Das Erfordernis der Identitätsklärung für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist auch bei im Bundesgebiet geborenen Ausländern sachlich gerechtfertigt.
Selbst wenn eine bauliche Veränderung vom Vermieter genehmigt wurde, gilt diese Genehmigung nur während des laufenden Mietverhältnisses. Beim Auszug muss der Mieter die Veränderungen in der Regel rückgängig machen.
Die Bereitschaft des Antragstellers zur Rückkehr in sein Heimatland ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung jeglichen Besuchsvisums. Da die zuständige Auslandsvertretung hier eine Prognoseentscheidung treffen muss, ist sie auf Angaben des Antragstellers angewiesen.