Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung nicht vollständig entspricht.
Verbraucherrecht: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Altdarlehen kann zu Widerrufsrecht führen.
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