Ausländerrecht: Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums in Deutschland - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Ausländerrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Ein Ausländer kann gem. § 16b AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen, wenn er zu einem Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zugelassen worden ist.

Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums.

Um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zu erhalten, müssen Ausländer zunächst ein Visum zum Zwecke des Studiums bei der deutschen Botschaft bzw. der zuständigen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beantragen, um in das Bundesgebiet einreisen zu können.

Dies setzt mitunter die Zustimmung der Ausländerbehörde am Studienort voraus. Sofern die Ausländerbehörde nicht rechtzeitig reagiert, gilt die Zustimmung gem. § 31 Abs. 1 S. 5 AufenthV als erteilt. Nach Einreise in das Bundesgebiet erteilt die zuständige Ausländerbehörde dem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG.

Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG

Um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16b AufenthG zu erhalten, müssen gem. Absatz 5 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

      • Der Ausländer muss von einer anerkannten Hochschule oder einer gleichwertigen Bildungseinrichtung zum Studium zugelassen worden sein. Als anerkannte Hochschule oder gleichwertige Bildungseinrichtung zählen Universitäten, Fachhochschulen oder Kunsthochschulen.
      • Sofern die Zulassung noch nicht vorliegt, kann gem. § 16 b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis auch zum Zwecke von studienvorbereitenden Maßnahmen und dem Absolvieren eines Pflichtpraktikums erteilt werden (Studienvorbereitende Maßnahmen sind der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist.
      • Der Ausländer über entsprechende für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. In der Regel wird ein entsprechender Nachweis über die Sprachkenntnisse bereits im Rahmen des Zulassungsprozesses an der Hochschule überprüft. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde oder die Botschaft einen solchen Nachweis verlangt.
      • Der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (Die Höhe des zu sichernden Lebensunterhaltes richtet sich nach dem BAföG- Satz und dieser liegt zurzeit bei 744,00 Euro monatlich (vgl. § 13 BAföG). Der Nachweis kann durch ein bewilligtes Stipendium, die Angabe der Vermögensverhältnisse der Eltern, eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG oder andere Einkommensnachweise erfolgen.)
      • Der Ausländer über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
      • Keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist und der Ausländer keine Vorstrafen begangen hat.

Rechtsschutzmöglichkeiten bei Ablehnung des Visums

Gegen die Ablehnung des Visums kann Remonstration eingelegt werden oder auch Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Erfolgsaussichten sind hier anhand des Einzelfalls zu beurteilen und hängen auch davon aus, aus welchen Gründen die Behörden bzw. Botschaften und Auslandsvertretungen das Visum abgelehnt haben. Nicht selten werden hier unzulässige Ablehnungsgründe genannt, sodass die Erfolgsaussichten als gut eingestuft werden können.

Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

Erwerbstätigkeit des Ausländers während des Studiums

Gem. § 16b Abs. 3 AufenthG darf der Ausländer einer Beschäftigung oder studentischen Nebentätigkeit neben dem Studium nachgehen, wobei hier die Grenze von 120 Arbeitstagen pro Jahr nicht überschritten werden darf..

Bei einem Aufenthalt zu studienvorbereitenden Maßnahmen ist eine Erwerbstätigkeit im 1. Jahr lediglich während der Ferienzeit erlaubt.

Bei einer Erwerbstätigkeit, die die Grenze von 120 Arbeitstagen pro Jahr überschreitet, kann die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilen, wenn der Studienzweck nicht gefährdet wird.

Rechtsfolgen bei Abbruch des Studiums und Wechsel des Aufenthaltszweckes

Die Ausländerbehörde kann die Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b Abs. 6 AufenthG zurücknehmen, widerrufen oder verkürzen, wenn der Ausländer das Studium abbricht und somit der Zweck, der zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geführt hat, wegfällt. Sollte der Ausländer den Grund, der zum Zweckwegfall geführt hat, nicht zu vertreten haben, so hat die Ausländerbehörde ihm eine Frist von 9 Monaten zu gewähren, um eine Zulassung bei einer neuen Bildungseinrichtung zu beantragen

Gem. § 16b. Abs. 4 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis z.B. nach Abbruch des Studiums auch zu einem anderen Zweck erteilt werden, beispielweise zum Zwecke der qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG oder in anderen Fällen, in denen ein gesetzlicher Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

2 Comments

  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    auf diesem Weg melde ich mich bei Ihnen, weil ich dirngende rechtliche Beratung bei Ihnen suche. Zurzeit studiere im 3. Fachsemester an einer deutschen Universität.
    Ich bin im April 2021 über ein nationalen Visum nach Berlin gekommen, um erstmal Deutsch als Fremdsprache an einer Sprachschule zu lernen, und habe dann einen Aufenthaltstitel beantragt und habe dann einen bekommen für 2 Jahre.
    Im Oktober 2021 habe ich einen Studienplatz an der Uni HH bekommen. Mein e-AT ist abglaufen, deswegn muss er verlängert werden. Als ich bei der ABH vorgestellt habe, um meinen e-AT zuverlängern, sagte die Sachbearbeiterin von der ABH, dass es nicht gehen würde.
    Begründung:
    Zurzeit darf ich mit meinem aktuellen Aufenthaltstitel ($16b 5 AufenthG) eigentlich nicht studieren.
    LU ist durch Sperrkonto gesichert.
    Ich habe eine Zulassung zum Studium.
    Ich habe Wohnung und zahle meine Miete.
    Was soll ich nun tun?
    Vielen Dank im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen
    Ratsuchende

  • Leave a comment