Ausländerrecht: Vorlagebeschluss zur Frage des Elterngeldes für geduldete Ausländer abgewiesen
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverfassungsgericht, 04.12.2012, Az.: 1 BvL 4/12

Im deutschen Recht gibt es drei Arten von Verfahren, durch welche die Gültigkeit einer Rechtsnorm (z. B. Gesetze oder Rechtsverordnungen) überprüft werden kann.

1. Abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht

2. Konkrete Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht (sogenannte Richtervorlage)

3. Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Die konkrete Normenkontrolle (also die Richtervorlage) wird in bestimmten Fällen im Rahmen eines Rechtsstreites notwendig, wenn die Gültigkeit einer bestimmten Rechtsnorm für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung ist.

Jedes angerufene Gericht hat nämlich grundsätzlich nicht nur die Anwendbarkeit sondern auch die Gültigkeit derjenigen Rechtsnorm zu prüfen, die es in dem konkreten Rechtsstreit anwenden muss.

Kommt das Gericht im Rahmen dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass die anzuwendende Norm mit höherrangigem Recht (Verfassungsrecht) nicht vereinbar ist, kann es diese Norm zur Überprüfung einem übergeordneten Gericht  vorlegen.

An die Vorlage einer solchen Norm sind in der Praxis allerdings sehr hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere das Begründungserfordernis der §§ 23 I 2 1. HS, 80 II 1 BVerfGG muss dabei eingehalten werden.

Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss insofern nur, wenn die Ausführungen des vorlegenden Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat.

In der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte dieses über eine Vorlage des Bundessozialgerichts zu entscheiden, welche die Frage zum Gegenstand hatte, ob § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), der Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausnahmslos von der Gewährung von Elterngeld ausschließt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Sachverhalt: Die Klägerin in dem Ausgangsverfahren war 1992 im Alter von vier Jahren mit ihren Eltern aus Jugoslawien nach Deutschland eingereist und lebte seitdem ununterbrochen hier.

Im Juli 2008 erhielt sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt wurde.

Die Aufenthaltserlaubnis war bis zum 31. Dezember 2009 befristet (§ 104a Abs. 5 AufenthG) und berechtigte zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 104a Abs. 4 Satz 2 AufenthG).

Seit Januar 2010 besaß die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG. Im November 2008 brachte die ledige Klägerin ihre Tochter zur Welt.

Für diese Tochter hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens erfolglos Elterngeld für das erste Lebensjahr ihrer Tochter beantragt.

Die zuständige Behörde wies den Elterngeldantrag ab, weil die Antragstellerin als Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG vom Elterngeldbezug ausgeschlossen sei.

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, Klage und Berufung blieben ebenfalls erfolglos. Das Berufungsgericht ließ jedoch die Revision zu.

Mit ihrer Revision zum Bundessozialgericht machte die Klägerin geltend, es sei verfassungsrechtlich zweifelhaft, langjährig in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige, bei denen absehbar sei, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr ergriffen werden könnten, von Leistungen der Familienhilfe auszuschließen.

Spätestens mit Einführung des Aufenthaltsgesetzes sei, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, absehbar gewesen, dass sie nicht mehr verpflichtet werden könne, die Bundesrepublik zu verlassen.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 setzte das angerufene Bundessozialgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe d BEEG zur Entscheidung vor.

Das Gericht sei von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, auf die es für die Entscheidung ankomme, überzeugt.

Bundesverfassungsgericht: Das Bundesverfassungsgericht erkannte die Vorlage als unzulässig an, da das Bundessozialgericht die Vorlage nicht gem. §§ 23 I 2 1. HS, 80 II 1 BVerfGG ordnungsgemäß begründet hatte.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts bejahe das Bundessozialgericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ohne sich hinreichend mit der nach seinen eigenen Prämissen maßgeblichen fachrechtlichen Ausgangslage auseinanderzusetzen.

Das Bundessozialgericht halte die vorgelegte Regelung für verfassungswidrig, weil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG keinen Rückschluss auf eine negative Bleibeprognose erlaube, sondern weil diese Art der Aufenthaltserlaubnis vielmehr so angelegt sei, dass den ausländischen Staatsangehörigen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung erteilt werde, durchaus die Möglichkeit eines dauernden Aufenthalts in Deutschland eröffne.

Allerdings lege das Bundessozialgericht nicht hinreichend dar, woraus es diese Interpretation von § 104a AufenthG ableite. Auch lege es nicht dar, dass die Betroffenen aus tatsächlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben werden.

Zur tatsächlichen Aufenthaltsperspektive der von der vorgelegten Norm Betroffenen habe sich das Bundessozialgericht nicht geäußert.

Zwar habe es die „praktische Handhabung“ des § 104a AufenthG angesprochen, es habe jedoch im Dunkeln gelassen, was es damit meine und welche Schlüsse sich daraus seiner Ansicht nach für die Aufenthaltsperspektive der Betroffenen ziehen ließen.

Auch habe es nicht ausgeführt, dass den Betreffenden in tatsächlicher Hinsicht eine aus anderen Gründen dauerhafte Bleibeperspektive erwachse.

Vielmehr habe es die Annahme einer dauerhaften Bleibeperspektive allein mit der rechtlichen Ausgestaltung des Aufenthaltsstatus begründet. Daran sei die Vorlage zu messen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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