Mietrecht: Unwirksame Kündigung eines Mieters wegen Zutrittsverweigerung
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Zivilrecht
Veröffentlicht:
von: Helmer Tieben

Landgericht Berlin, 11.08.2016, Az.: 65 S 202/16

Grundsätzlich muss der Mieter dem Vermieter unter bestimmten Umständen den Zutritt zu der gemieteten Wohnung gewähren. Unter Bestimmten Umständen versteht man einen sachlichen und konkreten Grund, welcher auch rechtzeitig vorangekündigt werden muss.

Wird der Zutritt von dem Mieter dann verweigert, verletzt er seine vertraglichen, aus § 242 BGB herzuleitenden, Nebenpflichten (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.2014, a.a.O.).

Nebenpflichten des Mieters begrenzen sich auf die Duldung und das Ermöglichen der Besichtigung. Eine direkte Terminabsprache mit den Vertragspartnern des Vermieters kann im Interesse des Mieters liegen, wird jedoch nicht als eine Pflicht gesehen.

Sachverhalt: Im vorliegendem Sachverhalt handelte es sich um eine Vermieterin (Klägerin) die in einer ihrer gemieteten Wohnungen eine Modernisierung des Badezimmers anstrebte. Der Grund für die Besichtigung ergab sich daraus, dass sie zur Vorbereitung der Modernisierung das Bad besichtigen wollte.

Die Mieterin (Beklagte), welche bereits seit fast 20 Jahren in der Wohnung wohnte, weigerte sich und hatte auch keinen sachlichen Grund für ihre Weigerung. Daraufhin kündigte die Klägerin der Frau fristlos.

Die Begründung dieser war, dass es durch die mehrfache Weigerung der Beklagten zu längerfristigen Verzögerung und somit zur Behinderung der Modernisierung des Bades gekommen war. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin sich erst etwa ein Jahr später um eine erneute Besichtigung der Wohnung bemüht hatte.

Landgericht Berlin: Das Landgericht Berlin urteilte nun, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Zwar habe die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten aus § 242 BGB verletzt, in Abwägung aller Umstände befanden die Richter eine fristlose Kündigung aber nicht für gerechtfertigt.

Eine Dringlichkeit der Modernisierung der Klägerin könne nicht bejaht werden, da die Bemühungen um eine erneute Besichtigung zögerlich erst nach etwa einem Jahr erfolgten. Zuzüglich sei beachtlich, dass einer Modernisierung des Bades grundsätzlich keine erhebliche Dringlichkeit zukomme wie z.B. eine Hausschwammsanierung.  Berücksichtigt werden müsse auch die umfassend lange Mietdauer von fast 20 Jahren werden.

Somit könne das berechtigte Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietvertrages (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) mit der Beklagten angesichts der Vertragsverletzung dieser, aufgrund der vorhandenen Umstände nicht gerechtfertigt werden.

Quelle: Landgericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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