{"id":5668,"date":"2021-04-16T09:21:04","date_gmt":"2021-04-16T09:21:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.mth-partner.de\/?p=5668"},"modified":"2025-06-12T13:31:06","modified_gmt":"2025-06-12T13:31:06","slug":"einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/naturalization-successful-appeal-against-the-loss-of-german-citizenship\/","title":{"rendered":"Naturalization: Successful Appeal Against the Loss of German Citizenship"},"content":{"rendered":"<p><strong>Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 10.03.2020 &#8211; 1 LC 171\/16<\/strong><\/p>\n<p>Es gibt mehrere M\u00f6glichkeiten, um deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit zu werden. Am einfachsten ist es, wenn man mindestens ein deutsches Elternteil hat und in der BRD wohnt, da man hierdurch automatisch die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit erh\u00e4lt. Doch was passiert, wenn der deutsche Elternteil letztlich gar kein biologisches Elternteil ist?<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall verlor ein fast einj\u00e4hriges Kind die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit, da sich herausstellte, dass sein mutma\u00dflicher deutscher Vater gar nicht sein biologischer Vater war. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen, doch das Oberverwaltungsgericht Bremen widerrief dieses Urteil, da es keine gesetzliche Regelung daf\u00fcr gab, dass die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit wegf\u00e4llt, wenn die Vaterschaft angefochten wird.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Sachverhalt_des_gerichtlichen_Verfahrens\"><\/span><strong>Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:<\/strong><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Klager_begehrte_die_Feststellung_dass_er_deutscher_Staatsangehoriger_ist\"><\/span>Kl\u00e4ger begehrte die Feststellung, dass er deutscher Staatsangeh\u00f6riger ist<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Der Kl\u00e4ger war 2014 geboren und somit fast 1 Jahr alt. Seine Mutter war ghanaische Staatsangeh\u00f6rige, als sein Vater wurde der deutsche Staatsangeh\u00f6rige J. A eingetragen, mit welchem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war und durch welchen der Kl\u00e4ger ebenfalls die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit erhielt. Im selben Jahr legte K.A. eine Vaterschaftsanerkennung ein, welcher der Mutter zustimmte. Das Amtsgericht Bremen stellte mit Beschluss vom 8.10.2014 fest, dass J.A. nicht der Vater war. Daraufhin stellte das Stadtamt Bremen mit Bescheid vom 07.09.2015 fest, dass der Kl\u00e4ger nicht im Besitz der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit sei.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Das_Auslanderamt_lehnte_ab_daraufhin_reichten_die_Eltern_Klage_ein\"><\/span>Das Ausl\u00e4nderamt lehnte ab, daraufhin reichten die Eltern Klage ein<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Am 08.10.2015 hatte der Kl\u00e4ger gegen letzteren Bescheid Klage erhoben und beantragt, das Stadtamt Bremen zu verpflichten, bei ihm festzustellen, dass er deutscher Staatsangeh\u00f6riger war.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht Bremen wies die Klage ab und erkl\u00e4rte den Bescheid des 7.09.2015 als rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>In Reaktion darauf legte der Kl\u00e4ger Berufung ein und beantragte, sowohl das Urteil des VG Bremen als auch den Bescheid des 7.09.2015 der Beklagten aufzuheben und diese dazu zu verpflichten, die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft des Kl\u00e4gers festzustellen.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Urteil_des_Oberverwaltungsgerichts_Bremen\"><\/span>Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen:<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Gegen_das_abweisende_Urteil_des_Verwaltungsgerichts_legte_der_Klager_Berufung_ein\"><\/span>Gegen das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts legte der Kl\u00e4ger Berufung ein<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers hatte Erfolg. Er hatte gegen\u00fcber der Beklagten Anspruch auf die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das OVG Bremen zun\u00e4chst aus, dass der Wegfall der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kl\u00e4gers nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage bedarf, an die strenge Anforderungen zu stellen sind.