Vollstreckungsrecht: Die Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Deutschland.
Rechtsanwalt Tieben

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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Im Rahmen der Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland ist zwischen der Vollstreckung von Urteilen aus Staaten, welche in den Anwendungsbereich eines multi- oder bilateralen Übereinkommens oder einer europäischen Verordnung fallen und der Vollstreckung von Urteilen aus Staaten, welche außerhalb dieses Anwendungsbereiches liegen, zu unterscheiden.

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1. Zwangsvollstreckung eines Titels aus einem Staat, welcher nicht in den Anwendungsbereich eines multi- oder bilateralen Übereinkommens oder einer europäischen Verordnung fällt (Drittstaaten).

Die inländische Vollstreckung derartiger ausländischer Urteile kann gemäß § 722 Abs. 1 ZPO nur dann stattfinden, wenn die Zulässigkeit der Vollstreckung zunächst durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen worden ist:

§ 722 (1) ZPO: Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.

Das Vollstreckungsurteil nach § 722 ZPO ist ein rechtsgestaltendes Urteil, welches dem ausländischen Urteil die Vollstreckbarkeit in Deutschland beilegt.

Gem. §722 Abs. 2 ZPO ist für die Klage auf Erlass des Urteils das Amtsgericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach §23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

Gem. § 723 Abs. 1 ZPO wird das ausländische Urteil dabei weder auf seine prozessuale noch auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft.

In dem Verfahren wird nur geprüft, ob das Urteil nach dem für es einschlägigen Verfahrensrecht rechtskräftig ist und ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Urteils nach § 328 ZPO gegeben sind.

Gem. § 328 ZPO ist die Anerkennung ausländischer Urteile u. a. nämlich dann ausgeschlossen, wenn

a) das ausländische Gericht nach deutschem internationalen Zivilprozessrecht nicht zuständig ist;

b) eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage an den Beklagten nicht stattgefunden hat;

Nach Erlass des Vollstreckungsurteil wird dieses dann für vorläufig vollstreckbar erklärt und es bedarf einer Vollstreckungsklausel (§§ 724 ff. ZPO).

Neben der Vollstreckungsklage ist nach der Rechtsprechung des BGH auch die selbstständige Leistungsklage auf den durch das ausländische Urteil festgestellten Anspruch möglich.

Wenn Sie ein ausländisches Urteil in Deutschland anerkennen oder vollstrecken lassen möchten, unterstützen wir Sie gerne. Wir vollstrecken Urteile im gesamten Bundesgebiet.  Für ein Angebot senden Sie uns einfach eine Email an info@mth-partner.de oder rufen uns an unter 0221 – 80187670.

2. Zwangsvollstreckung eines Titels aus einem Staat, welcher in den Anwendungsbereich eines multi- oder bilateralen Übereinkommens oder einer europäischen Verordnung fällt.

Der Rat der EU hat am 22.12.2000 die EG-VO Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handessachen (EuGVVO; auch „Brüssel I“), erlassen.

Diese Verordnung sichert innerhalb der EU die Titelfreizügigkeit, indem ein Titel aus einem Mitgliedstaat in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt wird und in einem vereinfachten, zunächst einseitigen Antragsverfahren für vollstreckbar erklärt werden kann.

Für die EFTA-Länder (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island) wird dieses erleichterte Klauselerteilungsverfahren durch das Lugano-Übereinkommen („LugÜ“) gesichert.

Umgesetzt wird die EG-VO Nr. 44/2001 in Deutschland in dem „Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen“ („AVAG“).

Das AVAG geht den §§ 722 ff. ZPO somit als lex specialis vor, so dass für einen ausländischen Titel, der in den Anwendungsbereich des AVAG fällt, nicht das Verfahren nach den §§ 722 ZPO durchgeführt werden kann.

Die Zulassung des ausländischen Titels zur Zwangsvollstreckung wird gem. § 4 I AVAG vielmehr dadurch bewirkt, dass der ausländische Titel auf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird.

Ausschließlich zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gem. § 3 Abs. 1 AVAG das nach der ZPO zuständige Landgericht.

Der Antrag kann gem. § 4 Abs. 2 AVAG schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Landgericht gestellt werden.

Dem Antrag muss die Ausfertigung des Titels des ausländischen Staates im Original beigefügt werden, welche mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll. Ebenfalls sind zwei Abschriften des Titels und ggfs. eine Übersetzung beizufügen.

Darüber hinaus muss dem Antrag eine Bescheinigung gemäß Art. 54 EuGVVO, Anhang V des Gerichts oder der sonst dazu befugten Stelle des ausländischen Staates beigefügt werden.

Ist die Vollstreckungsklausel dann erteilt, erfolgt die Vollstreckung nach dem deutschen Vollstreckungsrecht (8. Buch der ZPO).

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

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2 Comments

  • Hallo schön grüße
    Ich will fragen suchen info
    Habe schon zukunft für visum art D:meine frau deutsche hat schon geschiden mit x mann origen pakistan ausläder behörd antwort von mich negativ
    Seit januar 2015 meine frau hat ein Rechtsanwalt bis jetzt Ausländerbehörde kein antwort denken von mich schlecht such nur visum bin Algerien meine frau leben bei uns seit 4 jahre 6 monat hier und 6monat in deutschland x mann von meine frau ,die herausforderung uns bis jetzt kein antwort meine frage was muss meine frau machen und wie viel daeur zeit antwort gericht unsre reschtsanwalt
    Vielen dank
    Boultif Abdelghani
    Aus Algerien

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