Mietrecht: Ohne Duldungstitel stellt die Anbringung einen Balkons an die Mietwohnung eine verbotene Eigenmacht des Vermieters dar.
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Landgericht Berlin, 23.02.2015, Az.: 18 S 132/14

Wenn ein Vermieter vermieteten Wohnraum oder Gewerberaum ohne rechtskräftigen Räumungstitel räumen lässt, begeht er verbotene Eigenmacht. Dies gilt sogar dann, wenn der Vermieter eigentlich einen Anspruch auf die Räumung hätte.

Der dadurch geschädigte Mieter kann dann vom Vermieter im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen und ebenfalls die geräumten Gegenstände heraus verlangen.

Dies gilt aber nicht nur für die Räumung von vermieteten Räumen, sondern ebenso für andere Maßnahmen, durch die der Mieter in seinem Alleinbesitz an der Wohnung gestört wird.

In dem hier besprochenen Fall des Landgerichts Berlin hatte dieses im Wege der Berufung über die Entscheidung des Amtsgerichts zu richten, mit welcher der Vermieterin die Anbringung eines Balkons an die Wohnung des Mieters untersagt worden war.

Sachverhalt: Berufungsklägerin und Verfügungsbeklagte in diesem Fall war die Vermieterin einer Wohnung. Sie hatte den Anbau eines Balkons an eine von ihr vermietete Wohnung geplant. Dazu hatte sie zunächst versucht, die Einwilligung des Mieters einzuholen. Als dieser die Einwilligung verweigerte, beauftragte sie dennoch einen Bauunternehmer mit dem Anbau des Balkons.

Den geplanten Anbau des Balkons verhinderte der Mieter daraufhin mit einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht Charlottenburg. Gegen diese einstweilige Verfügung wandte sich die verfügungsbeklagte Vermieterin dann mit der Berufung zum Landgericht Berlin.

Landgericht Berlin: Das Landgericht Berlin folgte der Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg und urteilte ebenfalls, dass der Mieter als Verfügungskläger durch den Anbau des Balkons widerrechtlich in seinem Besitz gestört werde. Dabei komme es entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht darauf an, ob ihm auch der Besitz oder Mitbesitz an der Außenfassade zustehe.

Denn der Verfügungskläger werde durch die Anbringung des nicht benutzbaren Balkons in seinem Alleinbesitz an der Wohnung gestört. Insoweit habe das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass durch den Balkon das Erscheinungsbild der Wohnung selbst verändert werde und es zu einer optischen Beeinträchtigung komme, da die Aussicht verändert und die Gefahr bestünde, dass sich Laub und Unrat auf dem nicht ohne weiteres zugänglichen Balkon ansammele.

Die Anbringung dieses Balkons an die Mieterwohnung sei entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht mit einer zu duldenden Anbringung einer Wärmedämmung auf die Fassade vergleichbar.

Denn im Gegensatz zu der Anbringung des Balkons würde eine Wärmedämmung keine vergleichbare optische oder sonstige Beeinträchtigung des Mieters darstellen. Auch soweit die Verfügungsbeklagte darauf verweisen würde, dass bei optischen Veränderungen im Mietshaus oder dessen näherer Umgebung regelmäßig kein Abwehranspruch des Mieters bestünde, sei dies mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn bei der Anbringung des Balkons handele es sich nicht um irgendeine Veränderung der näheren Umgebung der Wohnung des Verfügungsklägers. Denn der Balkon grenze unmittelbar an die Wohnung des Verfügungsklägers an und sei dieser Wohnung auch unmittelbar zuzuordnen und werde auch so wahr genommen. Es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Besitzstörung ohne erforderlichen Duldungstitel eine verbotene Eigenmacht darstelle.

Quelle: Landgericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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