<\/p>\n<p>Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG lautet: Die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit darf nicht entzogen werden. Dies schloss den Wegfall der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kl\u00e4gers jedoch nicht von vornherein aus, weil es sich bei dem Wegfall nicht um eine Entziehung, sondern um einen Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit handelte. Eine Entziehung der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit wird als jede Verlustzuf\u00fcgung definiert, welche die Funktion der Staatsangeh\u00f6rigkeit als verl\u00e4ssliche Grundlage gleichberechtigter Zugeh\u00f6rigkeit zum Staatsvolk beeintr\u00e4chtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 \u2013 2 BvR 1327\/18, juris Rn. 23 m.w.N.). Eine solche Beeintr\u00e4chtigung erfolgt durch den Wegfall der Staatsangeh\u00f6rigkeit aufgrund der nichtbeh\u00f6rdlichen Anfechtung der Vaterschaft zumindest nicht, wenn das betroffene Kind sich zum Zeitpunkt der Anfechtung in einem Alter befindet, in dem Kinder \u00fcblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit noch nicht entwickelt haben (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 24). Als die Vaterschaft des J.A. angefochten wurde, hatte der Kl\u00e4ger noch nicht einmal das erste Lebensjahr vollendet. Ein solches Vertrauen auf den Bestand seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit hatte zu dem Zeitpunkt somit noch nicht bestanden.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Verlust_der_Staatsangehorigkeit_darf_nur_dann_erfolgen_wenn_keine_Staatenlosigkeit_eintritt\"><\/span>Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit darf nur dann erfolgen, wenn keine Staatenlosigkeit eintritt<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG darf ein Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit gegen den Willen des Betroffenen nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Der zu beachtende Gesetzesvorbehalt (kein Handeln ohne Gesetz) ist nicht allein dadurch erf\u00fcllt, dass der Gesetzgeber eine Verlustregelung normiert hat; es m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus auch Anforderungen an die Verst\u00e4ndlichkeit der Regelung beachtet werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit so bestimmt zu regeln, dass die f\u00fcr den Einzelnen und f\u00fcr die Gesellschaft gleicherma\u00dfen bedeutsame Funktion der Staatsangeh\u00f6rigkeit als verl\u00e4ssliche Grundlage gleichberechtigter Zugeh\u00f6rigkeit zum Staatsvolk nicht beeintr\u00e4chtigt wird (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 \u2013 1 BvL 6\/10, juris Rn. 81; Beschl. v. 17.07.2019 \u2013 2 BvR 1327\/18, juris Rn. 33). Zur Verl\u00e4sslichkeit des Staatsangeh\u00f6rigkeitsstatus geh\u00f6rt die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Ma\u00df an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangeh\u00f6rigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 \u2013 2 BvR 1327\/18, juris Rn. 23; Urt. v. 24.05.2006 \u2013 2 BvR 669\/04, juris Rn. 50; OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 \u2013 8 ME 66\/19, juris Rn. 48). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Verlustregelung sind nicht einheitlich; sie sind von der Schutzw\u00fcrdigkeit des Vertrauens in den Bestand der Staatsangeh\u00f6rigkeit abh\u00e4ngig (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 \u2013 2 BvR 669\/04, juris Rn. 88 f.).<\/p>\n<p>Dem Gesetzesvorbehalt ist demzufolge bei einem Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft erst dann gen\u00fcgt, wenn die Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangeh\u00f6rigkeit eindeutig dem Wortlaut einer einfachgesetzlichen Norm entnommen werden kann (a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 \u2013 8 ME 66\/19, juris Rn. 49). Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Anfechtung der Vaterschaft durch eine Beh\u00f6rde oder die Mutter bzw. einen Vater des Kindes vorgenommen wird.