Ausländerrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert wegen mangelnder Glaubwürdigkeit der neuen Religionsüberzeugung - MTH Rechtsanwälte Köln
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 11.02.2020, Az.: 2 K 3167/17.A

Die Religionsfreiheit gehört zu den wesentlichen Menschenrechten. Auch Asylbewerber, welche auf Grund ihrer Religion aus ihrem Herkunftsland geflohen sind oder aber nach einer Flucht ihre Religionszugehörigkeit ändern, sodass sie dadurch in ihrem Herkunftsland nicht mehr sicher sind, sind davon nicht ausgeschlossen. Ist letzteres der Fall, so regelt das Asylgesetz, dass im Falle der Flüchtlingseigenschaft auch dies als Grund vorgebracht werden kann. Hierbei muss jedoch auch überzeugend dargestellt werden, dass die antragstellende Person aus religiöser Überzeugung konvertiert ist, und nicht aus Zweckgründen.

Im vorliegenden Fall erhob ein Asylbewerber gegen einen ablehnenden BAMF-Bescheid Klage und beantragte, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da er als christlicher Konvertit in Afghanistan mit der Todesstrafe geahndet werden würde. Aus mangelnder Glaubhaftigkeit der religiösen Überzeugung des Asylbewerbers aber wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage als unbegründet ab.

Sachverhalt: Der Kläger war afghanischer Staatsangehöriger und gehörte nach eigenen Angaben dem Volk der Hazara an. Er verließ seine Heimatprovinz C1. nach eigenen Angaben mit seinen Eltern im Alter von zwei bis drei Jahren und floh nach Mashad im Iran. Dort hielt er sich nach seinen Angaben bis Mitte September 2015 auf. Anschließend verließ er den Iran und reiste auf dem Landweg am 18. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er meldete sich als Asylsuchender und stellte am 12. Juli 2016 den förmlichen Asylantrag.

Zur Begründung seines Begehrens gab der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 9. Februar 2017 im Wesentlichen an, er sei im Iran als Afghane wiederholt diskriminiert worden. Er habe Afghanen für den Krieg in Syrien angeworben. Einige der Angeworbenen seien gestorben, woraufhin er von den Familien der Verstorbenen bedroht worden sei. Nach Afghanistan könne er nicht zurück. Er habe gehört, dass Hazara dort Schwierigkeiten hätten. Auch habe er in Afghanistan niemanden, es sei in seinem Heimatland gefährlich. Ferner habe es dort keine Arbeit und keine Wohnung gegeben. Zusätzlich hatte der Kläger geltend gemacht, dass er sich in Köln am 5. Februar 2017 in der evangelischen Freikirche Köln-Ostheim hatte taufen lassen und dort den persisch sprachigen Gottesdienst besuchte. Entsprechende Bescheinigungen der Freikirche legte er vor. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anhörung wurde auf das Anhörungsprotokoll verwiesen.

Durch Bescheid vom 21. Februar 2017, zugestellt am 25. Februar 2017, lehnte das BAMF die An- bzw. Zuerkennung jeglichen Schutzstatus‘ ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlagen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Am 25. Februar 2017 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid.

Zur Begründung nahm er Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Ergänzend machte der Kläger geltend, er müsste aufgrund seiner Konversion in Afghanistan mit Verfolgung wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit rechnen. Konversion werde dort mit der Todesstrafe geahndet. Er praktizierte seinen christlichen Glauben in der evangelischen Kirche in G. und im Privatleben.

Der Kläger beantragte, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliege.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinem Begehren angehört.

Verwaltungsgericht Köln: Das VG Köln lehnte die Klage als zulässig, aber unbegründet ab. Dem Kläger standen die geltend gemachten Ansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zu, der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2017 sei deshalb, soweit er angegriffen wurde, rechtmäßig gewesen.

Das VG begründete, dass dem Kläger zunächst kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG zustand. Um Flüchtling im Sinne des §3 Abs. 1 AsylG zu sein, muss der Antragstellender Ausländer sein, welcher sich aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen auf Grund eines Verfolgungsgrundes durch einen Verfolgungsakteur außerhalb seines Herkunftsstaates befindet, soweit dort Schutzlosigkeit besteht und keine Ausschlussgründe vorliegen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 -, juris, Rn. 19.)

Nach § 3 a AsylG muss die Verfolgungshandlung eine bestimmte Art und Schwere voraussetzen, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3 b Abs. 1 näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgehen (§ 3 c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3 d, 3 e AsylG).

Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. auch § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 — 9 B 405/89 —, juris, Rn. 8; Hess. VGH, Urteil vom 27.09.2019 — 7 A 1923/14.A —, juris, Rn. 25.

Gemessen daran war das Gericht nicht davon überzeugt gewesen, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG außerhalb seines Herkunftslandes Afghanistan befand.

Ihm drohte nicht schon deshalb Verfolgung, weil er der Volksgruppe der Hazara angehörte. Insofern sei nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung — auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage — die erforderliche Verfolgungsdichte in Afghanistan nicht gegeben. (Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 156 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 – 9 LB 93/18 -, juris, Rn. 83; VGH BW, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 45; Bay. VGH, Beschluss vom 14.08.2017 – 13a ZB 17/30807 -, juris, Rn. 17; jeweils m. w. N.)

Dem Kläger drohte in Afghanistan auch keine Verfolgung wegen der von ihm geltend gemachten Konversion vom Islam zum Christentum. Zwar könne gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat. Auch ist eine Konversion zum Christentum grundsätzlich geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zu begründen. Personen, die sich vom Islam abgewandt haben (Apostaten), darunter Personen, die vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sind, sind in Afghanistan Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt, wenn ihre religiöse Überzeugung bekannt wird. Im Einzelfall kann auch bereits der entsprechende Verdacht genügen. Staatlicherseits besteht für Konvertiten zum Christentum ebenso wie für Apostaten im Allgemeinen die Gefahr der Strafverfolgung. Apostasie ist im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, gehört nach dort herrschender Rechtsauffassung aber zu den nicht ausdrücklich definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die mit dem Tod oder bis zu lebenslanger Haft bestraft werden. Zudem müssen Konvertiten – auch schon bevor eine staatliche Verfolgung einsetzt – mit sozialer Ächtung und mit Gewalt bis hin zur Lynchjustiz durch Familienangehörige, andere Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft sowie durch regierungsfeindliche Kräfte, insbesondere durch die Taliban, rechnen. Personen, die zum Christentum konvertiert sind, sind deshalb gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen und sich so zu verhalten, als wären sie (weiterhin) Muslime. (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 1390/18.A -, juris, Rn. 69 unter Bezugnahme auf die vorliegenden Erkenntnismittel m. w. N.)

Das Gericht hatte zwar aufgrund der vorgelegten Taufbescheinigung keine Zweifel daran, dass der Kläger am 5. Februar 2017 in der evangelischen Freikirche L. P. getauft wurde. Auch die Tatsache, dass der Kläger an Sonntagen Gottesdienste besuchte, wie er vortrug, sei gut möglich.

Das Gericht war jedoch nicht davon überzeugt gewesen, dass bei dem Kläger eine Hinwendung zum christlichen Glauben vorlag, die die religiöse Betätigung für ihn unverzichtbar machte, um seine religiöse Identität zu wahren. Es war deshalb weder zu erwarten, dass er in Afghanistan den christlichen Glauben praktizieren würde, noch dass er durch ein Absehen von religiöser Betätigung in innere Konflikte geriete.

Seine religiöse Identität sowie die innere Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfand, um seine religiöse Identität zu wahren, musste der Kläger ebenfalls zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Dies war nur anhand seines Vorbringens und im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf seine innere Einstellung möglich gewesen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis des Betroffenen grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Berufe er sich auf eine Gefährdung wegen Konversion zu einem anderen Glauben, so muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 -, juris, Rn. 30 f.; Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40/15 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 1390/18.A -, juris, Rn. 71 f.; Beschluss vom 27.04.2016 – 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 10.09.2014 – 13 A 1171/14.A -, juris, Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 05.12.2017 – A 11 S 1144/17 -, juris, Rn. 63.)

An den tatsächlichen Beweggründen des Klägers für einen Glaubenswechsel bestanden für das Gericht jedoch erhebliche Zweifel. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt war der Kläger nicht ansatzweise in der Lage, eine echte Hinwendung zum Christentum überzeugend zu vermitteln. Das Gericht verwies insoweit zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen auf Blatt 6 und 7 des angefochtenen Bescheides vom 21. Februar 2017, denen es folgte. Der Kläger war mit den wesentlichen Grundzügen der christlichen Religion in keiner Weise vertraut und hatte so gut wie keine Kenntnisse vom Christentum. Welche Bedeutung das Kreuz im Christentum hatte, wusste er nicht näher zu erläutern. Auf die Frage, was er sonst vom Christentum kennen würde, antwortete der Kläger, es gebe fünf Feiertage und die Geburt von Jesus, den Rest lerne er noch. Diese nichtssagenden Angaben waren umso befremdlicher, als der Kläger in der Anhörung vortrug, seit 6 Monaten Christ zu sein und ihm zudem von der evangelischen Freikirche L. P. unter dem 1. Februar 2017 bescheinigt worden ist, er habe an zwei Glaubensgrundkursen teilgenommen und beide erfolgreich abgeschlossen.

