Mietrecht: Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse nach Mietvertragschluss kann zur Untervermietung berechtigen.
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Zivilrecht
Veröffentlicht:
von: Helmer Tieben

Amtsgericht München, 08.09.2016, Az.: 422 C 6013/16

Jeden kann eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse treffen. Geschieht dies bei einem Mieter nach dem Mietvertragsschluss, sodass dieser die Miete nicht mehr  vollständig zahlen kann, kann dieser von dem Vermieter verlangen, dass dieser für einen Teil der Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt.

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Sachverhalt: Im zugrundeliegendem Fall war die Klägerin seit Januar 2012 Mieterin einer Wohnung. Diese Wohnung bestand aus drei Zimmern, einer Küche, einer Kammer sowie einer Dusche. Die Wohnung befand sich im Zentrum von München. Nach der Scheidung von ihrem Mann hatte sie die Wohnung von ihrem geschiedenen Ex-Ehemann übernommen und musste die Miete von dort an alleine zahlen.

Jedoch erhielt die Klägerin von ihrem geschiedenen Ex-Ehemann ab Juli 2013 keine Unterhaltszahlungen in Höhe von 800 Euro monatlich mehr. Nach Abzug aller Kosten von ihrem Gehalt verblieb der Klägerin daher lediglich 530 Euro zum Lebensunterhalt. Aus diesem Grund wollte sie ein Zimmer in ihrer Wohnung für 400 Euro monatlich untervermieten. Eine Überbelegung der Wohnung würde hierdurch nicht zu befürchten sein. Auch weitere Gründe in der Person des Untermieters, welche gegen die Weitervermietung sprechen würden, lagen nicht vor. Jedoch war eine Untervermietung nach dem geschlossenen Mietvertrag nicht gestattet.

Der Vermieter lehnte die Untervermietung der Klägerin ab und erteilte ihr somit keine Erlaubnis. Dementsprechend erhob die Mieterin eine Klage vor Amtsgericht München gegen den Vermieter auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung.

Amtsgericht München: Das Amtsgericht München gab der Klägerin, also der Mieterin, Recht. Aus dem Grund, dass die Verschlechterung der finanziellen Lage der Klägerin erst nach Mietvertragsschluss entstanden sei, sei ihr Interesse, also durch die Mieteinnahme aus der Untervermietung des eines Zimmers die eigenen Wohnkosten zu senken, berechtigt.

Der Wunsch der Klägerin, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben, sei als Ausdruck ihrer privaten Gestaltung des Lebens zu respektieren. Daher könne sie auch nicht darauf verwiesen werden, eine billigere Wohnung anzumieten.

Quelle: Amtsgericht München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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