§ 370 AO Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 370 AO

  1. Steuerrecht: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten der Ehescheidung sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar

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    Finanzgericht Düsseldorf, 30.03.2013, Az.: 10 K 2392/12 EErmittlung_EInkommen(1)

    Hintergrund dafür, dass der Steuerpflichtige bestimmte Ausgaben als sogenannte Außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, ist die Tatsache, dass es Aufwendungen gibt, gegen die sich der Steuerpflichtige nicht wehren kann und die bei ihm größer sind als bei einer vergleichbaren Gruppe.

    Solche Aufwendungen sind zum Beispiel der Elternunterhalt, Krankheitskosten oder Kosten der künstlichen Befruchtung.

    Immer wieder thematisiert wird auch die Frage, ob Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung absetzbar sind.

    Zu diesem Thema hat das FG Düsseldorf in der oben genannten Entscheidung nun entschieden, dass die mit der Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können.

    Sachverhalt: In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewandt.

    Diese Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.

    Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.

    Finanzgericht Düsseldorf: Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Ansicht des Finanzamtes nicht und urteilte, dass die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

    Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten dabei regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden.

    Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner somit nicht entziehen.

    Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten.

    Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011 (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2011, Bundessteuerblatt I 2011, 1286).

    Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.

    Quelle: Finanzgericht Düsseldorf

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Steuerstrafrecht: Bei Steuerhinterziehung im großen Ausmaß kommt eine Bewährungsstrafe nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht

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    Bundesgerichtshof, 07.02.2012, Az.: 1 StR 525/11

    Steuerzahler in Deutschland bilden eine Solidargemeinschaft. Um insofern eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung hinsichtlich der Besteuerung in Deutschland zu gewährleisten, ist es notwendig, dass sämtliche Steuerpflichtigen in Deutschland entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit besteuert werden (Leistungsfähigkeitsprinzip).

    Der Schutz des rechtzeitigen und vollständigen Aufkommens der zu erhebenden Steuern aber auch der Schutz des Vermögens des ehrlichen Steuerschuldners wird in Deutschland durch das Steuerstrafrecht und das Steuerordnungswidrigkeitenrecht gewährleistet.

    Steuerdelikte haben schließlich immer auch eine Schädigung des Vermögens des ehrlichen Steuerzahlers zur Folge.

    Das Steuerstrafrecht und das Steuerordnungswidrigkeitenrecht sind im 8. Teil der Abgabenordnung (AO) geregelt. Der 8. Teil der AO wiederum besteht aus vier Abschnitten:

    1. Materielle Strafvorschriften (§§ 369 bis 376 AO)

    2. Materielle Bußgeldvorschriften (§§ 377 bis 384 AO)

    3. Strafverfahren (§§ 385 bis 408 AO)

    4. Bußgeldverfahren (§§ 409 bis 412 AO).

    Sämtliche Steuerverfehlungen lassen sich somit in Steuerstraftaten (§ 369 I AO) und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 I AO) einteilen.

    Steuerstraftaten sind unter Anderem:

    – Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

    – Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG)

    – Steuerhehlerei

    – Bannbruch (§§ 369 I Nr. 2, 372 AO)

    – Steuerzeichenfälschung (§ 369 I Nr. 3 AO i. v. m. §§ 148 ff. StGB)

    – Begünstigung eines Steuerstraftäters (§ 369 I Nr. 4 AO i. V. m. § 257 StGB)

    Steuerordnungswidrigkeiten sind unter Anderem:

    – Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

    – Steuergefährdungen (§§ 379 – 383 AO)

    – Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 383 AO)

    – Schädigung des USt-Aufkommens (§ 26b UStG)

    Die Strafzumessung im Steuerstrafrecht erfolgt auf der Grundlage der Schuld des Täters.

    Es handelt sich dabei somit um einen individuellen Vorgang dar, der einzelfallabhängig zu prüfen ist. Dabei werden alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander abgewogen.