<\/p>\n<p>Die Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an die gesetzliche Regelung \u00fcber den Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit nach Anfechtung der Vaterschaft stellt, waren wiederholt Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen. F\u00fcr den Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit durch eine beh\u00f6rdliche Anfechtung der Vaterschaft hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzesvorbehalt &#8222;strenge Anforderungen&#8220; an die Regelung der Staatsangeh\u00f6rigkeit stellt. Eine nur mittelbare Regelung, welche lediglich impliziert, dass die Beh\u00f6rdenanfechtung zum Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00fchrt, gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 \u2013 1 BvL 6\/10, juris Rn. 83). In einer weiteren Entscheidung, in welcher es ebenfalls um die Definition der Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt (dieses Mal aber bei einer nichtbeh\u00f6rdlichen Anfechtung der Vaterschaft) ging, hatte das Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich auf die f\u00fcr den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Beh\u00f6rdenanfechtung entwickelten &#8222;strengen Anforderungen&#8220; des Gesetzesvorbehaltes Bezug genommen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 \u2013 2 BvR 1327\/18, juris Rn. 33 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 \u2013 1 BvL 6\/10, juris Rn. 83 = BVerfGE 135, 48 &lt;79 Rn. 80&gt;). Diese strengen Anforderungen schlie\u00dfen einen Wegfall der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kindes infolge einer Vaterschaftsanfechtung nicht unbedingt aus, verlangen aber vom Gesetzgeber, eine klare Regelung zu schaffen, dass die Anfechtung der Vaterschaft auch wirklich zum Wegfall der Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00fchren kann.\u00a0 Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge ist an eine gesetzliche Regelung \u00fcber den Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit durch eine nichtbeh\u00f6rdliche Anfechtung der Vaterschaft keine geringeren Anforderungen als an eine Regelung des Verlustes durch eine beh\u00f6rdliche Anfechtung zu stellen.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Das_Kleinkind_kann_dieVerlustzufugung_nicht_selbst_beeinflussen\"><\/span>Das Kleinkind kann dieVerlustzuf\u00fcgung nicht selbst beeinflussen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Dem entgegenzusetzen k\u00f6nnte die Tatsache sein, dass das Bundesverfassungsgericht den Wegfall der Staatsangeh\u00f6rigkeit durch eine beh\u00f6rdliche Vaterschaftsanfechtung als eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige Entziehung der Staatsangeh\u00f6rigkeit wertet, da das betroffene Kind die Verlustzuf\u00fcgung nicht selbst beeinflussen kann (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 \u2013 1 BvL 6\/10, juris Rn. 31, 50 f.). Dies gilt nur in den F\u00e4llen, in denen die Vaterschaftsanerkennung nicht auf die Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts abzielt. Aus diesen Ausf\u00fchrungen des BVerfG ist zu entnehmen, dass eine erfolgreiche Beh\u00f6rdenanfechtung, oftmals sogar als besonders eingriffsintensive und durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG absolut verbotene Entziehung der Staatsangeh\u00f6rigkeit darstellt da weder das Kind noch die Eltern Einflussm\u00f6glichkeiten besitzen. Jedoch ist den Ausf\u00fchrungen im Umkehrschluss nicht zu entnehmen, dass der Gesetzesvorbehalt aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG geringere Anforderungen an die gesetzliche Regelung eines Verlusttatbestands infolge der nichtbeh\u00f6rdlichen Vaterschaftsanfechtung stellt. Vielmehr beziehen sich die strengen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, die das Bundesverfassungsgericht abgeleitet hat, ausdr\u00fccklich auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG an einen sonstigen Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft stellt.<\/p>\n<p>Dass bei einer beh\u00f6rdlichen und nichtbeh\u00f6rdlichen Anfechtung der Vaterschaft dieselben Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt f\u00fcr den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit gestellt werden, liegt daran, dass es im Wesentlichen gleich intensive Eingriffe in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG sind (insoweit noch anderer Ansicht BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 \u2013 1 C 1\/17, juris Rn. 36). Die Rechtsfolge in beiden F\u00e4llen, n\u00e4mlich der Wegfall der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit, ist f\u00fcr das betroffene Kind jeweils gravierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 \u2013 1 BvL 6\/10, juris Rn. 85; Beschl. v. 17.07.2019 \u2013 2 BvR 1327\/18, juris Rn. 34). Nur weil die beh\u00f6rdliche Anfechtung darauf zielt, die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kindes zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 \u2013 1 C 1\/17, juris Rn. 36), bedeutet dies nicht, dass es eine wesentliche Unterscheidung in Hinblick auf die Eingriffsintensit\u00e4t gibt. F\u00fcr die Intensit\u00e4t des Eingriffs in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist in erster Linie der Umfang der Verk\u00fcrzung des Schutzbereichs von Bedeutung. Nur weil der Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit aber durch den Anfechtenden erfolgte, wiegt die dadurch entstandene Belastung f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht schwerer.