Einkommensteuer: Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm sind absetzbar.
Leave a CommentNiedersächsisches Finanzgericht, 17.08.2010, Az.: 12 K 10270/09
Um die fällige Einkommensteuer festzustellen, muss zunächst einmal das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) berechnet werden, auf das der jeweilige Steuersatz angewendet werden muss. Diese Feststellung erfolgt in vier Schritten:
Die Aufsummierung der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) ergibt die Summe der Einkünfte.