Auch in der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger dem Gericht die maßgeblichen Gründe für seinen angeblichen Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum nicht überzeugend vermittelt. Sein Vortrag, wie die Hinwendung zum Christentum geschehen sein soll, war dürftig und beschränkte sich darauf zu erklären, die Christen, die er hier in Deutschland kennengelernt habe, seien alle nett und freundlich gewesen und hätten ihm geholfen. Sie hätten ihn mit in ihre Kirchengemeinde genommen, er sei dort wie in eine Familie aufgenommen worden. Wie der Kläger seinen christlichen Glauben im Alltag praktizieren wollte, wurde aus seinen Schilderungen ebenfalls in keiner Weise deutlich. Sein Vorbringen ließ insgesamt eine ernsthafte, voll von innerer Überzeugung getragene Konversion zum Christentum nicht erkennen. Zudem war es wenig überzeugend, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundet hatte, er habe sich schon vor der Flucht nach Deutschland mit dem Christentum beschäftigt. Er habe im Iran Kontakt zu einer christlichen Familie gehabt und ferner einiges über das Christentum über Satelliten im Fernsehen angeschaut. Die Sendungen hätten Lieder und Erklärungen zum Christentum zum Inhalt gehabt. Von derartigen Berührungspunkten zur christlichen Religion schon im Iran war hingegen bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht die Rede, obwohl es sich aufgedrängt hätte, dem Einzelentscheider davon zu berichten. Stattdessen erklärte der Kläger auf die Frage des Einzelentscheiders, wie er zum Christentum gekommen sei, nette Iraner hätten ihm hier in Deutschland geholfen und er sei dann mit ihnen in die Kirche gegangen.

Nach allem hatte das Gericht durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger einen ernsthaften Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum vorgenommen hatte und der christliche Glaube nunmehr seine Identität trug. Ihm konnte die Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor Verfolgung auf Grund seiner Religion nicht zuerkannt werden.

Weiter urteilte das Gericht, dass dem Kläger auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zustand.

Eine ernsthafte Schädigung seiner Person im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG machte der Kläger selbst nicht geltend.

Auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes für den Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Hinblick auf die schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan schied aus. Die allgemeine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Kläger keine ausreichende Lebensgrundlage für sich vorfinden, weshalb eine Rückführung in sein Heimatland als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre, bleibt bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes außer Betracht. Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung muss stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG ausgehen. (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 -, juris, Rn. 29; Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 -, juris, Rn. 6.)

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum – mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleichen – Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ist insoweit geklärt, dass die entsprechende Handlung eines Akteurs in diesem Sinne auch bewusst und zielgerichtet herbeigeführt sein muss. (EuGH, Urteil vom 18.12.2014 – C-542/13 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 24.04.2018 – C-353/16 -, juris, Rn. 51; unter Berufung auf diese Rechtsprechung ebenso BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 -, juris, Rn. 13.)

Dies sei im Hinblick auf die gegenwärtige Lage in Afghanistan nicht der Fall gewesen. Die schlechte Versorgungslage (betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) wurde durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, den dort herrschenden Umweltbedingungen (also insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen sowie Naturkatastrophen) sowie maßgeblich durch die volatile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern war nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden Akteure ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Insbesondere werde weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt. (VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 182; Bay. VGH, Beschluss vom 03.09.2019 – 13a ZB 19/33043 -, juris, Rn. 45 m. w. N.; vgl. zur allgemein schlechten Versorgungslage und deren Gründen auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.09.2019, S. 28.)

Das Gericht war auch nicht davon überzeugt gewesen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohte.

In Afghanistan herrscht – jedenfalls in einigen Landesteilen – ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Liegen in der Person des Schutzsuchenden – wie hier – keine besonderen gefahrerhöhenden Merkmale vor, kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG jedoch nur angenommen werden, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein derart hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. (Vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 -, juris, Rn. 35 ff.; Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 -, juris, Rn. 30.)

