Einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung der Warmwasserzufuhr oder der Stromzufuhr zur Wohnung des Mieters. Der Vermieter hatte trotz dreimaliger Kontaktaufnahme durch den Mieter zuvor nicht reagiert. Nach Eingang der Einstweiligen Verfügung behob die Vermieterin schließlich den Mangel binnen einer Frist von 24 Stunden.