Es gibt viele Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und aus bestimmten Gründen wieder in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden wollen.
Gemäß § 10 Abs. 6 StAG wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 (u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) schon dann abgesehen, wenn der Ausländer diese im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag wegen einer Behinderung oder krankheits- oder altersbedingt nicht erfüllen kann
Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Dieses entscheidet auch über die Einbürgerung durch Erklärung nach § 5 StAG
Man muss nicht aus dem Ausland einen Job in Deutschland suchen. Wenn man qualifizierte Fachkraft ist, kann man für die Jobsuche einen Aufenthaltstitel erhalten und dann bereits in Deutschland bleiben