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Vergleichbarkeit der Eingriffe spricht ebenfalls, dass das minderj\u00e4hrige Kind in beiden F\u00e4llen gleicherma\u00dfen schutzw\u00fcrdig ist. Das Kind ist nicht daf\u00fcr verantwortlich gewesen, wer nun als sein Vater anerkannt wurde. Auch auf die Anfechtung einer nach \u00a7 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB entstandenen Vaterschaft hatte es pers\u00f6nlich keine Einwirkungsm\u00f6glichkeiten. Die unterschiedlichen Einflussm\u00f6glichkeiten der Eltern auf den Wegfall der Staatsangeh\u00f6rigkeit haben hingegen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzw\u00fcrdigkeit des Kindes, weil diesen in erster Linie f\u00fcr die Abgrenzung der Entziehung von dem Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 \u2013 1 BvL 6\/10, juris Rn. 26 ff., 80; Beschl. v. 17.07.2019 \u2013 2 BvR 1327\/18, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 \u2013 1 C 1\/17, juris Rn. 24).<\/p>\n<p>Nur weil die Beh\u00f6rdenanfechtung intensiver in die Grundrechte der Eltern eingreift, bedeutet dies ferner nicht, dass eine beh\u00f6rdliche und nichtbeh\u00f6rdliche Anfechtung nicht miteinander verglichen werden kann; denn in Bezug auf den Eingriff in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG stellt sich der Wegfall der Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00fcr das Kind gleicherma\u00dfen intensiv dar. Durch die Beh\u00f6rdenanfechtung wird vom Staat aus in die privaten Familienrechtsverh\u00e4ltnisse eingegriffen, indem die rechtliche Vaterschaft r\u00fcckwirkend gegen den Willen der Familienmitglieder beendet wird (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 \u2013 1 C 1\/17, juris Rn. 36). Damit greift sie zus\u00e4tzlich in den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesch\u00fctzten Bestand der Elternschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 \u2013 1 BvL 6\/10, juris Rn. 94) und in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesch\u00fctzte Recht des Kindes auf Gew\u00e4hrleistung elterlicher Pflege und Erziehung ein (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 102).<\/p>\n<p>Zwar kann auch die nichtbeh\u00f6rdliche Anfechtung zu einem Eingriff in diese Grundrechte f\u00fchren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.1974 \u2013 1 BvL 14\/73, juris); Da dieser Eingriff aber von jemanden initiiert wird, der selbst Grundrechte besitzt, ist er damit weniger intensiv als die rein staatlich betriebene beh\u00f6rdliche Anfechtung. Auf Grund dieses intensiveren Eingriffs in die Grundrechte muss die Beh\u00f6rdenanfechtung daher h\u00f6heren Anforderungen f\u00fcr die Rechtfertigung eines solchen Eingriffes gen\u00fcgen. Bezogen auf den Gesetzesvorbehalt f\u00fcr Eingriffe in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben sich daraus hingegen keine h\u00f6heren Anforderungen. Dessen Anforderungen sind allein von der Intensit\u00e4t des Eingriffs in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG abh\u00e4ngig, weil die Beachtung des Gesetzesvorbehaltes eine Voraussetzung zu dessen Rechtfertigung ist. Die Intensit\u00e4t des Eingriffs wird nicht dadurch verst\u00e4rkt, dass die beh\u00f6rdliche Anfechtung zus\u00e4tzlich auch in andere Grundrechte eingreift.<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Grundlage, die diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgte, besteht f\u00fcr den Wegfall der Staatsangeh\u00f6rigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach \u00a7 1599 BGB nicht.