    Das Gesetz nennt bestimmte Umstände, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 2 StGB):

    • die Beweggründe und die Ziele des Täters,
    • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
    • das Maß der Pflichtwidrigkeit,
    • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
    • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
    • ein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

    Mit dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Februar 2012 hat dieser seine Grundsätze bestätigt, nach denen bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommt.

    Sachverhalt: Der Angeklagte in diesem Verfahren war im Jahre 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH.

    Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. (damals noch) DM.

    Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt der Angeklagte Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte.

    Dieses Aktienpaket deklarierte der Angeklagte in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement.

    Durch diese Falschdeklaration erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse, so dass die Einkommensteuer des Angeklagten für das Jahr 2002 in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

    Auch nach der Veräußerung war der Angeklagte weiter als Geschäftsführer der P. GmbH beschäftigt, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden.

    Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als „Gegenleistung“ für einen „Verzicht“ auf die Tantiemen – deren „Schenkung“ an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Dadurch wurde die an sich fällige Lohnsteuer in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

    Das Landgericht Augsburg hatte den Angeklagten daraufhin mit Urteil vom 08.04.2011 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

    Bundesgerichtshof: Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes habe das Landgericht zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen.

    Die Strafzumessung des Landgerichts habe aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten aufgewiesen.

    So sei das Ausbleiben strafschärfender Umstände mildernd berücksichtigt worden. Auch seien gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, welche die Strafkammer festgestellt habe (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) bei der Strafzumessung außer Betracht geblieben.

    Auch habe sich die Strafkammer bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen.

    Denn nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung komme bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08).

    Solche gewichtige Milderungsgründe habe das Landgericht aber nicht ausreichend dargetan.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Steuerstrafrecht: Umsatzsteuerhinterziehung eines Geschäftsführers (GmbH, KG) durch Unterlassen

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    Bundesgerichtshof, 17.03.2009, Az.: 1 StR 479/08

    Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter für die Erfüllung aller Pflichten Sorge zu tragen, welche die von ihm vertretene juristische Person treffen, also auch die zur Entrichtung der angefallenen Steuern und zur Abgabe der Erklärung gegenüber den Steuerbehörden (siehe § 34 AO).

    Dazu gehört auch die in § 18 Abs. 1 UStG normierte Pflicht, wonach der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes eine Voranmeldung zu übermitteln hat, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat.

    Kommt der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nach, begeht er gem. § 370 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 UStG eine Umsatzsteuerhinterziehung.

    § 370 Abs. 1 UStG hat drei Tatbestände, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer

    – den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

    – die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

    – pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt.

    Der Steuerhinterziehungstatbestand kann demgemäß sowohl durch ein aktives Tun als auch durch ein Unterlassen des Geschäftsführers einer GmbH verwirklicht werden.

    Die Steuerhinterziehung durch Geschäftsführer (GmbH, KG) ist häufig Gegenstand von Gerichtsentscheidungen (siehe z. B. 1 StR 90/09, 1 StR 105/10, 1 StR 416/08, 1 StR 479/08).

    Die oben genannte Entscheidung 1 StR 479/08 hatte den Tatbestand der Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen zum Gegenstand.

    In diesem Fall hatte es der Geschäftsführer einer KG vorsätzlich unterlassen, der Abgabe seiner Umsatzsteuerjahreserklärung sowie seiner steuerrechtlichen Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO nachzukommen, indem er schwerwiegende Fehler seiner Buchhaltungskraft bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich nicht berichtigte.

    Sachverhalt: Aufgrund von Buchungsrückständen konnten der EDV-Buchhaltung der KG die erzielten Umsätze und gezahlten Vorsteuerbeträge nicht mehr entnommen werden.

    Die angestellte Steuerfachkraft der KG erstellte die Umsatzsteuervoranmeldungen daher manuell anhand der vorliegenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen.

