Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Dieses entscheidet auch über die Einbürgerung durch Erklärung nach § 5 StAG
Man muss nicht aus dem Ausland einen Job in Deutschland suchen. Wenn man qualifizierte Fachkraft ist, kann man für die Jobsuche einen Aufenthaltstitel erhalten und dann bereits in Deutschland bleiben
Bei einer Ausweisung, Abschiebung und teilweise auch bei einer freiwilligen Ausreise kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt werden, eine sogenannte Wiedereinreisesperre.