<\/p>\n<p>Solch eine gesetzliche Grundlage folgte weder aus \u00a7 1599 Abs. 1 BGB, \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 StAG oder \u00a7 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG als Einzelvorschriften noch aus dem Zusammenwirken dieser Vorschriften (im Ergebnis ebenso VG L\u00fcneburg, Urt. v. 28.11.2019 \u2013 6 A 112\/18, juris Rn. 29; a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 \u2013 8 ME 66\/19, juris Rn. 46 ff.).<\/p>\n<p>\u00a7 1599 Abs. 1 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen die Fiktionswirkung des \u00a7 1592 Nr. 1 BGB nicht gilt und damit die Vaterschaft des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet gewesen war, r\u00fcckwirkend entf\u00e4llt. Der Wortlaut der Vorschrift enth\u00e4lt aber weder eine ausdr\u00fcckliche Regelung noch einen Anhaltspunkt f\u00fcr eine dar\u00fcber hinaus gehende Regelung, welche Rechtsfolgen aus dem r\u00fcckwirkenden Entfallen der Vaterschaft resultieren.<\/p>\n<p>Auch \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 StAG griff nicht durch, da diese keine Regelung zum Verlust, sondern zum Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit darstellt.<\/p>\n<p>Die eingef\u00fcgten Regelungen von \u00a7 17 Abs. 2 und 3 StAG stellen ebenfalls keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr den Wegfall der Staatsangeh\u00f6rigkeit dar. \u00a7 17 Abs. 2 StAG legt fest, dass der Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit Dritter ber\u00fchrt, sofern diese das f\u00fcnfte Lebensjahr vollendet haben. Nach \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 StAG gilt Absatz 2 entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den r\u00fcckwirkenden Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit Dritter zur Folge h\u00e4tten, insbesondere bei der R\u00fccknahme der Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der R\u00fccknahme einer Bescheinigung nach \u00a7 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach \u00a7 1599 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches.<\/p>\n<p>Dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist damit weiterhin nicht gen\u00fcgt, weil nicht ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt ist, dass die Staatsangeh\u00f6rigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegf\u00e4llt (a.A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 \u2013 8 ME 66\/19, juris Rn. 49). \u00a7 17 Abs. 2 und 3 StAG impliziert lediglich, dass die Anfechtung der Vaterschaft zum Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00fchrt, und regelt damit den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit nur mittelbar (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 \u2013 1 BvL 6\/10, juris Rn. 83; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 \u2013 1 C 1\/17, juris Rn. 34; OVG S-H, Beschl. v. 11.05.2016 \u2013 4 O 12\/16, juris Rn. 14); damit setzt auch diese Vorschrift einen anderweitig gesetzlich vorgesehenen Verlust voraus, ohne ihn selbst zu regeln (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 \u2013 1 C 1\/17, juris Rn. 34).<\/p>\n<p>Der Wortlaut von \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 StAG (&#8222;Absatz 2 gilt entsprechend&#8220;) legt nahe, dass sich der Regelungszweck der Vorschrift darin ersch\u00f6pft, die Altersgrenze f\u00fcr den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit auf aus anderen Vorschriften resultierende Verluste der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit anzuwenden. Die im Gesetzestext nachfolgende ausdr\u00fcckliche Benennung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach \u00a7 1599 BGB ist ebenfalls nicht so formuliert, dass von einer Normierung der Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangeh\u00f6rigkeit auszugehen ist. Die Einleitung &#8222;insbesondere bei&#8220; spricht vielmehr daf\u00fcr, dass klarstellend beispielhaft einige der von \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 StAG erfassten Sachverhalte benannt werden sollen. Nach dem Wortlaut hat \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 StAG also ausschlie\u00dflich eine die Staatsangeh\u00f6rigkeit sch\u00fctzende Wirkung (vgl. VG L\u00fcneburg, Urt. v. 28.11.2019 \u2013 6 A 112\/18, juris Rn. 28); er macht den Wegfall der Staatsangeh\u00f6rigkeit nach nichtbeh\u00f6rdlicher Anfechtung der Vaterschaft davon abh\u00e4ngig, dass die Altersgrenze nach \u00a7 17 Abs. 2 StAG eingehalten wird.