{"id":6894,"date":"2023-11-07T16:59:35","date_gmt":"2023-11-07T16:59:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.mth-partner.de\/?p=6894"},"modified":"2025-12-08T15:24:30","modified_gmt":"2025-12-08T15:24:30","slug":"einbuergerung-bei-laufenden-auch-auslaendischen-ermittlungsverfahren-wird-die-einbuergerung-pausiert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.mth-partner.de\/en\/naturalization-ongoing-investigations-including-foreign-ones-will-result-in-the-naturalization-process-being-paused\/","title":{"rendered":"Naturalization: Ongoing investigations (including foreign ones) will result in the naturalization process being paused."},"content":{"rendered":"<p><strong>VG M\u00fcnchen, Urteil v. 11.05.2023 \u2013 M 27 K 22.1811<\/strong><\/p>\n<div class=\"flex flex-grow flex-col max-w-full\">\n<div class=\"text-message flex w-full flex-col items-end gap-2 whitespace-pre-wrap break-words [.text-message+&amp;]:mt-5 overflow-x-auto\" dir=\"auto\" data-message-author-role=\"assistant\" data-message-id=\"4784ab90-8560-4d45-9a5c-76a136553984\">\n<div class=\"flex w-full flex-col gap-1 empty:hidden first:pt-[3px]\">\n<div class=\"markdown prose w-full break-words dark:prose-invert light\">\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist eine Einb\u00fcrgerung ausgeschlossen, wenn der Einb\u00fcrgerungsbewerber wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 12a Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz au\u00dfer Betracht bleibt (z.B. Geldstrafen bis zu 90 Tagess\u00e4tzen). Bei einer anh\u00e4ngigen Ermittlungsverfahren nach \u00a7 12a Abs. 3 StAG wird die Entscheidung \u00fcber die Einb\u00fcrgerung ausgesetzt, bis das Verfahren abgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Was passiert aber bei Ermittlungsverfahren, insbesondere ausl\u00e4ndischen Ermittlungsverfahren? Damit hatte sich das Verwaltungsgericht M\u00fcnchen in dem vorliegenden Fall zu besch\u00e4ftigen. Solche anh\u00e4ngige Ermittlungsverfahren k\u00f6nnen die Einb\u00fcrgerung erheblich verz\u00f6gern. Nach \u00a7 12a Absatz 1 Satz 2 StAG m\u00fcssen die Beh\u00f6rden pr\u00fcfen, ob die Tat als geringf\u00fcgig einzustufen ist oder nicht.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Sachverhalt_des_Falles\"><\/span>Sachverhalt des Falles:<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger war US-amerikanischer Staatsangeh\u00f6riger. Der in den USA geborene, 62-j\u00e4hrige Kl\u00e4ger reiste in den 1960er Jahren gemeinsam mit seinen Eltern, einer deutschen Staatsangeh\u00f6rigen und einem US-amerikanischen Soldaten, ins Bundesgebiet ein. Seither lebte der Kl\u00e4ger \u2013 abgesehen von zwei etwa dreimonatigen USA-Aufenthalten in den Jahren 1988 und 1994 \u2013 in der Bundesrepublik. Er verf\u00fcgte bis zuletzt \u00fcber eine Niederlassungserlaubnis.<\/p>\n<p>Nachdem ein Passantrag des Kl\u00e4gers vom US-amerikanischen Generalkonsulat in M\u00fcnchen unter Verweis auf einen Haftbefehl aufgrund des Vorwurfs des Betrugs und Nichterscheinens aus dem Jahr 1994 abgelehnt worden war, stellte der Kl\u00e4ger beim zu diesem Zeitpunkt \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Landratsamt einen Antrag auf Einb\u00fcrgerung. Dabei gab er insbesondere einen USA-Aufenthalt von Februar 1988 bis Mai 1988 sowie ein im Jahr 1988 in den USA wegen des Vorwurfs von Betrug eingeleitetes Verfahren an.<\/p>\n<p>In der Folge wurde das Verwaltungsverfahren mehrmals ausgesetzt, der Kl\u00e4ger versuchte unter Beauftragung von Rechtsanw\u00e4lten, Nachweise zum Haftbefehl sowie zum Stand des Ermittlungsverfahrens beizubringen. Nach einem vom Kl\u00e4ger beigebrachten Dokument hatte das Verfahren gegen ihn nach einem Gerichtsprotokoll im Jahr 1993 begonnen.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Gegen_den_Klager_lief_in_den_USA_ein_Ermittlungsverfahren_wegen_Diebstahls_durch_Tauschung\"><\/span>Gegen den Kl\u00e4ger lief in den USA ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls durch T\u00e4uschung.