Mietrecht: Auch die Anbringung sogenannter Videoattrappen muss der Mieter nicht dulden.
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Amtsgericht Frankfurt am Main, 14.01.2015, Az.: 33 C 3407/14

Ob die Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Mietshauses oder anderer Gemeinschaftsräume zulässig ist, ist noch weitestgehend umstritten.

Zulässig ist nach allgemeiner Ansicht jedenfalls eine sogenannte Videosprechanlage, wenn dabei sichergestellt ist, dass nur derjenige Mieter, dessen Klingel betätigt wurde, den Eingangsbereich durch die Videoanlage einsehen kann.

In dem oben genannten Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hatte sich dieses mit der Frage zu beschäftigen, ob die Anbringung sogenannter Kameratrappen zur Abschreckung von Dieben und Vandalen in einem Mietshaus zulässig ist.

Sachverhalt: Der Kläger hatte von der Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom 27.02.2007 eine Einzimmerwohnung in Bad Vilbel gemietet.

Im Juni 2014 stellte der Kläger fest, dass im Hauseingangsbereich der Häuser 23 B und C Minikameras von der Beklagten installiert worden waren. An der Hauswand des Hauses 23 C in Richtung der Mülltonnen hatte die Beklagte eine Halterung für eine solche Kamera angebracht. Per Aushang hatte die Beklagte den Bewohnern mitgeteilt, dass ab Juli 2014 wäre eine Überwachungsanlage installiert wäre, welche der Sicherheit sowie der Feststellung von Störern dienen solle.

Deswegen klagte der Kläger auf Entfernung der Kameras. Hiergegen argumentierte die Beklagte, dass die Kameras seien weder an Aufnahmegeräte noch an sonstige Aufzeichnungsgeräte angeschlossen seien. Auch würde die Beklagte nicht beabsichtigen, die Kameraattrappen irgendwann an Aufzeichnungsgeräte anzuschließen.

Amtsgericht Frankfurt am Main: Das AG Frankfurt am Main folgte nun der Ansicht des Klägers und urteilte, dass dieser gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entfernung der Videokamera gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. dem aus Art. 2 GG hergeleitet allgemeinen Persönlichkeitsrecht habe.

Insofern könne offen bleiben, ob die Videokamera bereits jetzt Aufnahmen möglich machen würde. Sowohl die Installation von Videokameras als auch die Installation von Kameraattrappen im Hauseingangsbereich würde einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters darstellen.

Bereits die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Bewegung des Klägers und seiner Besucher im Hauseingangsbereich würde eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit darstellen, die nur unter besonderen Umständen zu rechtfertigen sei.

Solche besonderen Umstände seien hier nicht vorgetragen worden. Zwar habe die Beklagte grundsätzlich das ebenfalls durch Art. 14 GG in der Verfassung verankerte Recht, geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums zu ergreifen. Vorliegend sei jedoch nicht dargetan, dass die Installation von Kameras oder Attrappen tatsächlich geeignet und erforderlich wäre, um eine drohende Beschädigung von Eigentum der Beklagten zu verhindern.

Die Beklagte habe hierzu lediglich allgemein vorgetragen, dass die Kameras zur Abschreckung vor Vandalismus und Einbruchsdiebstahl dienen und die allgemeine Sicherheit um das Haus erhöhen würden. Dass es tatsächlich zu Fällen von Vandalismus und Einbruchsdiebstahl gekommen sei, würde die Beklagte nicht vortragen.

Die Bekanntmachung an die Bewohner würde hauptsächlich von einem Müllproblem sprechen. Dies rechtfertige keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Allerdings habe der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entfernung der im Eingangsbereich des anderen Hauses in Bad Vilbel befindlichen Videokamera, da er dieses Haus nicht bewohnen würde. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung der Kamerahalterung.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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