§ 104c AufenthG ist eine Soll-Vorschrift, bei Vorliegen der Voraussetzungen ist daher in der Regel die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Bei Vorliegen atypischer Umstände ist jedoch ausnahmsweise nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
In Deutschland besteht kein verlässlicher Weg mit eindeutigen Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Kauf von Immobilien, wie er in anderen Staaten etwa durch die „Golden Visa“ ermöglicht wird.
Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dies ist immer nur selten
Es gibt viele Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und aus bestimmten Gründen wieder in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden wollen.