Ausländerrecht: Der Ablauf und die Voraussetzungen des Asylverfahrens
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Für die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Der Hauptsitz des Bundesamtes befindet sich in Nürnberg.

Das BAMF hat zurzeit ca 60 Außenstellen, die für die individuelle Bearbeitung der Asylanträge zuständig sind. In jedem der sechzehn Bundesländer befindet sich mindestens eine Außenstelle.

Das BAMF prüft die Asylanträge auf Grundlage des Asylgesetzes. Bei dieser Prüfung wird festgestellt ob eine der vier Schutzformen – Anerkennung der Asylberechtigung (Art. 16a GG), Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG), Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) – vorliegt. Sollte keiner dieser Schutzformen festgestellt werden, wird der Asylantrag abgelehnt.

Die Meldung als Asylsuchender

Der Asylsuchende kann sich bei jeder Polizeidienststelle und Ausländerbehörde sowie im Ankunftszentrum bzw. in einer AnkER-Einrichtung als Asylsuchender melden. Eine Meldung als Asylsuchender kann auch direkt bei einer Aufnahmeeinrichtung erfolgen (vgl. § 22 AsylG).

Nach der Meldung wird der Asylsuchende, von der Stelle, bei der er sich gemeldet hat, erkennungsdienstlich behandelt (vgl. § 16 AsylG). Das heißt, dass seine Personendaten und seine Fingerabdrücke in einem zentralen, bundesweiten Computersystem gespeichert werden.

Hierbei werden die Daten mit bereits vorhandenen Daten des Ausländerzentralregisters sowie den Daten des Bundeskriminalamtes abgeglichen. Es wird unter anderem überprüft, ob es sich bei dem Asylantrag um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder um einen Mehrfachantrag handelt. Es wird außerdem ermittelt, ob ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte.

Als Nachweis über die Registrierung erhalten Asylsuchende einen Ankunftsnachweis. Der Ankunftsnachweis dient als Nachweis über die Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland. Außerdem berechtigt er dazu, staatliche Leistungen zu erhalten wie etwa eine Unterbringung, medizinische Versorgung und Verpflegung.

Bei diesem Ankunftsnachweis handelt es sich um keinen Aufenthaltstitel, wie z. B. eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Visum. Der Ankunftsnachweis ist vielmehr ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer und bescheinigt lediglich, dass sich die schutzsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält.

Nachdem sich der Asylsuchende bei einer zuständigen Stelle als Asylsuchender gemeldet hat, muss er sich unverzüglich bzw. innerhalb der in dem Ankunftsnachweis festgehaltenen Frist bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende melden.

Asylsuchenden erhalten existenzsichernde Sachleistungen sowie einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Die Art und Höhe der Leistungen richten sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Duch die Geldleistungen soll es dem Asylsuchenden möglich sein die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt zu decken. Außerdem erhält er Leistungen zur Deckung seiner persönlicher Bedürfnisse sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt.

Der förmliche Asylantrag

In der in dem Ankunftsnachweis genannten Aufnahmestelle wird dann der förmliche Asylantrag gestellt. Um den Antrag zu stellen, muss der Asylsuchende persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes erscheinen (vgl. § 23 Abs. 1 AsylG).

Bei der Asylantragstellung wird der Asylsuchende in den meisten Fällen noch nicht direkt zu seinen Fluchtgründen befragt. Dafür gibt es vielmehr einen gesonderten Termin, die so genannte Anhörung.

Trotzdem kann es sein, dass im Rahmen der förmlichen Asylantragstellung bereits anhand eines standardisierten Fragenkatalogs allgemeine Fragen zur Person und zur allgemeinen Lebenssituation des Asylsuchenden gestellt werden.

Nach erfolgter Antragstellung stellt das Bundesamt dem Asylantragsteller eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylG i.V.m. § 63a AsylG aus.

Bei dieser Aufenthaltsgestattung handelt es sich ebenfalls um keinen Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltsgestattung kann um für die Dauer des Asylverfahrens um jeweils sechs Monate verlängert werden. Für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ist nach Ablauf der drei Monate die Ausländerbehörde am Wohnort zuständig.

