Arbeitsrecht: Die Bindung der Betriebsrente an Bezüge aktiver Arbeitnehmer ist rechtmäßig
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesarbeitsgericht, 26.10.2010, Az.: 3 AZR 711/08

Oftmals werden Verträge zwischen der Dienststelle und dem Personalrat abgeschlossen (sog. „Dienstvereinbarungen“), die die Koppelung der Betriebsrente an die Bezüge aktiver Arbeitnehmer vorsehen. Diese Kopplung ist Ausfluss des Rechtsgedankens des Betriebsrentengesetzes, wonach Betriebsrenten in Deutschland grundsätzlich Entgelt-Charakter haben und als Teil der Vergütung für geleistete Arbeit anzusehen sind.

Sachverhalt: Nach einer Dienstvereinbarung bei den Berliner Verkehrsbetrieben orientierten sich die Betriebsrenten der ehemals Beschäftigten an dem Lebensstandard der aktiven Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass bei einer Arbeitszeitverkürzung der aktiv Beschäftigten nicht nur deren Lohnniveau sank, sondern ebenso dasjenige der ehemals Beschäftigten. So war es auch im Jahre 2005: die Arbeitsstunden wurden von 39 auf 36,5 Stunden gekürzt und entsprechend wurden die Löhne aber auch die Betriebsrenten um 6,41 Prozent gesenkt. Gegen diese Kürzung wehrte sich ein Rentner und klagte.

BAG: Das BAG erkannte nun die Koppelung der Betriebsrente an die Bezüge der aktiven Arbeitnehmer als grundsätzlich rechtmäßig an. Dies sei allerdings nur solange der Fall, „sofern die bei Eintritt des Versorgungsfalles zu zahlende Ausgangsrente unberührt bleibe“. Aufgrund der Unverfallbarkeit der Rente sei eine Kürzung darunter nämlich unzulässig.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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