<\/p>\n<p>Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur Entstehungsgeschichte von \u00a7 17 Abs. 2 und 3 StAG. Zum Zeitpunkt des 2009 abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens wurde in der Rechtsprechung \u2013 inklusive der des Bundesverfassungsgerichts \u2013 mit unterschiedlichen Begr\u00fcndungen unumstritten davon ausgegangen, dass der Wegfall der Staatsangeh\u00f6rigkeit als Folge einer nicht beh\u00f6rdlich initiierten rechtskr\u00e4ftigen Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangeh\u00f6rigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt und dieser Wegfall keinen grunds\u00e4tzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 \u2013 2 BvR 696\/04, juris Rn. 21 m.w.N.). Anlass zu Zweifeln an dieser rechtlichen Bewertung hat erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur beh\u00f6rdlichen Vaterschaftsanfechtung (Beschl. v. 17.12.2013 \u2013 1 BvL 6\/10) gegeben.<\/p>\n<p>Aus dem Sinn und Zweck der Erg\u00e4nzung von \u00a7 17 StAG um die Abs\u00e4tze 2 und 3 kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass damit der Wegfall der Staatsangeh\u00f6rigkeit konstitutiv angeordnet werden sollte. Durch die Erg\u00e4nzung sollte der Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit rechtssicher geregelt werden (vgl. Bundestags-Drs. 16\/10528, S. 6 f.). Zwar w\u00fcrde unter Ber\u00fccksichtigung der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Umsetzung dieses Ziels eine ausdr\u00fcckliche Regelung des Wegfalls der Staatsangeh\u00f6rigkeit erforderlich machen. Jedoch ist bei dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch zu ber\u00fccksichtigen, von welchem konkreten Regelungsbedarf der Gesetzgeber ausgegangen ist. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung ist der Regelungsbedarf aus zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 24.05.2006 \u2013 2 BvR 669\/04 und Beschl. v. 24.10.2006 \u2013 2 BvR 696\/04) abgeleitet worden. In Bezug auf den r\u00fcckwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit eines Kindes infolge der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft kann der einschl\u00e4gigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \u2013 wovon der Gesetzgeber zutreffend ausgegangen ist (vgl. Bundestags-Drs. 16\/10528, S. 7) \u2013 lediglich die Notwendigkeit der Begrenzung des Wegfalls der Staatsangeh\u00f6rigkeit, nicht aber ein Bedarf f\u00fcr deren konstitutive Regelung entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 \u2013 2 BvR 696\/04, juris Rn. 19 ff.). Auf diesen Regelungsbedarf ist infolgedessen der Gesetzzweck begrenzt.<\/p>\n<p>Eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung des Wegfalls der Staatsangeh\u00f6rigkeit ergibt sich auch nicht aus einem Zusammenwirken von \u00a7 1599 BGB mit \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und \u00a7 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG. Eine ausdr\u00fcckliche Regelung erfordert eine klare Benennung der Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangeh\u00f6rigkeit bei Anfechtung der Vaterschaft. Die angef\u00fchrten Rechtsvorschriften enthalten zwar nach allgemeiner \u00dcberzeugung (alleinige Ableitung der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit vom urspr\u00fcnglichen Vater) bzw. nach ausdr\u00fccklicher gesetzlicher Anordnung (Altersgrenze des f\u00fcnften Lebensjahrs) notwendige Voraussetzungen f\u00fcr den Wegfall der Staatsangeh\u00f6rigkeit. Weder den Einzelvorschriften noch deren Zusammenwirken kann aber eindeutig die Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangeh\u00f6rigkeit entnommen werden. [&#8230;]<\/p>\n<p>Oberverwaltungsgericht Bremen<\/p>\n<p><strong>Wichtiger Hinweis:<\/strong> Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexit\u00e4t und der st\u00e4ndige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gew\u00e4hr auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Wenn Sie rechtliche Beratung ben\u00f6tigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer <strong>0221 \u2013 80187670<\/strong> an oder schicken uns eine Email an <strong>info@mth-partner.de<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.mth-partner.de\/de\/koeln\/auslaenderrecht-anwalt\">Rechtsanw\u00e4lte in K\u00f6ln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausl\u00e4nderrecht<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>According to Art. 16 para. 1 sentence 2 GG, a loss of nationality against the will of the person concerned may only occur on the basis of a law and against the will of the person concerned only if the person concerned does not become stateless as a result.