§ 314 Abs. 1 BGB Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 314 Abs. 1 BGB

  1. Zivilrecht: Bei Umzug des DSL-Nutzers besteht kein Sonderkündigungsrecht

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    Bundesgerichtshof, 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10

    Die Kündigung von langfristigen Telekommunikationsverträgen ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

    Gemäß § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein solcher Grund liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zu beachten, dass Störungen aus dem eigenen Risikobereich, wie zum Beispiel das Insolvenzrisiko eines Vertragspartners, nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen wichtigen Grund darstellen.

    Der BGH hatte sich in dem oben genannten Urteil nun mit der Frage zu beschäftigen, ob ein DSL-Anschluss bei Umzug des Mieters vorzeitig gekündigt werden kann, wenn der Mieter an einen Ort zieht, der noch nicht mit DSL „versorgt“ ist.

    Sachverhalt: Der Kläger (Mieter) hatte mit der Beklagten (Telekommunikationsunternehmen) einen 24-monatigen Dauerschuldvertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen. Etwa ein halbes Jahr nach Vertragsschluss zog der Kläger innerhalb desselben Landkreises in eine andere Gemeinde, die noch nicht mit DSL-Anschlüssen versorgt war. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten die Sonderkündigung aus wichtigem Grund. Als die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter verlangte, erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass das Dauerschuldverhältnis durch die Sonderkündigung wirksam beendet wurde. Diese Feststellungsklage wurde in allen Vorinstanzen abgewiesen.

    Bundesgerichtshof: Der BGH folgte der Ansicht der Beklagten und wies die Feststellungsklage ebenfalls ab. Entgegen der Ansicht des Klägers habe kein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vorgelegen. Ein solcher Grund bestehe grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet werde, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen seien und der Interessensphäre des Kündigenden entstammten. Der Umzug des Klägers sei ein solcher Vorgang, da er gänzlich dem Einfluss der Beklagten entzogen sei und nur der Interessensphäre des Klägers entstamme. Darüber hinaus amortisieren sich die Investitionen der Beklagten, welche dem Kläger unter Anderem auch die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung gestellt habe, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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