Werden einzelne Mitglieder eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine Maßnahme der WEG nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, muss der dahingehende Beschluss einstimmig erfolgen. Ansonsten kann der Beschluss durch das Mitglied angefochten werden.
§ 27 WEG
WEG-Recht: Die Abberufung eines Hausverwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft aus wichtigem Grunde
Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.
WEG-Recht: Die in der Teilungserklärung vereinbarte Duldung einer baulichen Veränderung ersetzt nicht die Zustimmung
Alle Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum zustimmen, wenn diese durch die Maßnahme in einem das Maß des § 14 Ziffer 1 WEG übersteigenden Umfang beeinträchtigt sind. Die dahingehende Abstimmung sollte durch den Bauherrn sehr sorgfältig vorbereitet werden, damit die Abstimmung nicht schon wegen fehlender Informationen verloren geht.