Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.
Überlässt der Vermieter dem Mieter einen Mietgegenstand, der sachmangelbehaftet ist, kann der Mieter Mietminderung gegenüber dem Vermieter geltend machen. Die Höhe einer derartigen Mietminderung ist dabei immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Formularmäßig verwendete Mietverträge im Gewerbemietrecht unterliegen der Inhaltskontrolle. Die klauselmäßige Abwälzung der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter sollte daher sorgsam verfasst sein, damit diese wirksam ist.
Selbst wenn ein Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges des Mieters fristlos gekündigt wird, kann der Mieter durch fristgemäße Nachzahlung des Betrages die Kündigung abwehren. Eine zusätzlich ausgesprochene ordentliche (fristgemäße) Kündigung kann dann ebenfalls unwirksam sein, wenn der Mieter sich ansonsten vertragstreu verhalten hat.