Arbeitsrecht: Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der mit dem Dienstwagen gegen die STVO verstößt, muss verhältnismäßig sein.
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 08.10.15, Az.: 5 Sa 176/15

Arbeitsrechtliche Fragen rund um Firmenfahrzeuge und deren Nutzung ergeben sich immer dann, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner normalen Berufstätigkeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug nutzt und dabei vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.

In dem hier besprochenen Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hatte dieses darüber zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden durfte, weil dieser wiederholt gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hatte.

welche Kündigungsgründe gibt es

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Klägerin war bei dem Pflegedienst als abulante Hilfskraft beschäftigt

Die 31-jährige Klägerin war seit dem 01.11.2013 bei der Beklagten, einem ambulanten Pflegedienst, als Pflegekraft beschäftigt. Zur Durchführung ihrer Pflegetätigkeit benutzte die Klägerin einen Dienstwagen.

Am 09.01.2015 fuhr die Klägerin auf dem Weg zu einer Patientin mit überhöhter Geschwindigkeit und bog ohne zu blinken ab und nahm hierdurch einem entgegenkommenden anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt. Dabei verwirklichte die Klägerin tatbestandlich eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Ziff. 2 StGB.

Klägerin nimmt im Dienst anderem Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt, Kündigung

Als die Beklagte die Klägerin später mit dem Vorwurf konfrontierte, zeigte sich diese uneinsichtig. Bereits am 16.08.2014 hatte die Klägerin einen Fahrradfahrer mit einem Pkw schuldhaft angefahren und war am 29.10.2014 mit dem Dienstwagen gegen eine Mauer gefahren, wobei ein Sachschaden am Dienstfahrzeug entstanden war.

Mit Schreiben vom 19.01.2015 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis daraufhin fristgemäß zum 28.02.2015 und mit Schreiben vom 22.01.2015 noch einmal fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Klägerin erhob Klage, Arbeitsgericht verurteilt Pflegedienst zur Weiterbeschäftigung

Am 02.02.2015 erhob die Klägerin dann Kündigungsschutzklage. Zu ihrer Verteidigung trug die Beklagte in dem Verfahren vor, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorgelegen habe. Es sei ihr, der Beklagten, nicht zumutbar, dass weitere Teilnehmer des Straßenverkehrs durch die dienstlichen Fahrten der Klägerin gefährdet würden. Das zunächst angerufene Arbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 29.04.2015 in vollem Umfang statt und urteilte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten zum 19.01.2015 beendet worden sei.

Hiergegen reichte die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ein.

Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein

LAG bestätigt Urteil des Arbeitsgerichts

Das LAG Schleswig-Holstein urteilte nun, dass das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage zu Recht stattgegeben habe. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung hätten nicht vorgelegen, sodass das Arbeitsverhältnis nicht bereits mit Zugang der angefochtenen Kündigung vom 22.01.2015 fristlos geendet sei.

Nach § 626 Abs. 1 BGB könne das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen würden, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Die rechtliche Überprüfung nach § 626 Abs. 1 BGB erfolge dabei in zwei Stufen: Zum einen müsse ein Grund vorliegen, der – ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles – überhaupt an sich geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Zum anderen müsse dieser Grund im Rahmen der Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Fristlose Kündigung war unverhältnismäßig

Hieran gemessen sei die fristlose Kündigung vorliegend unverhältnismäßig gewesen.

Zwar könne die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Ziff. 2a) StGB durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Arbeit mit dem Dienstfahrzeug des Arbeitgebers einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Denn ein Arbeitnehmer, der Dienstfahrten mit einem Dienstfahrzeug verrichtet, müsse sich selbstverständlich im Straßenverkehr an die Straßenverkehrsordnung halten. Dies schulde er nicht nur der Rechtsordnung und Allgemeinheit, sondern – als vertragliche Nebenpflicht – auch dem Arbeitgeber.

Die außerordentliche Kündigung scheitere vorliegend jedoch an der erforderlichen Interessenabwägung.

Die der Klägerin zur Last gelegte Pflichtverletzung zähle eindeutig zum Leistungsbereich (schlechte bzw. verkehrswidrige Dienstfahrt) und es handele sich nicht um eine strafbare Handlung, die sich explizit gegen die Beklagte als Arbeitgeberin richten würde (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Beleidigung).

Es gab keine Gründe, die ordentliche Kündigungsfrist nicht abzuwarten

Die Beklagte verkenne hier, dass die fristlose Kündigung immer nur das letzte Mittel sein könne, um auf Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers zu reagieren. Der Regelfall müsse bei Schlechtleistung die ordentliche Kündigung sein. Die Beklagte habe auch keine Umstände dargetan, warum es ihr ausnahmsweise unzumutbar gewesen sein soll, die Klägerin noch gut einen Monat bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der zuvor von der Klägerin ausgesprochenen Eigenkündigung weiter zu beschäftigen.

Zudem verkenne die Beklagte, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Ausspruch einer fristlosen Kündigung stets das letzte Mittel sein müsse, um auf eine Vertragsverletzung zu reagieren. Beruhe die Vertragspflichtverletzung zudem auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden könne.

Außerdem hätte vorher Abmahnung ausgesprochen werden müssen

Einer Abmahnung bedürfe es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 BGB i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar sei, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten stünde, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handele, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit auch für den Arbeitnehmer erkennbar offensichtlich ausgeschlossen sei.

Auch im Falle einer verhaltensbedingten fristlosen oder ordentlichen Kündigung gelte nämlich der im Kündigungsrecht geltende Grundsatz einer negativen Prognose. Eine Kündigung sei nicht Strafe für begangene Vertragsverletzungen, sondern nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber auch künftig mit gleichgearteten Vertragsverletzungen rechnen müsse und ihm deshalb nicht zumutbar sei, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortzusetzen. Dies zugrunde gelegt hätte die Klägerin zunächst wegen verkehrswidrigem Verhalten abgemahnt werden müssen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der streitige Vorfall unstreitig folgenlos geblieben sei Der behauptete Vorfahrtsverstoß habe weder zu einem Verkehrsunfall noch zu einem Ermittlungsverfahren, in welchem die Beklagte als Fahrzeughalterin involviert gewesen wäre, noch zu einem Fahrverbot oder Führerscheinentzug zulasten der Klägerin noch zu einem Sachschaden am Dienstfahrzeug der Beklagten geführt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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