    Bei der Erstellung unterliefen ihr allerdings schwerwiegende Fehler. Im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau stellte das Finanzamt daraufhin fest, dass zumindest für fünf Monate die tatsächlich erzielten Umsätze weit über den angemeldeten Umsätzen lagen.

    Dies wurde dem Geschäftsführer durch die Finanzbehörde mitgeteilt.

    Aufgrund dieser Mitteilung rechnete der Geschäftsführer damit, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für weitere Monate unrichtig waren.

    Gleichwohl unterließ er jedoch die Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung, mit der er zugleich der sich aus § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO ergebenden Berichtigungspflicht hätte nachkommen können.

    Diese Berichtigung wäre ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen, da die Buchhaltung zwischenzeitlich so vervollständigt worden war, dass dem Angeklagten die richtigen Umsatzzahlen zur Verfügung standen.

    Bundesgerichtshof: Der BGH sah zwar auch den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO als erfüllt an, widersprach dem Landgericht aber insofern, dass es nach Ansicht des BGH bei der Pflicht zur Anzeige und Berichtigung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 153 AO und der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG um voneinander unabhängige Pflichten handele.

    Der BGH führte insofern aus, dass dann, wenn Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Steuerpflichtigen monatlich abzugeben seien, den Unternehmer hinsichtlich der Umsatzsteuer bezogen auf das Kalenderjahr die Pflicht zur Abgabe von insgesamt dreizehn Steueranmeldungen treffe, nämlich von zwölf Umsatzsteuervoranmeldungen und einer Umsatzsteuerjahreserklärung.

    Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung bestünde auch dann, wenn einzelne oder alle Voranmeldungen für das jeweilige Kalenderjahr unrichtig seien. Nach der Rechtsprechung führe allerdings der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BVerfGE 109, 279, 324; 56, 37, 49) dazu, dass die fortbestehende steuerrechtliche Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung dann – strafrechtlich – suspendiert werde, wenn dem Erklärungspflichtigen bekannt gegeben werde, dass gegen ihn wegen der Verletzung seiner Pflicht zur Abgabe zutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei (BGHSt 47, 8, 12 ff.).

    Von diesen Pflichten zu unterscheiden sei allerdings die sich aus § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ergebende steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht. Nach dieser Vorschrift sei der Steuerpflichtige zur unverzüglichen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern vorzunehmenden Anzeige und Richtigstellung gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet, wenn er nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkenne, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen könne oder bereits gekommen sei.

    Bei dieser Pflicht handele es sich um eine weitere eigenständige – und zwar steuerrechtliche – Pflicht, die nicht stets, sondern nur dann entstehe, wenn die in § 153 AO genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

    Sie verpflichte den Steuerpflichtigen nicht zur Abgabe einer Steuererklärung, sondern zur Berichtigung der als unrichtig erkannten Erklärungen. Deshalb ergäbe sich aus § 153 AO bei nachträglichem Erkennen, dass eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig waren, nicht die Pflicht zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Umsatzsteuerjahreserklärung.

    Vielmehr sei anzuzeigen, welche Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig sind; zudem seien diese zu berichtigen. Dies schließe freilich nicht aus, dass die Anzeige und Berichtigung der unrichtigen Voranmeldungen stillschweigend durch die Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung vorgenommen werden kann.

    Auch bei der Anzeige- und Berichtigungspflicht aus § 153 AO handele es sich insofern um eine Erklärungspflicht im Sinne des § 370 Abs. 1 AO, deren gänzliche Nichterfüllung ebenso strafbar sei (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) wie die nur scheinbare Berichtigung mit erneut falschen Angaben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

    Der Angeklagte habe den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO allerdings schon deshalb verwirklicht, weil er pflichtwidrig für das Jahr 2002 schon keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat.

    Denn er unterließ die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002, um sich die durch die Erklärung zu niedriger Umsätze erzielten „Steuervorteile“ auf Dauer zu sichern.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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