§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m § 5 Abs. 1 EEG 2009 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 280 Abs. 1 BGB i.V.m § 5 Abs. 1 EEG 2009

  1. Erneuerbare Energien: Netzbetreiber muss dem Windernergieanlagenbetreiber den kürzesten Weg ins Stromnetz gewähren

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    Oberlandesgericht Hamm, 03.05.2011, Az.: I-21 U 94/10

    Gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.

    Im Gegensatz zum alten EEG 2004 hat der Gesetzgeber im § 5 EEG 2009 somit die Art des Verknüpfungspunktes rechtlich näher konkretisiert.

    In der oben genannten Entscheidung hatte das OLG Hamm nun darüber zu entscheiden, inwieweit sich ein Netzbetreiber dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hatte, weil er nur den Anschluss an einen weiter entfernten Verknüpfungspunkt duldete.

    Sachverhalt: Die Klägerin war Betreiberin von Windenergieanlagen, welche sie an die nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkte bei der Beklagten anschließen lassen wollte.

    Zu diesem Zwecke forderte die anwaltlich vertretene Klägerin die Beklagte auf, die WEAs an diese Netzverknüpfungspunkte anzuschließen und verwies vorsorglich auf die erforderliche Ausbaupflicht sowie auf ihr Wahlrecht des Netzverknüpfungspunktes.

    Nachdem die Beklagte diesem Begehren im Folgenden nicht nachkam, wurde die von der Beklagten ausgewählte Anschlussstelle zwar akzeptiert,behielt sich jedoch Schadensersatzansprüche vor.

    In folgenden Gerichtsverfahren wegen Schadensersatz stritten die Parteien schließlich darüber, ob die Anschlussstellen die geschuldeten Verknüpfungspunkte für die Anlagen darstellten.

    Nachdem das Landgericht der Ansicht der Klägerin folgte, beantragte die Beklagte schließlich in dem oben genannten Verfahren die Berufung.

    Oberlandesgericht Hamm: Das OLG Hamm bestätigte die Ansicht der Klägerin und des Landgerichts.

    Das Landgericht habe mit zutreffender Begründung einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m § 5 Abs. 1 EEG 2009 dem Grunde nach bejaht.

    Die Beklagte habe eine ihr als Netzbetreiberin nach § 5 Abs. 1 EEG 2009 obliegende Pflicht schuldhaft verletzt, weil die Zuweisung des Verknüpfungspunktes nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 EEG 2009 entsprochen habe und der Anschluss stattdessen an einem anderen Verknüpfungspunkt hätte erfolgen müssen.

    Der Netzbetreiber habe sich insofern schadensersatzpflichtig gemacht, weil er gegen § 5 Abs. 1 EEG 2009 verstoßen habe.

    Gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 seien die Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise.

    Die von der Beklagten gewählten Verknüpfungspunkte hätten diese Anforderungen nicht erfüllt.

    Quelle: Oberlandesgericht Hamm

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Erneuerbare Energien: Zugunsten des PV-Anlagenbetreibers ist in § 11 EEG 2004 von einem weiten Gebäudebegriff auszugehen

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    Bundesgerichtshof, 17.11.2010, Az.: VIII ZR 277/09

    § 11 EEG 2004 regelt die Vergütungssätze von Strom aus solarer Strahlungsenergie. § 11 Abs. 2 EEG 2004 regelt insbesondere die Vergütungssätze für Anlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 erhöhen sich diese Mindestsätze um jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet.

    Gem. § 11 Abs. 3 2004 ist der Netzbetreiber allerdings dann, wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch) oder auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, in Betrieb genommen wurde.

    Zur Abgrenzung definiert § 11 Abs. 2 S. 3 EEG 2004 Gebäude als selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

    Die Unschärfe dieser Definition hat zur Folge, dass es immer mal wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Netzbetreibern und Eigentümern von Photovoltaikanlagen darüber kommen kann, ob die Photovoltaikanlage tatsächlich an einem Gebäude i. S. dieser Definition angebracht und der Strom von dem Netzbetreiber damit zu vergüten ist.

    Mit diesem Thema hatte sich der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Urteil zu beschäftigen.

    Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) führte einen Gartenbaubetrieb, auf dessen Betriebsgelände sich zwei Schattenhallen für die Aufzucht von lichtempfindlichen Pflanzen befanden. Diese seitlich offenen Schattenhallen bestanden ursprünglich aus hölzernen Tragkonstruktionen und waren mit einem grobmaschigen Netz überzogen, welches Niederschläge durchließ, damit das Niederschlagswasser für die Bewässerung der darunter befindlichen Auf-zuchtpflanzen genutzt werden konnte. Später ersetzte der Kläger die von ihm als baufällig angesehenen Holzkonstruktionen durch zwei pultförmige Tragkonstruktionen aus Stahl. Auf den in der Pultschräge befindlichen Stahlträgern, unter denen eine als Schattierungsgewebe dienende grobmaschige Unterspannbahn befestigt war, brachte er mittels einer auf den Stahlträgern befestigten Unterkonstruktion Photovoltaikmodule an, die dabei zueinander jeweils einen Abstand von ein oder zwei Zentimetern aufwiesen und das zur Bewässerung benötigte Niederschlagswasser durchließen.

