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Ausländerrecht: Die Aufenthaltserlaubnis muss das assoziationsrechtliche Recht des Daueraufenthaltes eindeutig erkennen lassen

Ausländerrecht
von: Helmer Tieben
Ein deutscher befristeter Aufenthaltstitel, die Aufenthaltserlaubnis, wird normalerweise für ein Jahr erteilt. Ist Hintergrund der Aufenthaltserlaubnis allerdings das assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 muss die Aufenthaltserlaubnis allerdings eine Gültigkeitsdauer von wenigstens fünf Jahren aufweisen.