<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Gegenstand der Beschuldigung war ein Diebstahl durch T\u00e4uschung oder falsche Darstellung gem\u00e4\u00df \u00a7 3922 Buchst. a Nr. 1 des Kapitel 18 der Zusammenfassungsgesetze des US-Bundesstaates. Beim Grad des Delikts handelte es sich um ein Verbrechen dritten Grades, der niedrigsten Stufe eines Verbrechens. Das Verfahren habe den Status \u201enicht aktiv\u201c. Die maximal zu erwartende Freiheitsstrafe f\u00fcr das verfahrensgegenst\u00e4ndliche Delikt betrage sieben Jahre. Nach einer weiteren Mitteilung der USA sei eine Verj\u00e4hrung der gegen den Kl\u00e4ger erhobenen Anklage nicht m\u00f6glich, da dieser das Gebiet der USA verlassen habe.<\/p>\n<p>Aufgrund eines Umzugs des Kl\u00e4gers wechselte im August 2019 die Zust\u00e4ndigkeit auf ein anderes Landratsamt. Der Kl\u00e4ger wurde durch das Landratsamt mit Schreiben vom 22. Juni 2020 sowie vom 9. August 2021 zu einer beabsichtigten Ablehnung angeh\u00f6rt. Nach der zweiten Anh\u00f6rung erfolgte keine \u00c4u\u00dferung mehr.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Das_Landratsamt_lehnte_die_Einburgerung_schlieslich_wegen_des_Ermittlungsverfahrens_ab\"><\/span>Das Landratsamt lehnte die Einb\u00fcrgerung schlie\u00dflich wegen des Ermittlungsverfahrens ab.<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Mit Bescheid des Landratsamts vom 23. Februar 2022 wurde der Antrag auf Einb\u00fcrgerung nach \u00a7 10 Abs. 1 StAG abgelehnt und im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anspruchseinb\u00fcrgerung nicht vorl\u00e4gen. Eine Voraussetzung nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG sei, dass keine Verurteilung zu einer Strafe aufgrund einer rechtswidrigen Tat erfolgt sei.<\/p>\n<p>In der Praxis stellt sich h\u00e4ufig die Frage, wann ein Verfahren als anh\u00e4ngiges Ermittlungsverfahren gilt und ob die Voraussetzungen des \u00a7 12a Absatz 1 Satz 2 StAG greifen.<\/p>\n<p>Gegen den Kl\u00e4ger sei durch die US-Beh\u00f6rden ein Haftbefehl erlassen worden, sodass nach \u00a7 12a Abs. 3 StAG das Einb\u00fcrgerungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen sei. Nach Aktenlage gebe es keine M\u00f6glichkeit des Kl\u00e4gers, das Verfahren selbst zu kl\u00e4ren, da er bef\u00fcrchte, bei Einreise festgenommen zu werden. Auch durch die beauftragten Rechtsanw\u00e4lte sei ein Verfahrensabschluss nicht zu erwirken gewesen. Nach der Mitteilung des bereits au\u00dfergerichtlich Bevollm\u00e4chtigten sehe das US-amerikanische Recht eine Verj\u00e4hrung nicht vor. Da es dem Kl\u00e4ger innerhalb von vier Jahren seit der Antragstellung nicht gelungen sei, das Strafverfahren in den USA abzuschlie\u00dfen und eine Verj\u00e4hrung nicht erfolgt sei, l\u00e4gen die Voraussetzungen einer Einb\u00fcrgerung nicht vollst\u00e4ndig vor und k\u00f6nnten auf absehbare Zeit auch nicht erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Gegen_die_Ablehnung_klagte_der_Klager_beim_VG_Munchen\"><\/span>Gegen die Ablehnung klagte der Kl\u00e4ger beim VG M\u00fcnchen.<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Hiergegen klagte der Kl\u00e4ger beim Bayerischen Verwaltungsgericht M\u00fcnchen und lie\u00df zun\u00e4chst haupts\u00e4chlich beantragen, die Beklagte unter Bescheidsaufhebung zur Einb\u00fcrgerung zu verpflichten.<\/p>\n<p>Zuletzt lie\u00df er beantragen:<\/p>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li>die Beklagte zu verpflichten, den Kl\u00e4ger in den deutschen Staatsverband einzub\u00fcrgern;<\/li>\n<li>hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kl\u00e4ger eine Einb\u00fcrgerungszusicherung zu erteilen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, \u00fcber den Antrag auf Einb\u00fcrgerung in den deutschen Staatsverband unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der Klage f\u00fchrte der Kl\u00e4ger aus, dass hinsichtlich der Einb\u00fcrgerungsvoraussetzungen einzig \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG streitig sei.