Eine entsprechende Gefahrendichte könne nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordere die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Außerdem müsse eine wertende (qualitative) Gesamtbetrachtung – etwa auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage – erfolgen. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 -, juris, Rn. 22 f.)

Im Rahmen der quantitativen Bewertung hatte das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von ca. 1/800 (0,125 %) oder 1/1000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden als bei weitem nicht ausreichend angesehen, um von einer individuellen Bedrohung ausgehen zu können.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 11/10 -, juris, Rn. 20.)

Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzustellende Gefahrenprognose ist regelmäßig die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Es kommt nur dann auf die ursprüngliche Herkunftsregion nicht mehr an, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise, unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen, von ihr gelöst und in einem anderen Landesteil niedergelassen hat, mit dem Ziel dort auf unabsehbare Zeit zu leben. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 -, juris, Rn. 14.)   Gemessen daran war im vorliegenden Fall für die Gefahrenprognose auf die Region Kabul, die Stadt Herat oder die Stadt Mazare-Sharif in der Provinz Balkh abzustellen, nicht hingegen die Heimatregion des Klägers in der Provinz C1., in der er nach eigenem Vortrag geboren wurde. Denn zu dieser hatte er nach seinen eigenen Ausführungen keine Beziehung mehr. Der Kläger hatte diese Region schon im Alter von zwei bis drei Jahren verlassen und dort weder nähere Verwandte noch sonstige Kontakte.

Jedenfalls in der Provinz Balkh war nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der von UNAMA mitgeteilten Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die allgemeine Gefahrenlage nicht derart verdichtet, dass eine Zivilperson allein aufgrund des Aufenthalts dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt sei. Nach Angaben der UNAMA verzeichnete die Provinz Balkh im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzungen) und damit eine Steigerung um 76% gegenüber den Zahlen von 2017. Diese Opfer waren im Wesentlichen auf Bodenkämpfe, improvisierte Sprengsätze (ohne Selbstmordanschläge) und gezielte Tötungen zurückzuführen. (Vgl. UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, February 2019, S. 68; vgl. auch die Zusammenfassung zur Sicherheitslage von EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, June 2019, S. 96 ff.)

Bezogen auf die Gesamteinwohnerzahl der Provinz, die auf circa 1.442.847 Personen geschätzt wird, wovon ca. 454.457 in Mazare-Sharif leben (vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, June 2019, S. 96) lag das Risiko für die Zivilbevölkerung, von einem sicherheitsrelevanten Ereignis betroffen zu werden, damit im Jahr 2018 bezogen auf 1000 Einwohner bei 0,1573 (0,016%) und somit weit unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht als noch nicht ausreichend angesehenen Wahrscheinlichkeit.

Nach dem aktuellen Bericht von UNAMA aus Oktober 2019 hatte sich die Bedrohungslage für Zivilpersonen in der Provinz Balkh nicht entscheidend verändert. Es liegen zwar keine konkreten aktuellen Zahlen vor, die Provinz zählt aber weiterhin nicht zu den am stärksten von zivilen Opfern betroffenen Provinzen (vgl. UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2019, 17.10.2019, S. 1 f.)

Schließlich führte die erforderliche Gesamtbetrachtung aller – auch qualitativen – Umstände ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. Zwar gab es auch in der Provinz Balkh zahlreiche Binnenflüchtlinge, jedoch handelte es sich weiterhin um eine relativ ruhige Provinz. Es gab keine Erkenntnisse dazu, dass die medizinische Versorgungslage signifikant schlechter sei als in anderen Landesteilen. Konfliktbedingte Vertreibungen in größerem Umfang seien ebenfalls nicht bekannt. Balkh zählt zu den stabilsten Provinzen in Afghanistan (vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, June 2019, S. 96 ff.; EASO, Country Guidance Afghanistan, June 2019, S. 92, 93; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, Update der SFH-Länderanalyse vom 12.09.2019, S. 22 ff.)

Weiter urteilte das Gericht, dass dem Kläger auch der weiterhin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf (nationalen) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zustand.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte ist dies nur der Fall, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. (Vgl. EGMR, Urteile vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 212 f.; Urteil vom 28.02.2008 – Nr. 37201/06 -, juris, Rn. 129.)

Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohte dem Kläger nicht mit Blick auf die in Afghanistan und konkret in der Provinz Balkh herrschenden allgemeinen Sicherheitslage. Eine allgemeine Situation der Gewalt, die zur Folge hätte, dass eine Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan, im Besonderen in der Provinz Balkh, Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Misshandlung ausgesetzt zu sein, hatten aufgrund der jeweiligen Erkenntnislage bisher weder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Beschluss vom 11.07.2017 – Nr. 46051/13 -, Rn. 53; Beschluss vom 11.07.2017 – Nr. 41509/12 -, Rn. 51; Beschluss vom 11.07.2017 – Nr. 77691/11 -, Rn. 39; Beschluss vom 11.07.2017 – Nr. 72586/11 -, Rn. 67; Beschlüsse vom 11.07.2017 – Nr. 43538/11 und 63104/11 -, Rn. 80; Beschluss vom 16.05.2017 – Nr. 15993/09 -, Rn. 120; Beschluss vom 05.07.2016 – Nr. 29094/09 -,Rn. 87, Urteil vom 12.01.2016 – Nr. 13442/08 -, Rn. 59; Urteile vom 09.04.2013 – Nr. 70073/10 und 44539/11 -, Rn. 92 f.,), noch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 100 ff.; Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 1390/18.A -, juris, Rn. 122 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 – 9 LB 93/18 -, juris, Rn. 57 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 -, juris, Rn. 225 ff.; Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 302 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 08.11.2018 – 13a B 17.31960 -, juris, Rn. 43 ff. jeweils m.w.N.) festgestellt. Diese Einschätzung teile die Kammer aufgrund der ihr vorliegenden aktuellen Erkenntnisse auch weiterhin. Insofern wurde auch auf die Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und die in diesem Rahmen erwähnten aktuellen Erkenntnisse verwiesen.

Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohte dem Kläger ebenfalls nicht mit Blick auf die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan. Da die schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan nicht einem konkreten Akteur zuzuordnen waren, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhten, zu denen die allgemeine wirtschaftliche Lage, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen ebenso wie die Sicherheitslage gehörten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 70 f. m. w. N.,), könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen angenommen werden. Eine Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt demnach etwa dann vor, wenn die Abschiebung, wenn nicht zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zufolge hätte (Vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 -, Rn. 183.)

Die obergerichtliche Rechtsprechung hatte auf Grundlage der jeweiligen Erkenntnislage für Afghanistan das Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmesituation trotz Feststellung schlechter humanitärer Verhältnisse nicht angenommen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 205 ff.; Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A -, Rn. 195 ff, jeweils m. w. N.; ebenso EGMR, Urteil vom 29.11.2013 – Nr. 60367/10 -, Rn. 88 ff.; Urteil vom 13.10.2011 – Nr. 10611/09 -, Rn. 84.).

Dieser Einschätzung schloss sich die Kammer an. Nach der aktuellen Erkenntnislage hatten sich die humanitären Bedingungen im letzten Jahr auch nicht entscheidend verschlechtert. Sie seien vielmehr gleichbleibend schlecht (vgl. etwa UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, 24.02.2019; EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation 2019; UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2019, 17.10.2019; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile Update vom 12.09.2019; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, Update der SFH-Länderanalyse vom 12.09.2019; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juli 2019, S. 28 ff.).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte forderte dementsprechend auch, dass zusätzlich zu der generell schlechten Versorgungslage auch humanitäre Gründe in ganz außergewöhnlichen Fällen zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteil vom 29.01.2013 – Nr. 60367/10 -, Rn. 75.)

