Ausländerrecht: Auswirkungen der rechtlichen Unsicherheit des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug zu Deutschen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Oldenburg, 10.05.2012, Az.: 11 B 3223/12

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Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen abgelehnt und die Abschiebung angedroht, kann gegen diesen Verwaltungsakt Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Grundsätzlich haben eingelegte Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht aufschiebende Wirkung, wie sich aus § 80 I S.1 VwGO ergibt.

Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die Behörde die von ihr erlassene Verfügung so lange nicht vollstrecken kann, wie über den eingelegten Rechtsbehelf noch nicht entschieden wurde.

Bei einigen Verwaltungsakten können die eingelegten Rechtsbehelfe allerdings schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfalten bzw. kann die Behörde den sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes anordnen.

Auch können die Länder gem. § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO bestimmen, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

Bei der Androhung der Abschiebung handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

In Ländern, die von der Ermächtigung in § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO Gebrauch gemacht haben, müssen betroffene Ausländer somit jederzeit mit der Vollziehung der Abschiebung rechnen, obwohl ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung und die Androhung der Abschiebung eingelegt
wurde.

In diesen Fällen können betroffene Ausländer allerdings beantragen, dass die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wieder hergestellt wird.

In diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüft das Gericht dann überschlägig die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs um den Ausländer vor den negativen Folgen einer schnellen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu schützen.

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In der oben genannten Entscheidung des VG Oldenburg begehrte eine Ukrainerin erfolgreich gem. § 80 Abs. 5 VwGO, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid der Ausländerbehörde, mit welchem ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen abgelehnt und die Abschiebung in die Ukraine angedroht wurde, wiederherzustellen.

Dabei prüfte das Verwaltungsgericht Oldenburg insbesondere, ob die fehlenden Deutschkenntnisse der Antragstellerin den Nachzug zu ihrem Ehemann verhindern würden.

Sachverhalt: Die Antragstellerin beantragte den Familiennachzug zu ihrem deutschen Ehemann bei der zuständigen Ausländerbehörde. Diesen hatte sie im Februar 2012 in Dänemark geheiratet.

Die Antragstellerin war in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern, ihre Identität war geklärt und die Passpflicht erfüllt.

Allerdings konnte sie sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (§§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Verwaltungsgericht Oldenburg: Das VG Oldenburg gab der Antragstellerin Recht und urteilte, dass das Interesse der Antragstellerin vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben zu dürfen das öffentliche Interesse an einer baldigen Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde.

Nach Ansicht des VG Oldenburg sei zwar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst geklärt gewesen, dass das für den Familiennachzug erforderliche Spracherfordernis mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG des Rates vereinbar sei.

An dieser Vereinbarkeit seien jedoch neuerdings berechtigte Zweifel entstanden.

So habe das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 1 C 9.10 – InfAuslR 2012, 59) im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob das Spracherfordernis gegen die genannte Bestimmung der Familiennachzugsrichtlinie verstoße, zweifelhaft geworden sei und bei Fortführung des Verfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung hätte vorgelegt werden müssen.

Dabei sei auf eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 gegenüber dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-155/11 PPU verwiesen worden.

Hierin werde unter Berücksichtigung des Wortlauts des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 EG, des systematischen Zusammenhangs mit Abs. 1 der Bestimmung, der Zielsetzung der Richtlinie und des Art. 8 EMRK, wonach der Familiennachzug nicht unangemessen erschwert werden dürfe, die auch nach Meinung des Verwaltungsgerichts Oldenburg gut nachvollziehbare Auffassung vertreten, dass eine Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts nicht wegen einer nicht bestandenen Eingliederungsprüfung im Ausland erfolgen dürfe.

Vielmehr erlaube Art. 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie lediglich, Integrationsmaßnahmen nach der Aufenthaltsgewährung zu fordern.

Das angeführte Verfahren beim Europäischen Gerichtshof sei mit Beschluss vom 10. Juni 2011 ohne Entscheidung zur Sache beendet worden, weil sich der zu Grunde liegende Rechtstreit in der Hauptsache erledigt hatte.

Die mithin ungeklärte Rechtsfrage könne wegen ihrer Schwierigkeit und weitreichenden Bedeutung nicht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren geklärt werden, sondern bedürfe einer sorgfältigen Beurteilung im Hauptsacheverfahren, in dem auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV in Erwägung zu ziehen sei.

Auch könne nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg die aufgeworfene europarechtliche Frage hier nicht deshalb unbeantwortet bleiben, weil die Familiennachzugsrichtlinie nach ihrem Art. 1 nur für den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen gelte, nicht aber für die hier angestrebte Familienzusammenführung mit einem deutschen Staatsangehörigen.

Denn durch die in § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG angeordnete entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG habe der Gesetzgeber die Bestimmungen für den Nachzug zu Deutschen von dem Bestand der Regelungen über den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht.

Dass die Antragstellerin nicht mit dem gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlichen nationalen deutschen Visum eingereist sei, wäre unschädlich, wenn die Antragstellerin das Spracherfordernis nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nicht erfüllen müsste.

Denn nach § 39 Nr. 6 AufenthV könne ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besäße und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt sei, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt wären.

Alle sonstigen gesetzlichen und regelhaften Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG würde die Antragstellerin erfüllen, so dass diese dann zwingend zu erteilen wäre.

Nach den nicht zweifelhaften Angaben der Antragstellerin, die auch von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellt worden seien, sei sie bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Besitz eines nationalen polnischen Visums der Kategorie D gewesen.

Dieses Visum stelle einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 39 Nr. 6 AufenthV dar und berechtige nach Art. 21 Abs. 2 a des Schengener Durchführungsabkommens zum Aufenthalt in den anderen Schengen-Staaten für die Dauer von insgesamt drei Monaten und sei nicht wie nach der vorherigen Regelung in Art. 18 Satz 2 SDÜ lediglich einem Schengen-Visum, welches der speziellen Regelung des § 39 Nr. 3 AufenthV unterfalle, gleichgestellt.

Wäre das Spracherfordernis unwirksam, müsse nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg auch davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bereits bei der Einreise und damit während der Berechtigung, sich auf Grund des polnischen Visums in Deutschland aufzuhalten, erfüllt waren.

Da der Ausgang des Rechtsstreits somit derzeit nicht sicher zu beurteilen sei, überwiege bei der erforderlichen Abwägung der betroffenen Belange das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da eine gleichwohl durchgeführte Aufenthaltsbeendigung nur schwer wieder rückgängig gemacht werden könnte.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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