<\/p>\n<p>Das seit 1994 in den USA anh\u00e4ngige Strafverfahren sei jedoch nicht durch Verh\u00e4ngung einer Strafe im Sinne der Norm rechtskr\u00e4ftig geworden. Die Aussetzungsregelung des \u00a7 12a Abs. 3 StAG sei nicht anwendbar, da das Ermittlungsverfahren durch Anklageerhebung beendet sei, sodass sich das Verfahren nach deutschem Verfahrensrecht im Zwischenverfahren befinde. Eine Ermittlung im Sinne des Gesetzes liege somit nicht mehr vor. Auch eine Verurteilung in den USA werde in Abwesenheit des Kl\u00e4gers nicht erfolgen. Mangels eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei dem Kl\u00e4ger eine Anwesenheit nicht zumutbar. Mangels Verj\u00e4hrung nach Anklageerhebung werde eine Verfolgungsverj\u00e4hrung nicht eintreten.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Entscheidung_des_Verwaltungsgerichts_Munchen\"><\/span>Entscheidung des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen:<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Das VG M\u00fcnchen best\u00e4tigte die ablehnende Entscheidung des Landratsamtes. Das VG M\u00fcnchen hat nun entschieden, dass der Kl\u00e4ger weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Einb\u00fcrgerung nach \u00a7 10 StAG, noch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Einb\u00fcrgerungszusicherung (\u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) oder den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie (Neu-)Entscheidung \u00fcber seinen Einb\u00fcrgerungsantrag (\u00a7 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hat.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Wenn_gegen_einen_Auslander_ermittelt_wird_ist_das_Einburgerungsverfahren_auszusetzen\"><\/span>Wenn gegen einen Ausl\u00e4nder ermittelt wird, ist das Einb\u00fcrgerungsverfahren auszusetzen.<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Wenn gegen einen Ausl\u00e4nder, der die Einb\u00fcrgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 12a Abs. 3 Satz 1 StAG die Entscheidung \u00fcber die Einb\u00fcrgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, auszusetzen. Daran gemessen hat der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf Einb\u00fcrgerung. Auch wenn bei ihm die negative Voraussetzung des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG nicht vorliegt, ist dem Antrag nicht stattzugeben, sondern die Entscheidung \u00fcber den Einb\u00fcrgerungsantrag nach \u00a7 12a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StAG auszusetzen. Diese Aussetzungsregel dient der Sicherstellung, dass keine Einb\u00fcrgerung erfolgt, solange ein anh\u00e4ngiges Ermittlungsverfahren besteht. Ein erfahrener Rechtsanwalt Einb\u00fcrgerung M\u00fcnchen kann pr\u00fcfen, ob eine Aussetzung im Einzelfall gerechtfertigt ist.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Die_Aussetzungsregel_gilt_auch_fur_auslandische_Ermittlungsverfahren\"><\/span>Die Aussetzungsregel gilt auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Ermittlungsverfahren.<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Die Vorschrift ist entgegen der kl\u00e4gerseitigen Auffassung auf den Fall anwendbar. Es kann dahinstehen, ob der Verfahrensstand in den USA mit dem deutschen Zwischenverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 199 ff. StPO vergleichbar ist. Denn sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Gesetzeszweck ist eine Aussetzung auch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im engeren Sinne erforderlich. Abzustellen ist auf den Abschluss des Strafverfahrens insgesamt, nicht lediglich auf das Ermittlungsverfahren. Ma\u00dfgeblich ist somit das Strafverfahren im Ganzen.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich systematisch in Zusammenschau mit dem zweiten Halbsatz des \u00a7 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG, der die Aussetzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung vorschreibt, somit \u00fcber das Ermittlungsverfahren hinaus auch im Zwischen- und Hauptverfahren.<\/p>\n<p>Des Weiteren gilt \u00a7 12a Abs. 3 Satz 1 StAG grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Voraussetzung f\u00fcr eine Einb\u00fcrgerung ist grunds\u00e4tzlich eine strafrechtliche \u201eUnbescholtenheit\u201c. Folgerichtig steht deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG unter anderem die Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Tat einem Anspruch auf Einb\u00fcrgerung entgegen.