<\/p>","protected":false},"author":4,"featured_media":11619,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[36],"tags":[3435],"class_list":["post-5668","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-auslaenderrecht-anwalt","tag-klage-gegen-wegnahme-der-einbuergerung"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.3 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Einb\u00fcrgerung: Erfolgreiche Berufung gegen Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit - Rechtsanwaltskanzlei\u00a0Tieben<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Das Rechtsmittel des Kindes gegen den Verlust der Einb\u00fcrgerung nach Vaterschaftsanfechtung hatte Erfolg\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/naturalization-successful-appeal-against-the-loss-of-german-citizenship\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_GB\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Einb\u00fcrgerung: Erfolgreiche Berufung gegen Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit - Rechtsanwaltskanzlei\u00a0Tieben\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das Rechtsmittel des Kindes gegen den Verlust der Einb\u00fcrgerung nach Vaterschaftsanfechtung hatte Erfolg\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/naturalization-successful-appeal-against-the-loss-of-german-citizenship\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Rechtsanwaltskanzlei\u00a0Tieben\" \/>\n<meta property=\"article:publisher\" content=\"https:\/\/www.facebook.com\/profile.php?id=100054481000178\" \/>\n<meta property=\"article:published_time\" content=\"2021-04-16T09:21:04+00:00\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2025-06-12T13:31:06+00:00\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/Auslanderrecht.jpg\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:width\" content=\"1200\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:height\" content=\"600\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:type\" content=\"image\/jpeg\" \/>\n<meta name=\"author\" content=\"helmer\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:creator\" content=\"@mth_Tieben\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@mth_Tieben\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Written by\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"helmer\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:label2\" content=\"Estimated reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data2\" content=\"13 minutes\" \/>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Naturalisation: Successful appeal against loss of German citizenship - Rechtsanwaltskanzlei Tieben","description":"The child's appeal against the loss of naturalisation following a paternity challenge was successful","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/naturalization-successful-appeal-against-the-loss-of-german-citizenship\/","og_locale":"en_GB","og_type":"article","og_title":"Einb\u00fcrgerung: Erfolgreiche Berufung gegen Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit - Rechtsanwaltskanzlei\u00a0Tieben","og_description":"Das Rechtsmittel des Kindes gegen den Verlust der Einb\u00fcrgerung nach Vaterschaftsanfechtung hatte Erfolg","og_url":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/naturalization-successful-appeal-against-the-loss-of-german-citizenship\/","og_site_name":"Rechtsanwaltskanzlei\u00a0Tieben","article_publisher":"https:\/\/www.facebook.com\/profile.php?id=100054481000178","article_published_time":"2021-04-16T09:21:04+00:00","article_modified_time":"2025-06-12T13:31:06+00:00","og_image":[{"width":1200,"height":600,"url":"https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/Auslanderrecht.jpg","type":"image\/jpeg"}],"author":"helmer","twitter_card":"summary_large_image","twitter_creator":"@mth_Tieben","twitter_site":"@mth_Tieben","twitter_misc":{"Written by":"helmer","Estimated reading time":"13 minutes"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"Article","@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit\/#article","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit\/"},"author":{"name":"helmer","@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/#\/schema\/person\/fbcf627706a8a6151cec2217af8c74b3"},"headline":"Einb\u00fcrgerung: Erfolgreiche Berufung