§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG

  1. Wettbewerbsrecht: Auch Social Media Auftritte von Diensteanbietern i. S. d. § 5 TMG bedürfen eines Impressums

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    LG Aschaffenburg, 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11

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    § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) regelt die Mindestangaben, welche das Impressum der Webseite eines Diensteanbieters im Internet zur Verfügung zu stellen hat:

    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

    3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

    5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

    7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    Insbesondere § 5 Abs. 1 S. 1 TMG ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, welcher festlegt, dass die Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

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    „Leicht erkennbar“ ist das Impressum, wenn der auf das Impressum verweisende Link von dem Besucher der Webseite ohne aufwändiges Suchen erkennbar ist. Der Besucher sollte somit nicht gezwungen sein, auf der Webseite unnötig „scrollen“ zu müssen oder gar seine Auflösung zu ändern.

    „Unmittelbar erreichbar“ ist das Impressum, wenn es spätestens beim zweiten „Klick“ von jeder Seite des Internetauftritts erreichbar ist. Befindet sich der Link auf das Impressum auf der Startseite, sollte die Startseite somit von jeder Unterseite nur einen „Klick“ entfernt sei. Am besten sollte jede Unterseite jedoch einen direkten Link auf das Impressum haben.

    „Ständig verfügbar“ ist das Impressum, wenn die Mindestangaben des § 5 Abs. 1 TMG in der selben Sprache wie der Rest der Website zur Verfügung gestellt werden, diese ausdruckbar sind und die Besucher das Impressum ohne Verwendung eines weiteren Programmes erkennen können.

    Eine weitere wichtige Frage neben der Gestaltung des Impressums ist jedoch auch die Frage, wann überhaupt ein Impressum zur Verfügung gestellt werden muss.

    Dabei wird von den Webseitenbetreibern oftmals vergessen, dass auch Social Media Auftritte der Diensteanbieter i. S. d. § 5 TMG eines Impressums bedürfen.

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    In dem oben genannten Fall hatte das Landgericht Aschaffenburg im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Infoportals die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch auf deren Facebook-Auftritt bzw. Profil ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt hatte.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin betrieb im Internet ein Infoportal. Auf diesem Infoportal wurde unter anderem hinsichtlich einer Region in Deutschland über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert.

    Die Antragsgegnerin betrieb ebenfalls ein Infoportal zu der Region und informierte ebenso über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps.

    Beide Parteien verfügten neben ihrem eigentlichen Internetauftritt ebenfalls über eine Auftritt, bzw. ein Profil bei Facebook.

    Im Rahmen des Rechtsstreits trug die Antragstellerin trägt vor, dass die Antragsgegnerin in einem bestimmten Zeitraum in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung gestellt hatte. Insbesondere seien die Pflichtangaben nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden.

    Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei insofern wettbewerbswidrig gewesen.

    Die Antragsgegnerin hingegen trug vor, dass sie den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch in dem benannten Zeitraum genüge getan habe. Auch in dem Zeitraum seien diese leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gewesen.

    Schließlich seien bei ihrem Auftritt bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL angegeben worden. Lediglich hinsichtlich der Gesellschaftsform sei es notwendig gewesen, dass der Besucher weiter klicken habe müssen.

    Landgericht Aschaffenburg: Das LG Aschaffenburg folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass die Antragsgegnerin unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt hatte.

    Nach Ansicht des Gerichts dienen die Informationspflichten des § 5 TMG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

    Insofern müssten auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt würden und nicht lediglich eine rein private Nutzung vorläge.

    Quelle: LG Aschaffenburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Wettbewerbsrecht: Keine (Störer-)Haftung für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners durch Filesharing.

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    Oberlandesgericht Köln, 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11

    An dieser Stelle haben wir bereits des Öfteren über interessante Urteile im Bereich des Filesharings berichtet:

    Urheberrecht: Eltern haften für das Filesharing ihrer Kinder.

    Urheberrecht: IP-Adressen von Filesharing-Nutzern sind keine personenbezogenen Daten

    Hinsichtlich von Abmahnungen wegen Filesharings im Internet wird grundsätzlich auf die im Deliktsrecht (§§ 823 ff, 1004 BGB) entwickelte Lehre von den Verkehrspflichten zurückgegriffen.