<\/p>\n<p>Tatbestandlich ist \u00a7 12a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StAG somit aufgrund des in den USA nach wie vor bestehenden offenen Haftbefehls sowie des damit zusammenh\u00e4ngenden Strafverfahrens gegeben. In der Rechtsfolge des \u00a7 12a Abs. 3 Satz 1 StAG ist somit \u2013 zwar nicht das Einb\u00fcrgerungsverfahren als solches, aber \u2013 die Entscheidung \u00fcber die Einb\u00fcrgerung auszusetzen.<\/p>\n<p>Nichts anderes ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des \u00a7 12a Abs. 1 und 2 StAG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 12a Abs. 2 StAG sind ausl\u00e4ndische Verurteilungen zu Strafen zu ber\u00fccksichtigen, wenn (1.) die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, (2.) die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und (3.) das Strafma\u00df verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>Eine solche Verurteilung kann dann nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen w\u00e4re. F\u00fcr ausl\u00e4ndische Verurteilungen gilt \u00a7 12a Abs. 1 StAG entsprechend, sodass geringf\u00fcgige Verurteilungen au\u00dfer Betracht bleiben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es kann offenbleiben, ob insoweit eine vergleichbare Interessenlage zwischen einer schon ergangenen und einer noch ausstehenden ausl\u00e4ndischen Verurteilung vorliegt, wenn hinreichend sicher zu erwarten ist, dass auch nach Ergehen des Urteils das abgeurteilte Verhalten im Inland als nicht strafbar, das Verfahren nicht als rechtsstaatlich, das Strafma\u00df als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig oder als Bagatellverurteilung anzusehen w\u00e4re, somit eine Aussetzung aufgrund der absehbaren Unbeachtlichkeit leerlaufen und deshalb ausnahmsweise vom Abwarten der Verfahrensbeendigung abgesehen werden k\u00f6nnte. Denn dies kommt im konkreten Fall jedenfalls nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach der Strafh\u00f6chstandrohung von sieben Jahren Freiheitsstrafe im Verfahren gegen den Kl\u00e4ger kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine sp\u00e4tere Verurteilung in jedem Fall nach \u00a7 12a Abs. 1 und 2 Satz 3 StAG au\u00dfer Acht bleiben kann.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Die_Handlungen_des_Klagers_in_den_USA_waren_auch_in_der_BRD_als_strafbar_anzusehen\"><\/span>Die Handlungen des Kl\u00e4gers in den USA w\u00e4ren auch in der BRD als strafbar anzusehen.<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist auch im Inland als strafbar anzusehen. Die vorgeworfene Tat eines Diebstahls durch T\u00e4uschung oder falsche Darstellung gem\u00e4\u00df \u00a7 3922 Buchst. a Nr. 1 des Kapitel 18 der Zusammenfassungsgesetze des US-Bundesstaates entspricht im Wesentlichen einem Diebstahl gem\u00e4\u00df \u00a7 242 Abs. 1 StGB bzw. einem Betrug gem\u00e4\u00df \u00a7 263 Abs. 1 StGB.<\/p>\n<p>Stichhaltige Anhaltspunkte f\u00fcr den kl\u00e4gerseitigen Einwand, dass eine Verurteilung des Kl\u00e4gers in den USA in einem rechtsstaatswidrigen Verfahren ergehen und damit au\u00dfer Betracht bleiben k\u00f6nnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere f\u00fchrt allein der Umstand, dass nach den kl\u00e4gerseitig beigebrachten Informationen eine Verfolgungsverj\u00e4hrung im Fall des Kl\u00e4gers nach Anklageerhebung und Ausreise nicht eintritt, nicht zu einer Rechtsstaatswidrigkeit.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Das_Verfahren_in_den_USA_ist_auch_nicht_als_rechtsstaatswidrig_anzusehen\"><\/span>Das Verfahren in den USA ist auch nicht als rechtsstaatswidrig anzusehen.<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung der Rechtsstaatlichkeit kann nicht ausschlie\u00dflich auf die in der Bundesrepublik geltenden materiellen und verfahrensrechtlichen Erfordernisse abgestellt werden, die das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes konkretisieren. Vielmehr ist ma\u00dfgeblich, ob die strafgerichtliche Verurteilung auch unter Ber\u00fccksichtigung abweichender materieller und prozessualer Normen den im europ\u00e4ischen Rechtsraum geltenden Grunds\u00e4tzen der Rechtsstaatlichkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gen\u00fcgt, wie sie auch in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK \u2013 Recht auf ein faires Verfahren) und der EU-Charta der Grundrechte (Art. 49 GRCh \u2013 Grunds\u00e4tze der Gesetzesm\u00e4\u00dfigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit) niedergelegt sind.