§ 31 BGB für Geschäftsführer Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 31 BGB für Geschäftsführer

  1. Arbeitsrecht: Die Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zum Erlernen der deutschen Sprache stellt keinen Verstoß gegen das AGG dar.

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    Bundesarbeitsgericht, 22.06.2011, Az.: 8 AZR 48/10

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Identität verhindern (siehe § 1 AGG – Ziel des Gesetzes).

    Insbesondere im Arbeitsleben spielt das AGG somit eine immer größer werdende Rolle. Sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeiter sowie Mitarbeitervertreter sollen die Einhaltung des AGG durchführen und überwachen.

    Wird dennoch von einem im Arbeitsleben Beteiligten gegen das AGG verstoßen, muss dieser Ersatz für den entstandenen Schaden zu leisten. Dabei kann nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Begehung der Benachteiligung zu Schadensersatz führen.

    Der jeweilige Arbeitgeber hat dabei auch für sogenannte Erfüllungsgehilfen (z. B. gem. § 278 BGB für Vorgesetzte) und für Organvertreter (z. B. gem. § 31 BGB für Geschäftsführer) einzustehen.

    Gem. § 15 Abs. 4 AGG muss ein Schadensersatzanspruch nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.

    Diese Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

    In dem oben genannten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob die Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, dieser solle an einem Deutschkurs teilnehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellt.

    Sachverhalt: Die Klägerin war seit 1985 in dem von der Beklagten bewirtschafteten Schwimmbad beschäftigt. Ihre Muttersprache war kroatisch.

    Zunächst wurde Sie als Reinigungskraft eingesetzt, vor über 14 Jahren wurde ihr dann zusätzlich Kassenbefugnis erteilt und sie arbeitete ab da auch als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad.

    Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin die Klägerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren.

    Die von der Klägerin verlangte Kostenübernahme lehnte die Beklagte allerdings ab. Trotz dieser Aufforderung nahm die Klägerin nicht an einem Deutschkurs teil, was zu einer Abmahnung durch die Beklagte führte.

    Daraufhin verlangte die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft.

    In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos.

    Bundesarbeitsgericht: Auch das Bundesarbeitsgericht lehnte eine Entschädigungsverpflichtung der beklagten Arbeitgeberin ab.

    Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts könne der Arbeitgeber das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordere.

    Die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, könne zwar im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder geltende Regeln eines Tarifvertrages verstoßen.

    Ein solcher Verstoß stelle aber keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, welcher Entschädigungsansprüche auslöse.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Gesellschaftsrecht: Keine Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers für Steuerzahlungen nach Insolvenz

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    Bundesgerichtshof, 25.1.2011, Az.: II ZR 196/09

    Gem. § 64 S. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

    Zweck dieser Regelung ist es, dass ab Insolvenzreife einzelne Gläubiger der Gesellschaft nicht mehr befriedigt werden, indem die Masse für die Befriedigung der Gläubiger erhalten bleibt.

    Um dieses Ziel zu erreichen und den dafür notwendigen Druck herzustellen, kann gem. § 64 GmbHG mit dem Geschäftsführer, eine letztlich verantwortliche natürliche Person haftbar gemacht werden.

    Der Anspruch nach § 64 GmbHG ist somit auch kein Schadensersatzanspruch der GmbH, sondern wird durch den BGH als Anspruch eigener Art klassifiziert, da es letztendlich nicht um den Schaden der Gesellschaft, sondern der Gläubigergemeinschaft geht.

    In der oben genannten Entscheidung hatte der BGH nun darüber zu entscheiden, ob der Geschäftsführer nach § 64 Satz 1 GmbHG haftet, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle auszahlt.

    Sachverhalt: Der Beklagte war Geschäftsführer einer Bauingenieurgesellschaft mbH, über deren Vermögen aufgrund eines Antrags Anfang Januar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Kläger war der Insolvenzverwalter. Der Kläger verlangte vom Beklagten zwei Zahlungen über Steuern und Kassenbeiträge ersetzt, die dieser nach Insolvenzreife an das Finanzamt geleistet hatte.

    Hilfsweise stützte der der Kläger seine Klage darauf, dass auf dem Geschäftskonto der GmbH, ebenfalls nach Insolvenzreife, Überweisungen in Höhe von 121. 212, 50 € gutgeschrieben worden waren.

    Das Landgericht wies die Klage bezüglich der beiden Zahlungen des Beklagten an die AOK und das Finanzamt ab und verurteilte ihn bezüglich der auf dem Konto gutgeschriebenen Zahlungen unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags dazu, an den Kläger 18. 501, 07 € zu zahlen, nämlich die Differenz zwischen den Gutschriften auf dem Geschäftskonto und den an das Finanzamt und die AOK gezahlten Beträgen.

    Das Berufungsgericht wies die Klage auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers in vollem Umfang ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

    BGH: Der BGH schloss sich der Ansicht des Beklagten an. Der Beklagte habe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters gehandelt, als er die Beträge an das Finanzamt und die AOK gezahlt habe.

    Denn mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung könne einem Geschäftsführer nicht angesonnen werden, sich strafbar und ersatzpflichtig zu machen (Haftung gemäß §§ 69, 34 Abs. 1 AO), indem er fällige Umsatzsteuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abführe. Das gelte nicht nur für die nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist fällig werdenden Beträge, sondern ebenso für die Rückstände.

    Diese Rechtsprechung schließt sich nahtlos an andere Entscheidungen des BGH in ähnlich gelagerten Fällen an. Nach dieser Rechtsprechung handelt ein Geschäftsführer auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife fällige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die zuständige Einzugsstelle zahlt (BGH, Urteile v. 14.5.2007 – II ZR 48/06 und v. 2.6.2008 – II ZR 27/07).

    Quelle: Bundesgerichtshof

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