gegen Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit","datePublished":"2021-04-16T09:21:04+00:00","dateModified":"2025-06-12T13:31:06+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit\/"},"wordCount":2865,"commentCount":0,"publisher":{"@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/#organization"},"image":{"@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/Auslanderrecht.jpg","keywords":["Klage gegen Wegnahme der Einb\u00fcrgerung"],"articleSection":["Ausl\u00e4nderrecht"],"inLanguage":"en-GB","potentialAction":[{"@type":"CommentAction","name":"Comment","target":["https:\/\/www.mth-partner.de\/einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit\/#respond"]}]},{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit\/","url":"https:\/\/www.mth-partner.de\/einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit\/","name":"Naturalisation: Successful appeal against loss of German citizenship - Rechtsanwaltskanzlei Tieben","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit\/#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/Auslanderrecht.jpg","datePublished":"2021-04-16T09:21:04+00:00","dateModified":"2025-06-12T13:31:06+00:00","description":"The child's appeal against the loss of naturalisation following a paternity challenge was successful","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit\/#breadcrumb"},"inLanguage":"en-GB","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.mth-partner.de\/einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit\/"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-GB","@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit\/#primaryimage","url":"https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/Auslanderrecht.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/Auslanderrecht.jpg","width":1200,"height":600,"caption":"Ausl\u00e4nderrecht"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/einbuergerung-erfolgreiche-berufung-gegen-verlust-der-deutschen-staatsangehoerigkeit\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Home","item":"https:\/\/www.mth-partner.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Ausl\u00e4nderrecht","item":"https:\/\/www.mth-partner.de\/category\/auslaenderrecht-anwalt\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Einb\u00fcrgerung: Erfolgreiche Berufung gegen Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/#website","url":"https:\/\/www.mth-partner.de\/","name":"Law firm Tieben","description":"Lawyer Tieben \/ Law firm Cologne","publisher":{"@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.mth-partner.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"en-GB"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/#organization","name":"Law firm Tieben","url":"https:\/\/www.mth-partner.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-GB","@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/logo.png","contentUrl":"https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/logo.png","width":254,"height":52,"caption":"Rechtsanwaltskanzlei\u00a0Tieben"},"image":{"@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/www.facebook.com\/profile.php?id=100054481000178","https:\/\/x.com\/mth_Tieben","https:\/\/www.linkedin.com\/in\/helmer-tieben-09570226"]},{"@type":"Person","@id":"https:\/\/www.mth-partner.de\/#\/schema\/person\/fbcf627706a8a6151cec2217af8c74b3","name":"helmer","image":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-GB","@id":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/f3308295754604f18007cf9e14e5984d1b864d3edea19e3681ff8c9354cd73e8?s=96&d=mm&r=g","url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/f3308295754604f18007cf9e14e5984d1b864d3edea19e3681ff8c9354cd73e8?s=96&d=mm&r=g","contentUrl":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/f3308295754604f18007cf9e14e5984d1b864d3edea19e3681ff8c9354cd73e8?s=96&d=mm&r=g","caption":"helmer"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5668","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5668"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5668\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7704,"href":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5668\/revisions\/7704"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/11619"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5668"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5668"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5668"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}