Das Erfordernis der Identitätsklärung für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist auch bei im Bundesgebiet geborenen Ausländern sachlich gerechtfertigt.
Die Bereitschaft des Antragstellers zur Rückkehr in sein Heimatland ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung jeglichen Besuchsvisums. Da die zuständige Auslandsvertretung hier eine Prognoseentscheidung treffen muss, ist sie auf Angaben des Antragstellers angewiesen.
Was müssen Ausländer mit einer Chancenaufenthaltsrechtlichen Aufenthaltserlaubnis erreichen, damit sie hier bleiben dürfen?Sie müssen hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2-Niveau) nachweisen. Sie müssen die überwiegende eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit nachweisen. Sie müssen ihre Identität klären.