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Bundesverwaltungsgericht, 04.09.2012, Az.: 10 C 12.12
Die Voraussetzungen des Ehegattennachzuges zu deutschen Staatsangehörigen oder zu ausländischen Staatsangehörigen sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Wir haben daher bereits des Öfteren über relevante Gerichtsverfahren berichtet:
Einfache Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Ausländern verfassungskonform
Ehegattennachzug unrechtmäßig bei ungesichertem Lebensunterhalt der Familie
Kein Ehegattennachzug wegen falscher Angaben im Schengen-Visum
In der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur eingeschränkt gilt.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens
Afghanin hatte deutschen Staatsangehörigen geheiratet
Die Klägerin in diesem Verfahren hatte die afghanische Staatsangehörigkeit. Sie heiratete einen im Jahre 1999 nach Deutschland eingereisten Landsmann, der neben der afghanischen auch im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war.
Im Mai 2008 beantragte die Klägerin daher bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann.
Botschaft hatte Visum abgelehnt wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse
Diesen Antrag lehnte die Botschaft mit der Begründung ab, dass die Klägerin keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachgewiesen habe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin vorgetragen, Analphabetin zu sein.
Das dagegen zunächst angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner mit dem Grundgesetz vereinbar sei (zur Entscheidung), auch auf den Ehegattennachzug zu einem Deutschen übertragbar sei.
Verwaltungsgericht meinte, es sei dem Deutschen zumutbar die Ehe in Afghanistan zu führen
Insofern sei es für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, warum es dem eingebürgerten Ehemann unzumutbar sein sollte, vorübergehend zur Führung der Ehe nach Afghanistan zurückzukehren.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht
Das BVerwG folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht. Nach dem Aufenthaltsgesetz sei beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen das für den Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten geltende Spracherfordernis lediglich entsprechend anzuwenden (§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Zwar setze auch ein Anspruch auf Nachzug zu einem deutschen Ehepartner nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge (Zur Förderung der Integration, aber auch zur Verhinderung von Zwangsehen).
Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG verpflichte aber zu einem schonenden Ausgleich dieser öffentlichen Interessen mit dem privaten Interesse der Betroffenen an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet.
Einem Deutschen könnte nicht zugemutet werden, die Ehe im Ausland zu führen
Bei dieser Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass von einem Deutschen grundsätzlich nicht verlangt werden dürfe, die Ehe im Ausland zu führen.
Vielmehr gewähre ihm – anders als einem Ausländer – das Grundrecht des Art. 11 GG das Recht zum Aufenthalt in Deutschland.
Somit sei eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Regeln zum Spracherfordernis geboten.
Ihre lediglich „entsprechende“ Anwendung gebiete daher, dass von dem ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden dürften, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten.
Seien entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat zumutbarerweise nicht möglich oder führten sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, sei dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssten dann allerdings nach der Einreise in Deutschland erworben werden, damit der Ehegatte eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erwerben könne.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
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Hallo, Ich bin 18 Jahre alt und will meinen Mann aus dem Kosovo holen, welche Voraussetzungen sind da notwenig?