§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG Archive - Seite 2 von 2 - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG

  1. Wettbewerbsrecht: Bewerbung von Re-Recordings als „Number 1 Hits“ wettbewerbswidrig

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    Oberlandesgericht Nürnberg, 16.10.2010, Az.: 3 U 914/10

    Die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft.

    Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung (Werbung) irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Als solche Eigenschaften führt das Gesetz zum Beispiel die Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder das Zubehör der Produkte oder Dienstleistungen auf. Macht der Wettbewerber demgemäß falsche Angaben über solche Eigenschaften seines Produkts in seiner Werbung, haben andere Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 n. F. UWG.

    Das OLG Nürnberg hatte nun in der oben genannten Entscheidung darüber zu richten, ob ein Lebensmitteldiscounter eine CD mit der Aufschrift „100 Number 1 Hits“ vertreiben darf, wenn diese CD teilweise Re-Recordings, also Neuaufnahmen ehemaliger Nr. 1 Hits enthält und die CD nur einen schwer erkennbaren Hinweis darauf enthält.

    Sachverhalt: Der Beklagte (Lebensmitteldiscounter) führte in seinem Sortiment eine CD-Sammlung mit der Aufschrift „100 Number 1 Hits“ und vertrieb diese für 4,99 €. Tatsächlich handelte es sich bei einigen Aufnahmen um sogenannte Re-Recordings, also Neuaufnahmen ehemaliger Nr. 1 Hits. Auf diese Tatsache wurden die Käufer jedoch nur durch einen kleinen Schriftzug auf der CD-Hülle hingewiesen, welchen die Käufer erst nach Entfernen der Cellophanhülle erkennen konnten. Die Klägerin (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.) erkannte dies als wettbewerbswidrig an und klagte auf Unterlassung.

    Oberlandesgericht Nürnberg: Das OLG Nürnberg folgte der Auffassung der Klägerin. Nach Ansicht der Richter sei die Übereinstimmung von Melodie, Text und Interpret nicht ausreichend um die Erwartung der Käufer zu befriedigen, die erwarteten Nr. 1 Hits gekauft zu haben. Bei dieser Bewerbung habe der Käufer vielmehr die Erwartung, die damaligen Original-Aufnahmen zu erwerben. Insofern sei die Bewerbung ohne ausreichenden Hinweis irreführend und damit wettbewerbswidrig.

    Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung aufgrund unzutreffender Materialangabe

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    Oberlandesgericht Düsseldorf, 05.10.2010, Az.: I-20 U 180/09

    Die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft.

    Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Als solche Eigenschaften führt das Gesetz zum Beispiel die Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder das Zubehör der Produkte oder Dienstleistungen auf. Macht der Wettbewerber demgemäß falsche Angaben über die Zusammensetzung seines Produkts in seiner Werbung, haben andere Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG.

    Sachverhalt: Im oben genannten Fall klagte ein Verband gegen einen Anbieter von Textilien, der Kinder-Hüttenschuhe mit dem Anzeigentext „Obermaterial reine Schurwolle – kuscheliger Walkstoff. Laufsohle Polyester-Filz mit Latexbeschichtung“ bewarb. Problematisch an dieser Werbung war nach Ansicht des Verbandes die Tatsache, dass die Strickbündchen der Hüttenschuhe nicht aus Schurwolle, sondern aus Polyacryl bestanden. Der Verband stufte die Werbung daher als unzutreffend und damit irreführend ein. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und darüber hinaus zur Erstattung von Abmahnkosten. Dagegen legte die Beklagte Berufung beim OLG Düsseldorf ein.

    OLG Düsseldorf: Das OLG Düsseldorf bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher werde die Bezeichnung „Obermaterial“ für den Teil des Hüttenschuhs, auf den sich die angegriffene Materialangabe beziehe, ohne weiteres dahin verstehen, dass damit die oberhalb der Laufsohle befindlichen Teile des Schuhs gemeint seien. Die irreführende Wirkung der angegriffenen Werbung beruhe somit auf dem dargestellten Verständnis, das die angesprochenen Verbraucher jedenfalls in ihrer Mehrheit den Werbeaussagen beilegen würden. Ein Unterlassungsanspruch sei somit aus den § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG gegeben.

    Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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