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich besteht f\u00fcr die Regelung der Verj\u00e4hrung als Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Allgemeinheit an bestimmten Eingriffen und des Einzelnen an Rechtssicherheit ein weiter Gestaltungsspielraum, der dadurch begrenzt ist, dass berechtigte Interessen der vom Eingriff belasteten B\u00fcrger nicht v\u00f6llig unber\u00fccksichtigt bleiben d\u00fcrfen und ganz von einer Regelung abgesehen wird, die dem Eintritt der Belastung eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Allein daraus ergibt sich jedoch nicht, dass ein Strafrecht, das gesetzgeberisch intendiert f\u00fcr bestimmte Konstellationen eine Unverj\u00e4hrbarkeit der Strafverfolgung vorsieht, rechtsstaatswidrig w\u00e4re.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Das_in_den_USA_zu_erwartende_Strafmas_ist_auch_nicht_als_unverhaltnismasig_anzusehen\"><\/span>Das in den USA zu erwartende Strafma\u00df ist auch nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig anzusehen.<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Auch eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des (zu erwartenden) Strafma\u00dfes kommt nicht in Betracht. Dass f\u00fcr eine diebstahls- bzw. betrugs\u00e4hnliche Tat (Strafrahmen nach \u00a7 242 Abs. 1 StGB bzw. \u00a7 263 Abs. 1 StGB bis zu f\u00fcnf Jahren Freiheitsstrafe) eine Strafe von bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe angedroht wird, l\u00e4sst nicht erwarten, dass die Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt in keiner Weise gerecht werden wird.<\/p>\n<p>Auch ein Zeitablauf seit der (vorgeworfenen) Tatbegehung, Verfahrenseinleitung, Anklageerhebung sowie Haftbefehlserlass kann eine Beendigung der Entscheidungsaussetzung nicht begr\u00fcnden. Solches ist gesetzlich nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung grunds\u00e4tzlich geforderte Unbescholtenheit sind die nach \u00a7 51 Abs. 1 BZRG getilgten Vorverurteilungen einb\u00fcrgerungsunsch\u00e4dlich.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Die_Tilgungsvorschriften_des_BZRG_sind_auf_Ermittlungsverfahren_nicht_anzuwenden\"><\/span>Die Tilgungsvorschriften des BZRG sind auf Ermittlungsverfahren nicht anzuwenden.<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Die Tilgungsvorschriften des \u00a7 51 Abs. 1 BZRG sind jedoch auf laufende Ermittlungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden. Denn Sinn und Zweck der Norm ist die Tilgung des Makels der Verurteilung und die Erleichterung der Resozialisierung, eine solche ohne Verurteilung nicht erforderlich. Die Unbescholtenheit des Einb\u00fcrgerungsantragstellers kann somit erst dann durch Zeitablauf wiederhergestellt sein, wenn das Strafverfahren zu einem Abschluss gekommen ist.<\/p>\n<p>Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass dies im konkreten Fall des Kl\u00e4gers aufgrund einer dauerhaft gehemmten Verfolgungsverj\u00e4hrung in den USA dazu f\u00fchrt, dass f\u00fcr den Kl\u00e4ger allein durch Zeitablauf eine Kl\u00e4rung der Unbescholtenheit im Sinne des Staatsangeh\u00f6rigkeitsrechts nicht eintreten kann, ohne dass er sich aktiv um eine anderweitige Beendigung des Strafverfahrens in den USA bem\u00fcht.<\/p>\n<p>Art. 116 Abs. 1 Var. 1 GG verf\u00fcgt \u00fcber einen weitreichenden Gesetzesvorbehalt, sodass die Regelung der Staatsangeh\u00f6rigkeit ohne weitere Vorgaben durch den nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndigen Bundesgesetzgeber erfolgen kann. Das hei\u00dft, dass sich der Erwerb und \u2013 vorbehaltlich des Art. 16 Abs. 1 GG \u2013 der Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit grunds\u00e4tzlich nach dem einfachgesetzlichen Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz der jeweils geltenden Fassung richtet. Abgesehen von einem Willk\u00fcrverbot und der institutionellen Garantie der Staatsangeh\u00f6rigkeit kann der Gesetzgeber den Zugang zum verfassungsrechtlichen Status des Deutschen sowohl erweiternd als auch einengend frei steuern.