Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a AufenthG (Fachkräfte mit Berufsausbildung) und 18b AufenthG (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Ausländerrecht
von: Helmer Tieben

Die deutsche Wirtschaft benötigt weiterhin Fachkräfte und wird dabei auf dem nationalen und europäischen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreichend fündig. Daher ist sie verstärkt auch auf Fachkräfte aus Drittstaten angewiesen, um ihren Bedarf zu decken. Diese hatten jedoch bislang hohe Hürden zu nehmen, um eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten. Daher hat der Bundestag das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) beschlossen, dass die Integration internationaler Fachkräfte auf dem deutschen Arbeitsmarkt erleichtern soll. Neben der Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl an Fachkräften soll es zudem dazu beitragen, dass die sozialen Sicherungssysteme durch neue Beschäftigte gestärkt werden. Hierzu wurden unter anderem die §§ 18 a und 18 b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) neu gefasst. Sie regeln die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Fachkräfte mit Berufsabschluss und akademischer Ausbildung. Im Folgenden soll der Inhalt dieser beiden Paragrafen dargestellt und näher erläutert werden.

§ 18 a AufenthG – Fachkräfte mit Berufsausbildung

18a AufenthG räumt den Behörden die Möglichkeit ein, einer ausländischen Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, damit diese einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen kann.

Was ist eine „Fachkraft mit Berufsausbildung“?

Fachkraft mit Berufsausbildung ist gemäß § 18 Abs. 3 Nr.1 AufenthG jeder Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige Berufsqualifikation besitzt. Eine inländische qualifizierte Berufsausbildung ist gemäß § 2 Abs. 12a AufenthG eine Berufsausbildung, die in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf erfolgt ist und mindestens zwei Jahre dauert. Eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe findet sich unter https://www.bibb.de/veroeffentlichungen/de/publication/download/16754.

Die Berufsausbildung muss jedoch nicht in Deutschland erfolgt sein. Auch eine gleichwertige ausländische Qualifikation genügt. Sie ist gleichwertig, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweist. Zum Nachweis der Ausbildung ist ein Abschlusszeugnis oder Zertifikat wichtig, das in Deutschland anerkannt werden muss. Weitere Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation finden sich unter https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/anerkennungsverfahren.php.

Zusammengefasst sind Sie also Fachkraft mit Berufsausbildung, wenn Sie:

  • Ausländer aus einem nicht EU-Land sind
  • Eine mindestens 2 Jahre dauernde deutsche oder ausländische Berufsausbildung abgeschlossen haben
  • Die ausländische Berufsausbildung offiziell anerkannt wurde (Zeugnis wichtig!)

Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG ist es außerdem wichtig, dass die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausübt, in der sie auch ausgebildet worden ist. Es muss sich also zum einen um eine Beschäftigung handeln, die nur mit einer entsprechenden Ausbildung auszuführen ist, zum anderen muss auch gerade so einer Beschäftigung nachgegangen werden. Ein ausgebildeter Gerüstbauer darf also nicht beispielsweise als Friseur in Deutschland arbeiten, obwohl es sich hierbei um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. Vielmehr muss er als Gerüstbauer in Deutschland arbeiten, da er in diesem Beruf ausgebildet ist. Dies hat den Sinn, dass Fachkräfte nach Deutschland kommen sollen, um den Fachkräftemangel in entsprechenden Branchen auszugleichen. Da auch die deutschen Sozialsysteme gestärkt werden sollen, macht es nur Sinn, Fachkräfte in qualifizierten Jobs mit entsprechender Bezahlung einzusetzen.

Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG zu erhalten?

Die weiteren Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit Berufsausbildung finden sich in den Paragrafen 5 und 18 des AufenthG. Sie lauten:

  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts
  • Nachweis der Identität (Ausweisdokumente, Geburtsurkunde, etc.)
  • Gültiger Reisepass
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Bei über 45 Jährigen, die zum ersten Mal eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten muss das monatliche Gehalt zudem mindestens 3.795 € brutto (Stand: 2020) betragen oder eine gesicherte Altersversorgung nachgewiesen werden
  • Es darf außerdem kein Ausweisungsinteresse bestehen

Wie lange ist die Aufenthaltserlaubnis gültig?

Gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis für 4 Jahre erteilt. Sollte der Arbeitsvertrag jedoch befristet sein, wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Zeit des Arbeitsverhältnisses erteilt.

§ 18b AufenthG – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

18a Abs.1 AufenthG räumt den Behörden die Möglichkeit ein, einer ausländischen Fachkraft mit akademischer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, damit diese einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen kann.

Was ist eine „Fachkraft mit akademischer Ausbildung“?

Fachkraft mit akademischer Ausbildung ist gemäß § 18 Abs.3 Nr.2 AufenthG jeder Ausländer, der einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt. Der Hochschulabschluss kann von einer Universität oder einer Fachhochschule stammen. Auch können unter Umständen Ausbildungen in Betracht kommen, sofern sie einem Hochschulabschluss gleichgestellt sind. Neben deutschen Abschlüssen werden auch ausländische Hochschulabschlüsse akzeptiert. Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss ebenfalls akzeptiert ist, finden Sie unter https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/hochschulabschluesse.html

Es bedarf keines Anerkennungsverfahrens des Hochschulabschlusses, unter Umständen muss lediglich die Vergleichbarkeit nachgewiesen werden.

Zusammengefasst sind Sie also Fachkraft mit akademischer Ausbildung, wenn Sie:

  • Ausländer aus einem nicht EU-Land sind
  • Einen deutschen oder ausländischen anerkannten bzw. vergleichbaren Hochschulabschluss (Universität, Fachhochschule, unter Umständen Berufsakademie) besitzen

Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 b Abs. 1 AufenthG ist es außerdem wichtig, dass die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausübt, in der sie auch ausgebildet worden ist. Es muss sich also zum einen um eine Beschäftigung handeln, die nur mit einer entsprechenden Qualifikation auszuführen ist, zum anderen muss auch gerade so einer Beschäftigung nachgegangen werden. Ein ausgebildeter Arzt darf also nicht beispielsweise als Rechtsanwalt in Deutschland arbeiten, obwohl es sich hierbei um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. Vielmehr muss er als Arzt in Deutschland arbeiten, da er in diesem Beruf ausgebildet ist. In diesem Fall könnte er jedoch auch als Krankenpfleger arbeiten, da er entsprechend qualifiziert ist, auch wenn er unterhalb seiner Qualifikation beschäftigt wäre.

Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein, um eine Aufenthaltserlaubnisg nach § 18 b Abs.1 AufenthG zu erhalten?

Die weiteren Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung finden sich in den Paragrafen 5 und 18 des AufenthG. Sie lauten:

  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts
  • Nachweis der Identität (Ausweisdokumente, Geburtsurkunde, etc.)
  • Gültiger Reisepass
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Bei über 45 Jährigen, die zum ersten Mal eine Aufenthaltserlaubnis erhalten muss das monatliche Gehalt zudem mindestens 3.795 € brutto (Stand: 2020) betragen oder eine gesicherte Altersversorgung nachgewiesen werden
  • Es darf kein Ausweisungsinteresse bestehen

Wie lange ist die Aufenthaltserlaubnis gültig?

Gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis für 4 Jahre erteilt. Sollte der Arbeitsvertrag jedoch befristet sein, wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Zeit des Arbeitsverhältnisses erteilt.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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