Ausländerrecht: Behörde ist auch dann für das Existenzminimum eines Asylbewerbers verantwortlich, wenn Angehörige die Leistung verweigern
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Sozialgericht Dortmund, 11.05.2011, S 47 AY 58/11 ER

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Mittellose ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge erhalten in aller Regel Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zu diesem Grund beinhaltet das AsylbLG – neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe – ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht.

Gegenüber dem Leistungsniveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auch der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) ist das Leistungsniveau des Asylbewerberleistungsgesetzes allerdings deutlich eingeschränkt.

Der Regelfall der Hilfegewährung nach dem AsylbLG ist somit die Gewährung von Sachleistungen oder Wertgutscheinen.

Geldleistungen sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände sowie in Gestalt eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung zulässig.

Das Sozialgericht Dortmund hatte nun darüber zu entscheiden, ob einem Asylbewerber auch dann Leistungen zu gewähren sind, wenn sich ein Angehöriger nach dem Ausländerrecht zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Asylbewerbers verpflichtet hat, dann tatsächlich aber keinen Unterhalt leistet.

Sachverhalt: Der ehemalige deutsche Schwiegersohn einer mit einem Besuchsvisum aus Simbabwe nach Deutschland eingereisten 64-jährigen Asylbewerberin hatte sich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt und für die Ausreise der Antragstellerin zu tragen. Diese Leistungen verweigerte er aber nach Ablauf des Besuchsvisums.

Die Stadt Hamm war insofern der Auffassung, dass sich die Antragstellerin zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts weiterhin an den Schwiegersohn wenden müsse.

Sozialgericht Dortmund: Das SG Dortmund widersprach dieser Ansicht. Die Verpflichtungserklärung des Angehörigen stehe dem Leistungsanspruch nur dann entgegen, wenn der Verpflichtete den Lebensunterhalt tatsächlich sichere.

Nur dies sei mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf staatliche Sicherung des Existenzminimums zu vereinbaren.
Insofern sei es der Stadt Hamm unbenommen, aus der Verpflichtungserklärung gegen den Angehörigen der Antragstellerin vorzugehen.

Die Stadt Hamm könne sich ihrer Verpflichtung zur Existenzsicherung auch nicht dadurch entziehen, dass sie die Antragstellerin auf ein bereit liegendes Rückreiseticket nach Simbabwe verweise.

Eine etwaige Ausreiseverpflichtung der Antragstellerin dürfe nur in Anwendung ausländerrechtlicher Bestimmungen durchgesetzt werden.

Quelle: Sozialgericht Dortmund

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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