Finanzgericht Baden-Württemberg, 21.7.2010, Az.: 1 K 332/09
Auf Kapitalerträge in Deutschland fällt Abgeltungssteuer in Höhe von 25% an. Gem. § 34c Abs. 1 EStG wird die im Ausland auf ausländische Einkünfte gezahlte Quellensteuer, die der deutschen Einkommensteuer entspricht, von Amts wegen auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet (§ 34c Abs. 1 EStG).
Dies allerdings nur, solange die Einkünfte in dem ausländischen Staat erzielt worden sind, der deutschen Einkommensteuer unterliegen und die Quellensteuer nicht bereits anderweitig (z. B. durch eine verwaltende Fondsgesellschaft) abgezogen wurde.
Facts: Der Kläger erzielte im Rahmen der Zusammenveranlagung Einnahmen aus Kapitalvermögen in einem ausländischen Staat mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bestand.
Diese Einnahmen unterlagen der dortigen Quellensteuer, die der deutschen Einkommensteuer entsprach und nach deutscher Gesetzgebung also somit grundsätzlich anrechenbar war.
Die Höhe der auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer war somit gem. § 34c Abs. 1 S. 2 EStG in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der sich auf die ausländischen Einkünfte ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird, § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG.
Die Anrechnung wirkt sich insofern auf die steuerliche Durchschnittsbelastung aus, da persönliche Freibeträge, SA und außergewöhnliche Belastungen im Ergebnis anteilig gekürzt werden. Dies hat zur Folge das derjenige Anteil der ausländischen Quellensteuer, der den nach dieser Formel errechneten Höchstbetrag übersteigt, nicht angerechnet wird und ein sogenanntes steuerliches Minderungspotential ungenutzt verbleibt (ein Übertrag auf das Folgejahr ist nicht möglich).
Der Kläger war insofern der Ansicht, dass diese Berechnung gegen die Grundsätze des freien Kapitalverkehrs nach Art. 63 AEUV verstoße, da die Aussicht auf den Verlust des steuerlichen Minderungspotentials den Kapitalverkehr einschränken würde.
FA Baden-Württemberg: Das Gericht verwies auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich dieser Regelungen. Zwar werde in der Literatur teilweise vertreten, dass § 34c Abs.1 EStG gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs verstoße, in der Rechtsprechung sei ein Verstoß der Regelung des § 34c Abs. 1 EStG gegen EU Recht bisher jedoch verneint worden.
Der BFH hat eine Verpflichtung des Gesetzgebers, ausländische Quellensteuern wie inländische Kapitalertragsteuern zu erstatten, wenn eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer nicht möglich ist, ausdrücklich abgelehnt (BFH-Beschluss vom 3.12.2003 I S 10/03 (PKH), BFH/NV 2004,525; auch die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. (BVerfG, Beschluss vom 9.9.2004).
Auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte werde ein Verstoß gegen EU Recht ebenfalls bisher verneint (FG Köln, Urteil vom 11.07.2002, 7 K 8572/98, EFG 2002, 1391; Hamburg, Beschluss vom 14.03.2006 VI 373/03, Juris Rechtsprechungsdatenbank; vgl. auch Hahn Juris PR 32/2006 Anm. 5).
Dies gelte auch für die Rechtsprechung des EuGH, wonach sich der Sitzstaat des Empfängers von Dividenden darauf beschränken kann, ausländische Quellensteuern nur im Rahmen der einschlägigen DBA Regelungen anzurechnen (EuGH Urteil vom 14.12.2006, C 194/06 Orange European Smallcap Fund IStR 2008, 435).
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg
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