§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG Archive - Seite 2 von 2 - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG

  1. Wettbewerbsrecht: Unterschreitung der Sätze der HOAI auf My-Hammer.de wettbewerbswidrig

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    Hanseatisches Oberlandesgericht, 27.10.2010, Az.: 5 U 178/08

    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure („HOAI“) in der Ursprungsfassung von 1976 ist das bundesweit geltende Preisrecht für Planungs- und Entwurfsleistungen der Architekten und Ingenieure. Die HOAI wurde im Jahre 2009 durch den Bundesgesetzgeber umfassend novelliert, um umweltbezogene Anreize zu setzen, Bürokratie abzubauen, den Wettbewerb zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Büros mit Auslandsorientierung zu stärken.

    Die HOAI sieht Mindest- und Höchstsätze für neun verschiedene Leistungsphasen vor, welche nach dem Schwierigkeitsgrad einer Bauleistung („Honorarzonen“) gegliedert sind:

    * Grundlagenermittlung
    * Vorplanung
    * Entwurfsplanung
    * Genehmigungsplanung
    * Ausführungsplanung
    * Vorbereitung der Vergabe
    * Mitwirkung der Vergabe
    * Objektüberwachung
    * Objektbetreuung
    * Dokumentation

    Das Honorar wird zwischen dem Auftraggeber und dem Architekt/Ingenieur auf Basis der Regelungen der HOAI vereinbart. Zur Sicherung der Qualität der Bauleistungen sind Unterschreitungen der Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze der HOAI nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig.

    Über eine Unterschreitung der Mindestsätze im Rahmen einer Auftragsausschreibung auf der Internetplatform „My-Hammer.de“ hatte nun das Hanseatische Oberlandesgericht in dem oben genannten Urteil zu entscheiden.

    Sachverhalt: Der Beklagte (Bauherr) hatte auf der Internetplatform „My-Hammer.de“ einen Planungsauftrag für ein 8-Familienhaus mit 390 m² Wohnfläche ausgeschrieben. My-Hammer.de ist eine Auktions-Plattform auf der Handwerks-Aufträge und Dienstleistungen angeboten und dann ersteigert werden können. Da die Bauleistungen durchschnittliche Planungsleistungen erforderten und somit die Honorarzone III einschlägig war, betrug der Mindestsatz nach der HOAI 44.243,- €. Der Beklagte bot auf My-Hammer.de jedoch lediglich ein Pauschalhonorar i. H. v. 32.000.- €. Der Beklagte war der Ansicht, dass die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI gerechtfertigt war.

    Hanseatisches Oberlandesgericht: Das OLG folgte der Ansicht des Beklagten nicht. Eine Pauschalvereinbarung dürfe nicht dazu missbraucht werden, die zwingenden Vorschriften der HOAI zu umgehen. Sind die Vorgaben in der Ausschreibung so wenig konkret, dass eine exakte Kalkulation überhaupt nicht möglich sei, dürfe ein solches Pauschalhonorarangebot nicht abgegeben werden.

    Darüber hinaus stelle die Unterschreitung einen Wettbewerbsverstoß gem. § 4 Ziff. 11 UWG dar, wonach derjenige unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift (HOAI) zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

    Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Wettbewerbsrecht: Bewerbung von Re-Recordings als „Number 1 Hits“ wettbewerbswidrig

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    Oberlandesgericht Nürnberg, 16.10.2010, Az.: 3 U 914/10

    Die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft.

    Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung (Werbung) irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Als solche Eigenschaften führt das Gesetz zum Beispiel die Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder das Zubehör der Produkte oder Dienstleistungen auf. Macht der Wettbewerber demgemäß falsche Angaben über solche Eigenschaften seines Produkts in seiner Werbung, haben andere Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 n. F. UWG.

    Das OLG Nürnberg hatte nun in der oben genannten Entscheidung darüber zu richten, ob ein Lebensmitteldiscounter eine CD mit der Aufschrift „100 Number 1 Hits“ vertreiben darf, wenn diese CD teilweise Re-Recordings, also Neuaufnahmen ehemaliger Nr. 1 Hits enthält und die CD nur einen schwer erkennbaren Hinweis darauf enthält.

    Sachverhalt: Der Beklagte (Lebensmitteldiscounter) führte in seinem Sortiment eine CD-Sammlung mit der Aufschrift „100 Number 1 Hits“ und vertrieb diese für 4,99 €. Tatsächlich handelte es sich bei einigen Aufnahmen um sogenannte Re-Recordings, also Neuaufnahmen ehemaliger Nr. 1 Hits. Auf diese Tatsache wurden die Käufer jedoch nur durch einen kleinen Schriftzug auf der CD-Hülle hingewiesen, welchen die Käufer erst nach Entfernen der Cellophanhülle erkennen konnten. Die Klägerin (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.) erkannte dies als wettbewerbswidrig an und klagte auf Unterlassung.

    Oberlandesgericht Nürnberg: Das OLG Nürnberg folgte der Auffassung der Klägerin. Nach Ansicht der Richter sei die Übereinstimmung von Melodie, Text und Interpret nicht ausreichend um die Erwartung der Käufer zu befriedigen, die erwarteten Nr. 1 Hits gekauft zu haben. Bei dieser Bewerbung habe der Käufer vielmehr die Erwartung, die damaligen Original-Aufnahmen zu erwerben. Insofern sei die Bewerbung ohne ausreichenden Hinweis irreführend und damit wettbewerbswidrig.

    Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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