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Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Einbürgerung: Eigene Angaben des Antragstellers können zur Klärung der Identität für die Einbürgerung genügen

Ausländerrecht
von: Helmer Tieben
Von der Notwendigkeit des Vorlegens offizieller Dokumente kann jedoch nur abgesehen werden, wenn der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs.1 S.2 StAG iVm § 82 Abs.1 AufenthG an der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit mitgewirkt hat, er hat die Obliegenheit, bis zur Grenze des objektiv Möglichen und subjektiv Zumutbaren mitzuwirken.

Ausländerrecht: Zur Anrechnung der Gestattungszeiten bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG

Ausländerrecht
von: Helmer Tieben
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 02.12.2022, Az.: 5 K 4511/21 Auf den für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.4 Satz 4 iVm § 35 Abs.1 Satz 2 AufenthG erforderlichen Aufenthalt des Antragstellenden in Deutschland wird im Sinne des § 26 Abs.4 Satz 3 AufenthG die Zeit angerechnet, in der der Antragstellende sich während des… Weiterlesen