Ausländerrecht: Niederlassungserlaubnis muss einem Ausländer auch ohne vollständige Lebensunterhaltsdeckung gewährt werden
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverwaltungsgericht, 16.08.2011, Az.: 1 C 12.10

§ 28 Aufenthaltsgesetz regelt den Familiennachzug zu Deutschen. Gemäß § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

28.2.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 28 AufenthG legt dazu fest, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu versagen ist, wenn ein Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt.

Nach § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass
– der Lebensunterhalt gesichert ist,
– die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
– kein Ausweisungsgrund vorliegt,
– soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
– die Passpflicht erfüllt wird.

Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

Insbesondere die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes führt oftmals zur Versagung der Erteilung der Niederlassungserlaubnis, wenn Antragsteller öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.

Gem. § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

In der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nun festgestellt, dass einer Ausländerin die Niederlassungserlaubnis auch dann erteilt werden muss, wenn sie aus ihren Einkünften zwar den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, das Einkommen aber nicht vollständig den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder abdeckt.

Sachverhalt des Gerichtsverfahrens

Die Klägerin war eine iranische Staatsangehörige, die 1996 zum Zweck der Familienzusammenführung zu ihrem damaligen Ehemann nach Deutschland eingereist war. Die Aufenthaltserlaubnis musste von dieser jährlich verlängert werden.

Seit 1999 war die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt, lebte aber zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern zusammen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.

Klägerin bezog neben Einkommen ergänzend ALG II

Neben ihren Einkünften als Küchenhelferin in einem Kindergarten bezog die Klägerin ergänzend Arbeitslosengeld II.

Im Jahre 2009 lehnte die Stadt Frankfurt am Main den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mangels Sicherung des Lebensunterhalts der familiären Bedarfsgemeinschaft ab.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verpflichtet Ausländerbehörde zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Beklagte zur Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Hiergegen richtete die Beklagte ihre Revision beim Bundesverwaltungsgericht.

Urteil des Bundesverwaltungsgericht:

Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht Anspruch der Klägerin auf Niederlassungserlaubnis

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt.

Danach muss grundsätzlich der Lebensunterhalt der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kernfamilie – hier bestehend aus der Klägerin und ihren beiden minderjährigen Kindern – gesichert sein.

Die Voraussetzung muss aber nur in der Regel vorliegen.

Besteht eine Bedarfslücke wegen deutscher Familienangehöriger ist Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung zu machen

Eine Ausnahme sei dann anzunehmen, wenn der Antragsteller seinen eigenen Lebensbedarf sichern kann und eine Bedarfslücke durch deutsche Familienangehörige – hier die minderjährigen Kinder – entstehe.

Das Regelungsziel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG werde in solchen Fällen nicht verfehlt, weil die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an die Klägerin keine zusätzliche Belastung öffentlicher Haushalte bewirke.

Es trete keine Verfestigung des Aufenthalts ausländischer Familienangehöriger ein, deren Lebensunterhalt nicht gesichert sei.

Das Aufenthaltsrecht der unterhaltsbedürftigen deutschen Kinder im Land ihrer Staatsangehörigkeit könne nicht weiter verfestigt werden.

Dasselbe dürfte dann gelten, wenn der antragstellende Ausländer nicht in der Lage ist, für seinen deutschen Ehepartner zu sorgen.

Bei einer fehlenden Lebensunterhaltsdeckung ist nämlich ebenso zu beachten, dass es nicht zu einer Diskriminierung des Ausländers wegen der Ehe kommen darf, so dass ihm die Unterhaltsleistungen an seinen deutschen Ehepartner nicht entgegengehalten werden dürfen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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Ein Kommentar

  • Meine Frau hatte die Aufenthalterlaubnis nach § 30 seit 2006,aber seit januar 2012 wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Nr.3 und S.2 umgeändert.
    Meine Frage lautet demnach : nach den eintrettenden Änderungen am 16.08.2011, Az.: 1 C 12.10
    erfüllt meine Frau die Bedingungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis?

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