Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung nicht vollständig entspricht.
Nach § 8 Abs. 4 UWG ist eine Abmahnung rechtsmißbräuchlich, wenn diese unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.