    Nachdem der Kläger die Anlage bei der Beklagten als Netzbetreiberin angemeldet hatte, verweigerte diese die Einspeisevergütung. Daraufhin klagte der Kläger auf Vergütung und hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Hiergegen wendete sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

    Bundesgerichtshof: Der Bundesgerichtshof folgte der Ansicht des Klägers. Es komme für den Gebäudebegriff und die hierbei geforderte Überdeckung maßgeblich darauf an, ob ein unter Berücksichtigung der Funktion der baulichen Anlage schützender Abschluss nach oben vorliege, der in seiner festen, auf Dauer angelegten Verbindung mit den übrigen Bauteilen noch als Dach angesprochen werden könne. Der mangelnde seitliche Schutz spiele insofern nur eine untergeordnete Rolle. Darüber hinaus setze § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG nicht voraus, dass das Gebäude, auf dem die Anlage angebracht wird, vor Anbringung der Anlage bereits als (fertiges) Gebäude bestanden habe. Es genüge vielmehr, dass eine als Überdeckung vorgesehene Anlage mit ihrer Ausbildung als Dach die zuvor bestehende bauliche Anlage zum Gebäude komplettiere.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  3. Zivilrecht: Hausverwalter haftet für Überschreitung seiner Befugnisse

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    Landgericht Köln, 26.08.2010, Az.: 29 S 177/09

    Die Rechte und Pflichten einer Hausverwaltung sind im Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (“WEG”) geregelt. Diese Regelungen sind unabdingbar, dürfen also von der jeweiligen Eigentümergemeinschaft nicht eingeschränkt werden.

    Die spezifischen Berechtigungen und Verpflichtungen des Verwalters gegenüber den Eigentümern sind in § 27 WEG geregelt.

    Danach darf und muss der Verwalter

    * Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführen und für die Einhaltung der Hausordnung sorgen.
    * für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung Eigentums sorgen.
    * in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen treffen.
    * die gemeinschaftlichen Gelder verwalten.

    Erfüllt der Hausverwalter diese Pflichten schuldhaft vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder schlecht ist er gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Erfüllt der Hausverwalter die Pflichten zu spät oder nicht so wie geschuldet, ist er entweder nach den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB oder nach § 281 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Über § 278 BGB ist der Hausverwalter darüber hinaus für das Verschulden Dritter verantwortlich.

    Neben der vertraglichen Haftung kommt auch die deliktische Haftung aus den §§ 823 ff. BGB in Betracht, wenn der Hausverwalter sich der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schuldig macht (z. B. wenn der Hausverwalter bei Glätte nicht gestreut hat).

    Mit einem besonderen Fall der Haftung des Hausverwalters hatte sich nun das Landgericht Köln in dem oben genannten Urteil zu beschäftigen.

    Sachverhalt: Der Kläger war der frühere Verwalter der Beklagten. Er hatte bei einer Bank ein Konto auf seinen Namen eingerichtet, über welches ausschließlich der Zahlungsverkehr der Beklagten abgewickelt wurde. Die Beklagte fasste einen Sanierungsbeschluss über das gemeinschaftliche Eigentum. Die Kosten der Sanierung sollten aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden. Als die Nachtragsforderungen des beauftragten Bauunternehmers die Kosten der Sanierung auf das Vierfache ansteigen ließen, informierte der Kläger die Beklagte. Da die Rücklagen nicht reichten, glich der Kläger die Rechnungen mit dem eigenem Konto aus. Mit der Klage verlangte der Kläger zunächst die Freistellung von den Verbindlichkeiten vor dem Amtsgericht Siegburg. Dieses gab derKlage in vollem Umfang statt mit der Begründung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung zustehe, da er im Auftrag der Beklagten tätig geworden sei. Dagegen wandte sich die Beklagte mit der Berufung zum Landgericht Köln.

    Landgericht Köln: Das LG Köln folgte der Ansicht der Beklagten mit der Begründung, dass der Kläger als Verwalter zu einer Kreditaufnahme, auch in Form der Inanspruchnahme einer Kreditlinie, weder berechtigt noch verpflichtet gewesen sei. Der ohne Beschluss aufgenommene Kredit könne zwar nach § 177 BGB genehmigt werden, wird der Vertrag – wie vorliegend – aber nicht genehmigt, so hafte der Kläger der Beklagten als vollmachtloser Vertreter. Den Ersatz seiner Aufwendungen könne der Kläger nur verlangen, wenn die Kreditaufnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, §§ 675, 670 BGB. Dies sei hier aber nicht der Fall. Ansonsten könne er nur unter den Voraussetzungen der §§ 677, 683 BGB Regress nehmen.

    Quelle: Landgericht Köln

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  4. Erneuerbare Energien: Erneute Anpassung des EEG und des EEWärmeG

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    Die Bundesregierung hat am 08.11.2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus Erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE) vorgelegt. Die Richtlinie 2009/28/EG bestimmt, dass im Jahr 2020 mindestens 18 % der in Deutsch­land verbrauchten Energie aus Erneuerbaren Energien stammen muss.

    Um dieses Ziel zu erreichen, sollen durch die erneute Anpassung weitere Maßnahmen eingeführt werden, unter Anderem zum Beispiel die Einführung eines elektronischen Registers, mit dessen Hilfe die Herkunft von Strom aus Quellen für erneuerbare Energie nachgewiesen werden kann. Auch sollen öffentliche Gebäude ab 2012 eine Vorbildfunktion für den Ausbau erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung übernehmen.

    In der Konsequenz soll durch die geplante Gesetzes­än­derung vor allen Dingen das Erneuerbare Energien Gesetz („EEG“) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz („EEWärmeG“) an die EU-Richtlinie angepasst werden.

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