Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, eine Staatsangehörigkeit neu zu beantragen, um einen Pass zu erhalten, und bestätigte seinen Anspruch auf den Ausweisersatz gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV. Die Ablehnung durch die Ausländerbehörde wurde als rechtswidrig eingestuft.
Letztlich kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Klage des Klägers unbegründet ist und die Ausweisung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig sind. Es stellte fest, dass die Ausweisung verhältnismäßig ist und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient.
Das Urteil behandelt den Fall einer ukrainischen Familie, die aufgrund des Krieges und gesundheitlicher Risiken Schutz in Deutschland sucht, wobei das Gericht feststellt, dass den minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in die Ukraine eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, und daher ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK besteht.
In dem vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob dem Kläger, einem pakistanischen Staatsangehörigen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zu erteilen ist.