    Das allgemeine Deliktsrecht des BGB sieht grundsätzlich zwei Zurechnungstatbestände vor:

    – Täterhaftung: Die Haftung des Handelnden
    – Störerhaftung: Die Haftung derjenigen Person, die die urheberrechtsverletzende Handlung eines Dritten ermöglicht hat.

    Täter ist nach dieser Rechtsprechung also diejenige Person, die die Datei im Internet (direkt) heruntergeladen bzw. zum Download angeboten hat und Störer diejenige Person, die z. B. das WLAN Netz bereitgestellt hat, über welches die Datei durch Dritte heruntergeladen bzw. angeboten worden ist (z. B. Eltern, WG Mitbewohner, etc.).

    Die Unterscheidung zwischen Täter und Störer ist insbesondere deswegen relevant, weil Täter dem jeweiligen Rechteinhaber neben der Erstattung von Abmahnkosten auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind, während Störer nur das angemessene Anwaltshonorar (also keinen Schadensersatz) schulden.

    Wichtig ist die Unterscheidung auch deswegen, weil die neben den Abmahnungen ebenfalls übersendeten Unterlassungserklärungen regelmäßig darauf abstellen, dass der Adressat der Abmahnung Täter i. S. dieser Rechtsprechung ist.

    Ist der Adressat allerdings nur Störer, muss die Unterlassungserklärung somit auch dahingehend ordnungsgemäß abgeändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung).

    In der oben genannten Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Köln nun über die Frage zu entscheiden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden.

    Sachverhalt: Über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau wurde an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Daraufhin mahnte die Rechteinhaberin an diesem Spiel die Beklagte ab.

    Die Abmahnung nahm die Beklagte nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel nicht von ihr selbst angeboten worden sei.

    Vielmehr sei der Anschluss hauptsächlich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden.

    Das Landgericht Köln gab der Klage dennoch statt und verurteilte die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich der Erstattung der Abmahnkosten.

    Oberlandesgericht Köln: Auf die Berufung der Beklagten hin hob das Oberlandesgericht Köln dieses Urteil nun auf und wies die Klage ab.

    Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen habe, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist (Beweislastverteilung).

    Hier führte der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fort, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei.

    Lege der Inhaber jedoch – wie hier – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen.

    Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten habe, sei davon auszugehen gewesen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.

    Somit sei es auf die zweite Frage angekommen, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen wurden.

    Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöse.

    Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon habe, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutze (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde.

    Eine solche Prüf- und Kontrollpflicht werde zwar angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitbenutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen würden. Die Überwachungspflicht bestünde aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

    Quelle: Oberlandesgericht Köln

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  3. Wettbewerbsrecht: Garantieversprechen in der Werbung muss keine Aussagen zu den Voraussetzungen der Garantie enthalten

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    Bundesgerichtshof, 14.04.2011, Az. ZR I 133/09

    Die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft.

    Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält.

    Als solche Eigenschaften führt das Gesetz zum Beispiel die Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder das Zubehör der Produkte oder Dienstleistungen auf.

    Macht der Wettbewerber demgemäß falsche Angaben über sein Produkt in seiner Werbung oder unterlässt er notwendige Angaben, haben andere Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG.

    Der BGH hatte in der oben genannten Entscheidung nun darüber zu entscheiden, ob ein Händler für Tintenpatronen und Tonerkartuschen auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Garantieversprechen „3 Jahre Garantie“ bewerben durfte, ohne die Voraussetzungen zum Erhalt dieses Garantieversprechens in der Werbung näher erläutern zu müssen.

    Sachverhalt: Die Klägerin, eine Konkurrenzfirma des Beklagten, stützte Ihre Klage darauf, dass die Werbung des Beklagten gegen das Wettbewerbsrecht verstoße, weil für den Besucher der Webseite bzw. den Käufer aus der Werbung nicht klar hervorgehe, welche Voraussetzungen an das Garantieversprechen geknüpft seien.

    Nachdem die Klage vor dem Landgericht abgewiesen wurde, bestätigte das Oberlandesgericht die Rechtsansicht der Klägerin in der Berufung.

