§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG

  1. Arbeitsrecht: Trotz § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann eine gerichtlich protokollierte Erledigungsklausel auch die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs umfassen.

    Leave a Comment

    Bundesarbeitsgericht, 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11

    Banner4

    Der Urlaubsanspruch für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende ist im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz; BurlG) geregelt.

    Gemäß § 3 Abs. 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in Höhe von mindestens 24 Werktagen im Rahmen einer sechs Tage Woche, ansonsten 20 Werktage.

    Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er gem. § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten.

    Auf diesen Abgeltungsanspruch kann der Arbeitnehmer grundsätzlich auch verzichten.

    Einzelvertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen, werden durch § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG allerdings ausgeschlossen.

    In dem oben genannten Urteil des Bundesarbeitsgericht hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein gerichtlicher Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess, nach welchem wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollten, ebenfalls die Abgeltung von nicht genommenen Urlaubes des Arbeitnehmers umfasste.

    Sachverhalt: Die Beklagte hatte am 26.11.2008 ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30.06.2009 gekündigt.

    Im Kündigungsrechtsstreit hatten die Parteien am 29.06.2010 in einem Vergleich u. a. festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30.06.2009 aufgelöst worden sei, von der Beklagten an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro gezahlt werde und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt seien.

    Aus den Jahren 2006 bis 2008 hatte der Kläger gegen die Beklagte allerdings noch Urlaubsansprüche offen. Mit Schreiben vom 29.07.2010 verlangte der Kläger daher von der Beklagten, den Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Diesem Ansinnen kam die Beklagte mit Hinweis auf die gerichtliche Erledigungsklausel nicht nach.

    Das zunächst angerufene Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das mit der Berufung angerufene Landesarbeitsgericht änderte das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro.

    Bundesarbeitsgericht: Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten zum Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

    Nach Ansicht des BAG sei die Klage unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29.06.2010 habe den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs ebenfalls erfasst.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Arbeitsrecht

    Banner2

  2. Arbeitsrecht: Altersstaffelung des Urlaubsanspruches von Beschäftigten im öffentlichen Dienst verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

    Leave a Comment

    Bundesarbeitsgericht, 20.03.2012, Az.: 9 AZR 529/10

    In Deutschland ist der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz; BurlG) geregelt.

    Sinn und Zweck des Bundesurlaubsgesetzes ist die Mindestregelung des Urlaubsanspruches der Arbeitnehmer und dient somit insbesondere dem sozialen Arbeitsschutz.

    Gem. § 2 BurlG sind Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Arbeitnehmer sind auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

    Gem. § 3 Abs. 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub i. H. v. mindestens 24 Werktagen im Rahmen einer sechs Tage Woche, ansonsten 20 Werktage.

    Die Anzahl der Urlaubstage ist im BurlG nicht an das Alter der Arbeitnehmer gekoppelt.

    Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist eine Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter wie diese etwa in § 26 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgenommen wurde, nach allgemeiner Ansicht nicht mehr haltbar.

    § 26 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages bestimmt insofern:

    Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
    bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
    bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
    nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

    In dem oben genannten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD Beschäftigte , die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar benachteiligt und somit gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters verstößt.

    Sachverhalt: Die im Jahre 1971 geborene und seit 1988 bei dem Beklagten (Landkreis) beschäftigte Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hatte.

    Ihrer Ansicht nach habe die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters verstoßen.

    Das zunächst angerufene Arbeitsgericht gab ihrer Klage mit Urteil vom 08.07.2009 (Az.: 3 Ca 140/09) statt, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hob diese Entscheidung nach Berufung durch den beklagten Landkreis mit Urteil vom 24.03.2010 (Az.: 20 Sa 2058/09) allerdings teilweise wieder auf.

    Bundesarbeitsgericht: Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin hatte nun vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte daher zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

    Nach Ansicht des BAG stand der Klägerin für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu.

    Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteilige nach Ansicht des BAG Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstoße somit gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters.

    Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge insofern nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten im Arbeitsrecht.