§ 10 StAG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: § 10 StAG

  1. Ausländerrecht: Ob der Einbürgerungsbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt 8 Jahre in Deutschland hatte, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen

    Leave a Comment

    Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2016, Az.: 5 C 16.664

    Die Einbürgerung, sowie das Einbürgerungsverfahren ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. So ist nach § 10 Abs. 1 StAG ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 S. 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, sofern er die in § 10 StAG genannten Voraussetzungen erfüllt. Eine Kernvoraussetzung des § 10 StAG ist somit, dass der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im der Bundesrepublik Deutschland hat.

    In dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren bezüglich einer Prozesskostenhilfebewilligung geht es um die materielle Frage, ob ein Studium eine Verlegung des Lebensmittelpunktes darstellt.

    Sachverhalt: Die Klägerin wurde 1988 im Bundesgebiet als türkische Staatsangehörige geboren und begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtung auf Einbürgerung.

    Die Klägerin studiert seit Oktober 2010 Betriebswirtschaftslehre an der Universität Wien und unterhält dort eine Wohnung. Am 22.12.2014 räumte die Ausländerbehörde ihr zum Zweck des längeren Auslandsaufenthalts eine Frist zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet ohne Erlöschen der Niederlassungserlaubnis bis zum 31.03.2017 ein. Nachdem die Klägerin einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hatte, wurde ihr mit Bescheid vom 10.11.2015 mitgeteilt, dass man davon ausginge, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bundesgebiet habe. Bis zum 08.12.2015 legte die Klägerin keine Nachweise vor, die etwas Anderes belegten.

    Am 15.01.2016 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag ab und begründete dies damit, dass die Klägerin keine Nachweise darüber erbracht habe, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage und trug vor, dass sie lediglich maximal 4 Monate im Jahr für ihr Studium in Wien sei und ansonsten bei ihrer Familie in Augsburg lebe. Für ihre Klage begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts.

    Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab unter dem Hinweis, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, da die Klägerin keine Nachweise über ihren gewöhnlichen Aufenthalt erbracht habe. Gegen diese Beschluss legte die Klägerin Beschwerde ein und fügte dieser eine Aufenthaltsübersicht, sowie eidesstattliche Versicherungen ihrer Familienangehörigen, sowie eines Nachbars an.

    Bayrischer Verwaltungsgerichtshof: Die Beschwerde sei zulässig und begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf die Beiordnung ihres Rechtsanwalts für die Klage im ersten Rechtszug (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

    Die Verpflichtungsklage auf Einbürgerung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierfür genüge eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe sei es einerseits nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg schon gewiss sei. Andererseits dürfe die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte sei (BVerfG – 2 BvR 94/88).

    Die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sei § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Nach diesem sei ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe, auf Antrag einzubürgern, wenn die in den Nummern 1 bis 7 genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Ein Ausländer habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit in Deutschland lebt und die Beendigung seines Aufenthalts ungewiss sei.

    Die Auswirkung eines Studiums im Ausland auf den gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d § 10 Abs. 1 S. 1 StAG werfe schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen auf. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG a.F. davon aus, dass ein Ausländer, der außerhalb der Bundesrepublik nicht nur einen begrenzten Teil seiner Ausbildung, sondern ein vollständiges Hochschulstudium absolviere, das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlässt (BVerwG – 1 C 15.11 – für ein drei Jahre dauerndes Studium). Dies leite sich aus der Annahme her, dass bei Aufnahme eines vollständigen Studiums der Lebensmittelpunkt an den Studienort verlegt werde. Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StAG übertragen (BayVGH – 5 B 14.2090). Unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland widerlegt werden könne, sei in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Jedenfalls lasse sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen.

    Aufgrund dessen sei die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin derzeit offen und müsse im Hauptverfahren geklärt werden. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, dass ihr Studium in Wien aufgrund der Gesamtumstände nicht zu einer Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts ins Ausland geführt habe, erscheint zumindest vertretbar. Auch die Behörden und das Verwaltungsgericht seien nach ihrem Rechtsstandpunkt davon ausgegangen, dass es sich bei der Verlegung des Lebensmittelpunkts an den Studienort um eine Vermutung handele, die anhand der tatsächlichen Umstände des Falls widerlegt werden könne. Aufgrund der nunmehr vorgelegten Nachweise sei es zumindest erforderlich eine Beweisaufnahme durchzuführen welche im Hinblick auf die Gesamtumstände für eine Nichtverlegung des Lebensmittelpunktes sprechen könnte.

    Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe seien ausweislich der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin erfüllt.

    Quelle: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht

  2. Ausländerrecht: Auch Bagatellstraftaten können im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden

    Leave a Comment

    Verwaltungsgericht München, 20.01.2016, Az.: M 25 K 15.4003

    Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 S. 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Weiteren muss er ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger einerseits eine Aufenthaltserlaubnis und andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

    Hierbei ist zu beachten, dass die vorgenannten und in dem Gesetz festgelegten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Nur bei Vorliegen aller Merkmale hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Einbürgerung in den deutschen Staatenverbund. Bei der Voraussetzung der Straffreiheit ist die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 S. 1 StAG zu berücksichtigen, wonach unter anderem nach Nr. 2 Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben. Ebenso können Maßregelungen zur Sicherung und Besserung unberücksichtigt bleiben. Jedoch liegt letzteres im Ermessen der Behörde, welche eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung der Interessen vorzunehmen hat.

    Der Kläger begehrt durch die nachstehende Entscheidung die Einbürgerung in den deutschen Staatenverbund. Das dem Sachverhalt zugrundeliegende Problem ist die Frage um die Berücksichtigung von Bagatellverurteilungen im Rahmen der Ermessensausübung der Behörde.

    Sachverhalt: Der Kläger reiste im September 2002 mit Visum zum Studium in das Bundesgebiet ein und legte im Juli 2004 sein Tanzdiplom ab. In der Zeit von 2004 bis 2009 tanze er für das Ballett. Im Februar 2009 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis und eröffnete im Februar 2010 ein Café. Nunmehr studiert er an einer privaten Hochschule, ist Betreiber eines Onlinehandels mit Geschenkartikeln und arbeitet in Teilzeit bei einer Beratung, wobei einer bei einer Warmmiete von 750,00 EUR, 2000 EUR monatlich verdient.

    Im August 2011 beantragte der Kläger seine Einbürgerung unter gleichzeitiger Bereitschaft seine bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben. Im April 2012 fuhr der Kläger unter Marihuana-Einfluss in Berlin Auto, weswegen er daraufhin mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 30.07.2012 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen und entschieden wurde, dass ihm vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.

    Diese Verurteilung verschwieg der Kläger bei seiner Einbürgerungserklärung vom Dezember 2012 und September 2013, weswegen er am 16.06.2014 wegen Erschleichen einer Einbürgerung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde.

    Die Beklagte lehnte daraufhin den Einbürgerungsantrag am 18.08.2015 ab und verwies im Wesentlichen auf § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG. Die summierten Geldstrafen blieben zwar gemäß § 12a Abs. 1 S. 2, S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht und seien insofern nicht einbürgerungsschädlich. Die zwar abgelaufene, aber noch nicht getilgte Maßnahme der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB erfordere aber eine Einzelfallentscheidung, ob die Maßregel außer Betracht bleiben könne. Hierüber werde nach Ermessen entschieden; im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse.

    Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger im September 2015 Klage und beantragte die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern unter Hinweis auf die Verletzung der Verhältnismäßigkeit.

    Verwaltungsgericht München: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 18.08.2015 sei rechtmäßig und der Kläger werde dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung.

    Die Beklagte habe im für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt ermessensfehlerfrei oder unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit entschieden, dass die noch nicht tilgungsreife Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB im Einzelfall nicht außer Betracht bleibe und der Einbürgerung des Klägers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegenstehe. Die Beklagte habe nämlich darüber zu entscheiden gehabt, ob die Maßregelung der Fahrerlaubnisentziehung nach § 12a Abs. 1 S. 4 StAG als einbürgerungsunschädlich außer Betracht habe bleiben können

    Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG sei ein Ausländer nach achtjährigem rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden sei. Hiermit habe der Gesetzgeber jede rechtswidrige und sanktionierte Straftat der Einbürgerung entgegengestellt, um den Rechtsgüterschutz als öffentliches Interesse zu gewährleisten. Der Kläger sei zweimal wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden. Diese seien jedoch wegen ihres geringen Strafrahmens nicht zu berücksichtigen. Etwas Anderes gelte jedoch in Bezug auf die angeordnete Maßnahme zur Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 StGB (§ 12a Abs. 1 S. 4 StAG). Hierbei habe die Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen sei. Eine Ermessensreduzierung auf Null habe nicht vorgelegen.

    § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG sei anwendbar und erfüllt. Nach dem eindeutigen Wortlaut, sowie der Gesetzesbegründung von § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG, der auch Maßregeln gegen Schuldfähige – wie vorliegend – erfasse, habe die Behörde deshalb eine Einzelfallentscheidung über die Berücksichtigung der Maßregel zu treffen.

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Ausländers an der Einbürgerung neben der Frage, ob der Sicherungs- und Besserungszweck der Maßregel fortwirkt oder ob dieser durch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erledigt ist, auch die Schwere und das Gewicht der strafbaren Handlung sowie die bewirkten Schäden in den Blick zu nehmen. Diesem Erfordernis sei die Beklagte nachgekommen.

    Grundsätzlich stellten die strafrechtlichen Verurteilungen zwar Bagatellverurteilungen dar, jedoch seien die strafrechtlichen Handlungen an sich jedoch keine Bagatelle. Der Kläger habe zwar nach Ablauf der Wiedererteilungssperre 2013 am 12.05.2014 nach erfolgreicher Absolvierung der MPU und einer Drogentherapie seine Fahrerlaubnis wiedererlangt, jedoch habe dies nach Aufhebung der Sperre letztlich noch ein Jahr gedauert. Im Weiteren sei der Kläger für seine private Lebensführung, sowie aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht auf eine Einbürgerung angewiesen. Dies habe die Beklagte alles ordnungsgemäß berücksichtigt, sodass nach Ansicht des VG München keine Ermessensreduzierung auf Null oder sonstige Ermessensfehler bestünden.

    Die Beklagte habe die Straftaten im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigen dürfen, auch wenn diese wegen Bagatellität der Verurteilungen der Einbürgerung nicht zwingend entgegenstehen würden. Sie sei nicht wegen eines vermeintlichen Wertungswiderspruchs zur Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StAG gehindert, die Straftaten im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen. Denn ebenso die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht würden hinsichtlich der Ermessensausübung in zulässiger Weise darauf abstellen, ob die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig ist (Nr. 12.a 1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Stand 17. April 2009). Eine Sozialprognose basiere jedoch auf dem tatsächlichen Sachverhalt, zu dem vorliegend auch die Begehung der Straftaten gehört. Des Weiteren solle nach den Verwaltungsvorschriften berücksichtigt werden, wie lange die Maßregel der Besserung und Sicherung noch andauert und welche Folgen die Tat hatte.

    Die Beklagte habe die vom Kläger verübten Straftaten zutreffend nicht als Bagatellkriminalität gewertet. Darüber hinaus sei für sie von Gewicht, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelte und die Verurteilungen innerhalb eines kurzen Zeitraums und erst vor relativ kurzer Zeit erfolgten. Im Übrigen habe sie auf die Tilgungsreife der Straftaten im Jahr 2019 abgestellt.

    Dass sie den Umstand, dass der Kläger die Fahrerlaubnis seit Mai 2014 wiedererlangt habe, im Ergebnis als nicht ausschlaggebend gewertet habe, sei nicht fehlerhaft. Im Weiteren sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Zum einen sei der Kläger nicht dringend auf die sofortige Erteilung der Einbürgerung angewiesen und zum anderen habe der Kläger zwar zehn Jahre lang straffrei in der Bundesrepublik Deutschland gelebt, jedoch habe es dann in kürzester Zeit zwei Verurteilungen gegeben. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass eine der Verurteilungen unmittelbar im Zusammenhang mit der Einbürgerung stünde.

    Insofern erweise sich nach Auffassung des VG München die Entscheidung zwar als streng, jedoch nicht als ermessensfehlerhaft. Daher sei die Klage als unbegründet abzuweisen.

    Quelle: Verwaltungsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht