist seit dem Jahre 2005 als Anwalt zugelassen und arbeitet schwerpunktmäßig im Ausländer- und Asylrecht. Sie erreichen Rechtsanwalt Tieben unter der Telefonnummer 0221 – 80187670.

 

Ausreichende Sprachkenntnisse

Eine der unverzichtbaren Voraussetzungen ist, dass man ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Grundsätzlich wird mindestens das Niveau B1 (ausreichende Sprachkenntnisse) gefordert. Sollten Sie bereits nach 6 Jahren des Aufenthalts eingebürgt werden, so wird sogar das Niveau B2 gefordert. Können keine entsprechenden Nachweise der ausreichenden Sprachkenntnis vorgelegt werden, so ist ein Sprachtest zu absolvieren. In diesem muss man darlegen können, dass man sich ausreichend auf Deutsch verständigen kann. Bei Einbürgerungsbewerbern, die einen deutschen Schulabschluss vorweisen können, kann auf den Nachweis der Sprachkenntnisse verzicht werden. Auch dann, wenn das Sprachniveau des Ausländers eindeutig sehr hoch ist, kann es rechtswidrig sein, dass die Einbürgerungsbehörde aus rein formalistischen Gründen auf ein Zertifikat besteht.

Update: Im August 2021 gab es eine Änderung im Staatsangehörigkeitsrecht, so dass der Terminus „in mündlicher und schriftlicher Form“ gestrichen wurde. § 10 Abs. 4 StAG lautet nunmehr: „Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt“. Somit würde der hier besprochene Fall wohl heute anders entschieden werden.

Einbürgerungstest

Außerdem muss man einen Einbürgerungstest bestehen. Bei diesem wird geprüft, inwieweit man sich mit der rechtlichen, gesellschaftlichen und demokratischen Ordnung in Deutschland auseinandergesetzt hat. Dieser Test besteht aus 33 Fragen, wobei sich drei dieser Fragen spezifisch auf das Bundesland, in welchem man angemeldet ist, beziehen. Sobald mindestens 17 Fragen richtig beantwortet worden sind, gilt der Test als bestanden. Dies soll Aufschluss darüber liefern, ob die ersten Schritte zur Integration unternommen wurden. Bei Einbürgerungsbewerbern, die einen deutschen Schulabschluss vorweisen können, kann auf den Nachweis ders Einbürgerungstests verzichtet werden. Vorab kann man alle Fragen zum Einbürgerungstest auf dem Internetauftritt des Bundesamts für Migranten und Flüchtlinge (BAMF) einsehen und sogar ein Probetest durchspielen.

Online Einbürgerungstest

Online Gesamtkatalog

Einbürgerungszusicherung und Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit

Sollten alle vorausgesetzten Bedingungen erfüllt sein, wird dem Antrag stattgegeben und man erhält eine Zusicherung zur Einbürgerung. Diese ermöglicht den nächsten Schritt und ist noch keines Falls die Einbürgerung selbst. Diese Zusicherung kann auch wieder zurückgezogen werden, wenn sich die Situation des Antragstellers ändert. Nunmehr muss man sich um eine Entlassung aus der aktuellen Staatsbürgerschaft bemühen, wobei je nach Herkunftsstaat andere Bedingungen gelten. Kann man die Aufgabe der ursprünglichen Bürgerschaft vorweisen, so wird nun die Einbürgerung vollzogen. Erlaubt beispielsweise das Herkunftsland eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft nicht zu, reagiert es zwei Jahre lang nicht auf den Antrag oder sieht eine Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht vor, so kann in Ausnahmefällen die alte Staatsbürgerschaft behalten werden. In diesen Fällen ist es eine Einbürgerung mit doppelter Staatsbürgerschaft möglich.

Sobald alle Schritte absolviert sind, wird eine Einbürgerungsurkunde per Post versendet. Dieses Dokument besiegelt die Einbürgerung und man ist zum deutschen Bürger geworden. Damit kann man beim Bürgeramt ein Ausweis und einen Pass beantragen.

Aktuell liegen die Kosten bei 255€ pro Antragsteller und 51€ pro Kind, welches gemeinsam mit seinen Eltern eingebürgt werden soll. Die Behörden zeigen sich in der Regel flexibel, wenn es um die Begleichung dieses Betrages geht. Die Gebühr kann reduziert werden, in Raten bezahlt waren oder teilweise sogar komplett gestrichen werden, wenn der Betroffene ein geringes Einkommen nachweisen kann oder es sich um eine mehrzahlige Einbürgerung handelt. Zudem kommen noch 25€ für den Einbürgerungstest sowie etwaige Zusatzkosten für die Ausstellung oder Beglaubigung verschiedener Unterlagen. Die Dauer des Verfahrens kann sehr stark variieren. Sobald der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht wird und eine erfolgreiche Entlassung aus der ursprünglichen Staatsangehörigkeit vorliegt, kann man binnen sechs Wochen mit der Einbürgerung rechnen. Tauchen Probleme in der Kommunikation mit den Herkunftsstaat auf und müssen ggf. Dokumente nachgereicht werden, so kann sich der Prozess sogar über zwei Jahre lang hinziehen.