Die Anhörung im Asylverfahren

Nach der Antragstellung folgt der wichtigste Teil des Asylverfahrens, die Anhörung. Im Rahmen der Anhörung muss der Asylsuchende alle Gründe darlegen, weshalb er das Herkunftsland verlassen musste und was ihm bei einer Rückkehr drohen könnte bzw. drohen wird. Die Anhörung stellt somit die wichtigste Grundlage für die Entscheidung über den Asylantrag dar.

Hier muss der Asylsuchende glaubhaft machen, dass er aus begründeter Furcht vor individueller Verfolgung geflohen ist und er muss deutlich machen, dass bei einer möglichen Rückkehr eine existenzielle Gefahr droht.

Es muss ebenfalls eine Kausalität zwischen der Verfolgung und der Flucht gegeben haben.

Das heißt unter Anderem, dass das Flucht auslösende Ereignis nicht bereits länger zurück liegen darf, obwohl der Asylsuchende noch länger in dem Land verblieben ist.

Asylsuchende haben grundsätzlich ein Recht darauf, in ihrer Muttersprache angehört zu werden. Dafür wird vom Bundesamt ein Dolmetscher gestellt. Der Asylsuchende hat außerdem das Recht, seinen Rechtsanwalt für Asylrecht als Begleitung mit zu der Anhörung zu nehmen.

Im ersten Teil der Anhörung werden dem Asylsuchenden dann allgemeine Fragen zur Person und zur allgemeinen Lebenssituation im Herkunftsland sowie zu seinem Reiseweg gestellt.

Im zweiten Teil der Anhörung wird der Asylsuchende aufgefordert, seine individuellen Fluchtgründe zu schildern und zu erläutern, was ihm bei einer Rückkehr in das Herkunftsland droht.

Nach erfolgter Anhörung wird der Asylsuchende möglichst zeitnah einer Kommune zugewiesen. Die endgültige Entscheidung über den Asylantrag wird dem Flüchtling dann in einem schriftlichen Bescheid des Bundesamtes auf dem Postwege zugestellt.

Die Zeit nach der Asylantragsstellung

Nach der Stellung des Asylantrags erhalten Antragstellende eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, die belegt, dass sich die Asylantragsstellenden rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Aufenthaltsgestattung ist auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet. Dies bedeutet, dass sich der Asylsuchende nur in diesem Bezirk aufhalten darf (sog. Residenzpflicht).

Personen, die nur eine geringe Bleibeperspektive haben, müssen bis zur Entscheidung über den Asylantrag in den Aufnahmeeinrichtungen wohnen. Sofern ihr Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt wird, gilt diese Residenzpflicht bis zur Ausreise. Diese Personen dürfen während dieser Zeit weder arbeiten noch das in ihrer Aufenthaltsgestattung genannte Gebiet verlassen, es sei denn, das BAMF hat hierzu die Zustimmung erteilt.

Personen, die eine gute Bleibeperspektive haben, dürfen sich ebenfalls nur in dem in ihrer Aufenthaltsgestattung genannten Gebiet aufhalten. Allerdings entfällt hier die die Residenzpflicht nach drei Monaten. Nach diesen drei Monaten dürfen sie sich dann im gesamten Bundesgebiet aufhalten.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung

Sollte das BAMF keine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – hinsichtlich des Asylsuchenden feststellen können, ergeht ein ablehnender Bescheid verbunden mit einer Abschiebungsandrohung.

Im Rahmen der Ablehnung eines Asylantrags wird zwischen einer einfachen Ablehnung und einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ unterschieden. Bei einer einfachen Ablehnung wird der Person eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung „offensichtlich unbegründet“ beträgt die Ausreisefrist eine Woche.

Es besteht die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Bundesamtes zu klagen. Die genaue Klagefrist wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides genannt, wobei diese in der Regel sehr kurz ist und ein schnelles Handeln erfordert.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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2 Comments

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