    Bundesgerichtshof: Der BGH wiederum hob das Urteil des OLG auf und führte insofern aus: Zwar müsse die in § 477 BGB geregelte Garantieerklärung auf sämtliche Rechte des Verbrauchers hinweisen und ihn ausführlich über die Konditionen des Garantiefalls unterrichten, die Werbung des Beklagten sei aber nicht als Garantieerklärung zu verstehen.

    Eine Garantieerklärung liege dann vor, wenn die rechtliche Äußerung des Händlers eine Willenserklärung darstelle, die auf Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages gerichtet sei.
    Handele es sich aber wie bei einem Werbeangebot lediglich um eine sogenannte „Invitatio ad offerendum“, liege kein rechtsverbindliches Versprechen einer Garantie vor.

    Die Konfusion im Rahmen dieser Rechtsauslegung resultiere aus der ambivalenten Auslegungsmöglichkeit des Garantiebegriffes der europäischen Richtlinie 1994/44 EG, bei dem der europäische Gesetzgeber angeordnet habe, dass die versprochene „Garantie“ die notwendigen Informationen beinhalten müsse.

    Dieses Bestimmtheitserfordernis gelte nur für eine Garantieerklärung aber nicht für die Äußerung einer Garantie in der Werbung.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  4. Urheberrecht: Urheberrechtliche Zulässigkeit sogenannter „Abstracts“ (Kurzzusammenfassungen)

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    Bundesgerichtshof, 01.12.2010, (Az.: I ZR 12/08)

    Die Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit von sogenannten „Abstracts“ urheberrechtlich geschützter Werke war immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Beispielhaft sei hier nur die Rechtsstreitigkeit der Autorin Joanne K. Rowling gegen den Verlag an der Ruhr genannt, in der diese sich erfolgreich gegen die Verwendung von verkürzten Darstellungen des Inhalts ihrer Büchern in Unterrichtshilfen zur Wehr setzte.

    Ein Abstract ist die Zusammenfassung des Inhalts einer Arbeit auf möglichst einen Absatz, höchstens jedoch eine Seite. Der Zweck des Abstracts ist es, das ganze Werk zu repräsentieren für jemanden, der einen schnellen Überblick über die Arbeit braucht. Es soll dem Leser die Entscheidung ermöglichen, ob der Inhalt des Werkes für ihn relevant ist.

    Im Rahmen der urheberrechtlichen Bewertung ist dabei insbesondere das Verhältnis zwischen den Regelungen der §§ 23, 24 UrhG und § 12 Abs. 2 UrhG relevant. Sind nicht autorisierte Abstracts als abhängige Bearbeitungen des Originalwerks im Sinne des § 23 UrhG zu werten, so bedarf deren Veröffentlichung oder Verwertung der Einwilligung des Rechteinhabers. Sind sie hingegen als in freier Benutzung des Originalwerks nach § 24 UrhG geschaffene Werke anzusehen, liegen sie außerhalb des Urheberrechtsschutzes und sind auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zulässig.

    Abstracts können aber auch aufgrund der Regelung des § 12 Abs. 2 UrhG zulässig sein, wonach es dem Urheber vorbehalten ist, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden ist. Denn aus dieser Vorschrift ergibt sich dem Schrifttum nach im Umkehrschluss, dass nach der Veröffentlichung des Werkes bzw. seines wesentlichen Inhalts jedermann dazu berechtigt ist, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben.

    Mit der Frage, inwiefern „Abstracts“ von Buchrezensionen renommierter Zeitungen urheberrechtlich relevant sind, hatte sich nun der BGH in dem oben genannten Urteil zu beschäftigen.

    Sachverhalt: Die Beklagte betreibt auf der Website “perlentaucher.de” ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen („Abstracts“) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt (“Frankfurter Allgemeine Zeitung”, “Süddeutsche Zeitung”), die die Beklagte unter der Überschrift “Notiz zur FAZ” und “Notiz zur SZ” in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen “amazon.de” und “buecher.de” Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt. Die Klägerinnen (“Frankfurter Allgemeine Zeitung”, “Süddeutsche Zeitung”) sehen in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie eine Verletzung von Markenrechten und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klagen abgewiesen.

    Bundesgerichtshof: Der Bundesgerichtshof hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Nach dem BGH kann diese Beurteilung bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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