Erleichterung der Einbürgerung bei Flüchtlingen

Auch Flüchtlinge, welchen hierzulande Asyl gewährt wurde, können nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer eine Einbürgerung beantragen, wobei diese auch den oben genannten Anforderungen genügen müssen. Wobei der Staat in gewissen Punkten eine Erleichterung nachsieht. Begründet wird diese Erleichterung damit, dass der Flüchtling auf seiner Flucht nicht vorab den Aufenthalt in Deutschland planen kann und eine Aufenthaltsgenehmigung im Asylverfahren zu Beginn nur temporär erfolgt.

Folgende Erleichterungen gelten, wobei sonst alle anderen Bedingungen voll und ganz zu erfüllen sind:

  • Sprachkenntnisse müssen nicht zwingend dem B1-Niveau entsprechen. Dennoch müssen die Betroffenen in der Lage sein, sich auf Deutsch ausreichend zu verständigen.
  • Bei dem Einbürgerungstest gelten erleichterte Kriterien.
  • Die reguläre Mindestaufenthaltszeit liegt bei sechs Jahren, nicht wie üblich bei acht Jahren.
  • Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist möglich, wenn die Verfolgung weiterhin besteht.

Einbürgerung von Kindern

Für die Einbürgerung der Kinder von Ausländern zwischen acht und sechzehn Jahren gelten besondere Bestimmungen. Ein Einbürgerungstest kann von einem Kind nicht verlangt werden, dennoch muss es Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Zwingend ist ein Mindestaufenthalt von acht Jahren, wobei dies für Kind als auch dessen Eltern gilt. Auch die Frage der Straffreihet ist zu beantworten, da Kinder mit 14 Jahren oder älter als strafmündig gelten. Beachten muss man, dass sobald ein Elternteil bereits bei der Geburt des Kindes die deutsche Bürgschaft hat, so ist eine Einbürgerung des Kindes gemäß ius sanguinis (Recht des Blutes) möglich.

Die folgenden Gerichtsurteile beschäftigen sich mit der Einbürgerung:

Ausländerrecht: Die Einbürgerungszusicherung scheitert an Straftaten des Einbürgerungsbewerbers bei Verurteilung zu 320 Tagessätzen.

Ausländerrecht: Die Teilnahme an verfassungsfeindlichen Veranstaltungen schließt Einbürgerung aus

Ausländerrecht: Ob der Einbürgerungsbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt 8 Jahre in Deutschland hatte, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen

Ausländerrecht: Trotz Maßregelung der Besserung und Sicherung kann die Einbürgerung möglich sein

Ausländerrecht: Einbürgerung eines Ausländers wegen Ehe mit einer Deutschen.

Ausländerrecht: Zur Identitätsfeststellung bei der Einbürgerung

Ausländerrecht: Arglistige Täuschung über den Einbürgerungswillen führt zur Rücknahme der Einbürgerung

Ausländerrecht: Zum Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerung müssen alle Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG vorliegen

Ausländerrecht: Keine Einbürgerung nach § 8 StAG ohne entsprechende Straffreiheit

Ausländerrecht: Öffentliches Interesse an familieneinheitlicher Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung

Ausländerrecht: Ein Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt steht der Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG nicht entgegen

Ausländerrecht: Einbürgerung – herabgesetztes Beweismaß für den Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen

Ausländerrecht: Einbürgerungsbewerber muss auch die Sicherung des Lebensunterhalts für seine nachzugwilligen Verwandten nachweisen.

Ausländerrecht: Trotz Erlass und Entmakelung kann eine Jugendstrafe der Einbürgerung entgegenstehen.

Ausländerrecht: Die Einbürgerung einer türkischen Staatsangehörigen setzt die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus

Ausländerrecht: Die unter falscher Identität erworbene Einbürgerung ist nichtig

Ausländerrecht: Informationen über eingestellte Ermittlungsverfahren können der Einbürgerung entgegenstehen.

Ausländerrecht: Die Einbürgerung kann bei einer Verurteilung zu 120 Tagessätzen wegen gefährlicher Körperverletzung versagt werden.

Ausländerrecht: Ein Einbürgerungsanspruch kann trotz Sozialhilfebezug und mangelnder Deutschkenntnisse des Bewerbers bestehen

Ausländerrecht: Feststellung der Identität ist Voraussetzung der Einbürgerung

Ausländerrecht: Ehemals erteilte Niederlassungserlaubnis lebt nach Rücknahme einer Einbürgerung nicht wieder auf

Ausländerrecht: Keine Ausnahme bei mehreren Verurteilungen, die die Bagatellgrenze erheblich übersteigen

Ausländerrecht: Bleibt die Ausländerbehörde untätig, muss der Ausländer auch bei Täuschung eingebürgert werden.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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2 Comments

  • Guten tag ich Suche eure Adresse aber leider ich finde das nich wie kann ich vorbei kommen bitte
    Mit freundlichen Grüßen von
    Familie abbas

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