Ein entsprechender ganz außergewöhnlicher krasser Ausnahmefall lag in der Person des Klägers nicht vor. Der Kläger war ledig und hatte keine weiteren Familienmitglieder zu versorgen. Er war mit 27 Jahren (nach seinen eigenen Angaben) noch jung und arbeitsfähig, wie die Tätigkeit in Vollzeit in der Küche eines Restaurants in G. belegte. Er litt nach Aktenlage nicht an ernstlichen Erkrankungen, die seine Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten. Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hatte, handelte es sich bei ihm um einen aufgeweckten jüngeren Mann, der sich schnell mit den Gegebenheiten in Deutschland, einem für ihn vollkommen fremden Land, zurechtgefunden hatte. Er konnte sich schon leidlich auf Deutsch verständigen, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hatte. Weiterhin hatte er nach eigenen Angaben im Iran das Abitur abgelegt und danach in diesem Staat als Bauhandwerker gearbeitet und so für den eigenen Lebensunterhalt gesorgt. In Deutschland hatte er das Berufskolleg der C2. besucht. Die Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten, die er bei diesen verschiedenen Berufstätigkeiten und während der Ausbildung in Deutschland erworben hatte, werde er bei der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit verwenden können. Der Kläger sprach die Landessprache Dari, sodass Verständigungsprobleme bei der Arbeitssuche und im alltäglichen Leben nicht bestanden. Er hatte in jedem Fall die Chance, sich in Afghanistan auf Baustellen oder im informellen Gewerbe zu verdingen, um auf diese Weise das Existenzminimum zu sichern. Weiterhin konnte er verschiedene Formen von Rückkehrhilfen (vgl. Bl. 80 ff. der Akte des BAMF) in Anspruch nehmen. Eine extreme Gefahr für Leib oder Leben des Klägers im Falle der Abschiebung nach Afghanistan im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung war mit Blick auf all diese Tatsachen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger im Iran aufgewachsen war und nach eigenen Angaben in Afghanistan über kein familiäres Netzwerk verfügte, nicht beachtlich wahrscheinlich (Vgl. insoweit auch die Rechtsprechung zum „faktischen Iraner“, OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 117 ff.; 195 ff.,316; Beschluss vom 19.12-2019 – 13 A 1165/19.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 – A 11 S 2108/18 -, juris, Rn. 108.)

Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lagen ebenfalls nicht vor.

Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Hinsichtlich der Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung entsprechen die Anforderungen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung denjenigen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 292; VGH BW, Urteil vom 26.06.2019 – A 11 S 2108/18 -, juris, Rn.131; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 – 7 A 2750/15.A -, juris, Rn. 175.).

Da die Voraussetzungen des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vorlagen, schied auch eine Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aus.

Dem Kläger drohte auch aus individuellen Gründen keine erhebliche konkrete Gefahr, die das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen würden. Insbesondere lag bei ihm keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

Weiter führte das VG Köln aus, dass die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist im angefochtenen Bescheid des Bundesamts rechtmäßig waren, sie entsprachen den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG.

Ebenfalls nicht zu beanstanden war Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids. Diese fand ihre Rechtsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung.

Nach der Neufassung des Gesetzes tritt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes ein, es bedarf vielmehr der Verfügung durch Verwaltungsakt. Ziffer 6 des Bescheides vom 21. Februar 2017 begegnete insoweit im Ergebnis keinen Bedenken. In einer behördlichen Befristungsentscheidung (jedenfalls soweit sie – wie hier – vor der Abschiebung erfolgt ist) kann regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden. Gemäß den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörden, sondern nach dem erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei objektiver Betrachtungsweise setzt die Behörde mit dessen Befristung ein wirksames, rechtmäßig entstandenes Einreiseverbot voraus, und ordnet dies der Sache nach zumindest vorsorglich konkludent, aber unbedingt für den Fall an, dass ein Einreiseverbot nicht schon kraft Gesetzes entstanden ist. Auch aus der Adressatensicht des Ausländers knüpft eine Befristungsentscheidung an ein bestehendes Einreiseverbot an und lässt nur die Deutung zu, dass die Behörde das Wirksamwerden eines kraft Gesetzes angeordneten Einreiseverbotes auch im Einzelfall will, und zwar für die durch Befristung bestimmte Dauer, und so auch das Einreiseverbot selbst festsetzt. Die erforderliche Rechtsgrundlage für die mit Blick auf Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG unionsrechtlich geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots folgte jedenfalls in Fällen eines zwingend zu erlassenden Einreiseverbots bislang aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG a.F (So grundsätzlich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21/17 -, juris, Rn. 25 ff.; zur Entstehungsgeschichte des gesetzgeberischen Systemwechsels in § 11 Abs. 1 AufenthG vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 – 11 S 2996/19 -, juris, Rn. 43 ff.).

Um den Vorgaben des Europarechts uneingeschränkt zu genügen, sieht § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG seit dem 21. August 2019 die erforderliche Rechtsgrundlage für die zu treffende behördliche Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nunmehr ausdrücklich vor. Einen Ermessensspielraum räumt diese Bestimmung der zuständigen Behörde nicht ein. Inhaltlich besteht wegen der Gebundenheit der Entscheidung kein Unterschied zum gesetzlichen Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung. Weil auch die Länge der bestimmten Sperrfrist gemessen an § 114 Satz 1 VwGO rechtsfehlerfrei war, war Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides des Bundesamts vom 21. Februar 2017 damit auch nicht zu beanstanden.

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