Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtiger Preissenkung durch Mitarbeiter.
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 12. Februar 2010, Az.: 10 Sa 1977/08

Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 BGB, die fristlos oder mit einer Auslauffrist erklärt wird, ist ein wichtiger Grund erforderlich.

Liegt ein solcher Grund vor, ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine Interessenabwägung durchzuführen, um festzustellen, ob eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar wäre. Wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung können z. B. die Folgenden sein: Arbeitsverweigerung, Beleidigung, Ausländerdiskriminierung, Schmiergelder/Bestechung, Diebstahl oder Spesenbetrug. Bis vor kurzem hatte das Bundesarbeitsgericht („BAG“) auch beim Diebstahl geringwertiger Sachen fristlose Kündigungen für gerechtfertigt gehalten. Dies änderte sich mit dem Fall „Emmely“.

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Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Bis zu ihrer Kündigung war die Klägerin in einem Supermarkt als Kassiererin beschäftigt. Wie auch anderweitig üblich, wurden die Preise für Obst und Gemüse in dem Supermarkt über Tag gesenkt und dann zu einem reduzierten Preis verkauft. Die Kassiererin hatte in mehreren Fällen den Preis für Spargel eigenmächtig kurz vor Ladenschluss gesenkt und den Spargel daraufhin selbst erworben. Nachdem der Arbeitgeber der Kassiererin außerordentlich gekündigt hatte, klagte die Klägerin zunächst vor dem AG Lingen und wurde abgewiesen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen:

Das LAG hat die Kündigung daraufhin ebenfalls als gerechtfertigt anerkannt. Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen schädige den Arbeitgeber und somit handele es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Auch eine vorherige Abmahnung sei insofern entbehrlich gewesen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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