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger aufgrund der Unverj\u00e4hrbarkeit des Ermittlungsverfahrens in den USA ohne eine anderweitige Beendigung gegebenenfalls auf Dauer nicht einzub\u00fcrgern ist, f\u00fchrt weder zu einer Abschaffung der Institution der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit noch besteht insoweit eine gesetzgeberische Willk\u00fcr. Das gesetzgeberische Ziel einer Suspendierung des Einb\u00fcrgerungsanspruchs aufgrund von im Ausland gef\u00fchrten Ermittlungs- und Strafverfahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Durch den Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit wird ein besonderes, zu wechselseitigem Schutz und Treue verpflichtendes Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Staat und B\u00fcrger mit demokratischer Teilhabefunktion begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die gesetzgeberische Entscheidung, dieses Rechtsverh\u00e4ltnis bis zur Kl\u00e4rung der Unbescholtenheit des Einb\u00fcrgerungsantragstellers nicht zu begr\u00fcnden, ist sachlich und damit willk\u00fcrfrei.<\/p>\n<p>Da somit derzeit eine Entscheidung \u00fcber den Einb\u00fcrgerungsantrag des Kl\u00e4gers nicht in Betracht kommt, bedarf es auch keiner hilfsweise begehrten, zur Aufgabe der fr\u00fcheren Staatsangeh\u00f6rigkeit erforderlichen Einb\u00fcrgerungszusicherung.<\/p>\n<p>Da als Folge des \u00a7 12a Abs. 3 Satz 1 StAG die Entscheidung \u00fcber den Einb\u00fcrgerungsantrag auszusetzen ist, kommt auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neuentscheidung nicht in Betracht.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"739\" height=\"552\" class=\"size-full wp-image-7773 aligncenter\" src=\"https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/Arten-der-Einbuergerung.png\" alt=\"Wie kann ich eingeb\u00fcrgert werden? Arten der Einb\u00fcrgerung. Ermessenseinb\u00fcrgerung und Anspruchseinb\u00fcrgerung\" srcset=\"https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/Arten-der-Einbuergerung.png 739w, https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/Arten-der-Einbuergerung-600x448.png 600w, https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/Arten-der-Einbuergerung-250x187.png 250w, https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/Arten-der-Einbuergerung-700x523.png 700w, https:\/\/www.mth-partner.de\/wp-content\/uploads\/Arten-der-Einbuergerung-120x90.png 120w\" sizes=\"(max-width: 739px) 100vw, 739px\" \/><\/p>\n<p>Quelle VH M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Wichtiger Hinweis:<\/strong> Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexit\u00e4t und der st\u00e4ndige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gew\u00e4hr auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Wenn Sie von einem anh\u00e4ngigen Ermittlungsverfahren betroffen sind oder sich auf eine Einb\u00fcrgerung vorbereiten, sollten Sie rechtzeitig rechtliche Unterst\u00fctzung in Anspruch nehmen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt Einb\u00fcrgerung M\u00fcnchen ber\u00e4t Sie zu den Voraussetzungen nach \u00a7 12a Absatz 1 Satz 2 StAG und zur Aussetzung des Einb\u00fcrgerungsverfahrens.<\/p>\n<p>Wenn Sie rechtliche Beratung ben\u00f6tigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer\u00a0<a href=\"tel:022180187670\"><strong>0221 \u2013 80187670<\/strong><\/a>\u00a0an oder schicken uns eine Email an\u00a0<a href=\"mailto:info@mth-partner.de\"><strong>info@mth-partner.de<\/strong><\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.mth-partner.de\/de\/koeln\/auslaenderrecht-anwalt\">Rechtsanwalt in K\u00f6ln ber\u00e4t und vertritt Mandanten bundesweit im Ausl\u00e4nderrecht<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Naturalisation is not possible if you have been sentenced to a fine or imprisonment for an unlawful act, unless this is not taken into account in accordance with \u00a7 12a of the Citizenship Act (e.g. fines of up to 90 daily rates).<\/p>\n<p>Even if a detention 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