ach § 53 Abs. 3 AufenthG dürfen Asylberechtigte und Flüchtlinge nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die vorliegende Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
Das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen mit der Türkei mit der EU ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Frage der Visumspflicht.
Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die Regelungen zur Ausweisung grundlegend geändert. Anknüpfend an die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK und die obergerichtliche Rechtsprechung in Deutschland wurde das Ausweisungsrecht von der schematischen Typisierung der Ausweisungsgründe hin zu einer ergebnisoffenen Abwägung des Einzelfalles umgestaltet. Dabei wird das öffentliche Interesse an der Ausreise mit dem Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet umfassend, d.h. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, gegeneinander abgewogen (§ 53 Abs. 1 AufenthG).
Gehen Ausländer dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit nach, können sie wegen des Erhalts von Sozialleistungen ihr Bleiberecht in Deutschland verlieren. In aller Regel haben sie dann keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis und können abgeschoben werden.