§ 5 TMG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 5 TMG

  1. Internetrecht: Zur Impressumspflicht von Anbietern von Telemedien aus Drittstaaten nach dem Telemediengesetz

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    Landgericht Siegen, 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13

    Von der Impressumspflicht für Internetseiten sind grundsätzlich alle Anbieter von Telemedien betroffen, das heißt jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG).

    Ob ein in Deutschland ansässiger Anbieter, welcher seinen Teledienst im Ausland erbringt, verpflichtet ist, ein Impressum nach den Vorgaben des § 5 TMG anzubieten, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.

    Dies gilt auch für die Frage, ob ein im Ausland ansässiger Anbieter ein Impressum nach den Vorgaben des § 5 TMG anbieten muss, welcher seinen Teledienst unter Anderem auch in Deutschland anbietet.

    Diese Fragen richten sich insbesondere nach dem in § 3 TMG normierten Herkunftslandprinzip.

    § 3 TMG enthält die Bestimmungen des § 4 TDG und § 5 MDStV, die unverändert übernommen wurden und ergänzt sie durch Bezugnahme auf die in 2010 erlassene Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.

    Nach dem Herkunftslandprinzip muss ein Anbieter von Telediensten grundsätzlich nur das Sachrecht des Staates beachten, in welchem er seinen Sitz hat, auch wenn er Teledienste grenzüberschreitend in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erbringt.

    Ein deutscher Diensteanbieter, der im Geltungsbereich des TMG ansässig ist, ist dem deutschen Recht also auch dann unterworfen, wenn er seinen Dienst im Ausland anbietet oder erbringt.

    In der oben genannten Entscheidung des Landgerichts Siegen hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hatte und von dort aus, bestellbar über das Internet, Kreuzfahrtausflüge in Ägypten anbot, verpflichtet war, die Verbraucherinformationsvorschriften des § 5 TMG einzuhalten.

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    Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete Kreuzfahrten und bot im Rahmen dessen unter anderem auch individuell buchbare Ausflüge nach und in Ägypten an.

    Auf einer Internetseite der Konkurrenz wurden ebenfalls Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten angeboten. Auf dieser Internetseite befanden sich lediglich die folgenden Angaben im Impressum:

    Kreuzfahrtausflüge

    Hurghada/Egypt

    Tel.:

    E-Mail: “

    Am 25.06.2012 erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten (Betreiber) beim Landgericht Hamburg unter dem Az. 315 O 264/12 eine einstweilige Verfügung.

    Durch die einstweilige Verfügung wurde es dem Beklagten verboten, die Internetseite ohne die Pflichtangaben des § 5 TMG anzubieten.

    Insbesondere die folgenden Angaben waren insofern maßgeblich:

    – den Namen und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,

    – das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,

    – die Umsatzsteueridentifikationsnummer

    Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung sperrte der Beklagte die Internetpräsenz hinsichtlich der streitgegenständlichen Webseite.

    Jedenfalls seit dem 06.08.2012 war dann als Inhaber der streitgegenständlichen Webseite die im Impressum genannte Person als Domaininhaber eingetragen.

    Zuvor war hinsichtlich der streitgegenständlichen Internetpräsenz der Provider gewechselt worden.

    Auf den Widerspruch des Beklagten hob das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 14.09.2012 die einstweilige Verfügung vom 25.06.2012 auf, wies den Antrag auf ihren Erlass zurück und erlegte der Klägerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf.

    Mit der Klage begehrte die Klägerin nunmehr in der Hauptsache dem beim Landgericht Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie die auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Hamburg durch Beschluss festgesetzten Kosten vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.

    Landgericht Siegen: Dem widersprach das Landgericht Siegen. Nach Ansicht des Landgerichts stünde der Klägerin gegen den Beklagten weder ein Unterlassungs- noch ein Schadensersatzanspruch zu.

    Ausländische Diensteanbieter seien aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten.

    Der in der Überschrift von § 3 TMG gebrauchte Begriff des Herkunftslandes meine die Maßgeblichkeit des Rechts des Niederlassungsortes des Diensteanbieters.

    Wirke sich eine wirtschaftliche Aktivität auf das Gebiet mehrerer Staaten aus, bestünde nämlich die Gefahr, dass sie dort jeweils unterschiedlich beurteilt und damit der Wirtschaftsverkehr durch Anforderungen verschiedenster Art behindert werde.

    Das gemeinschaftsrechtliche Herkunftslandprinzip erlaube dagegen eine einheitliche Beurteilung.

    Danach solle jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die von seinem Gebiet ausgehende Aktivität den gemeinschaftsrechtlichen Regeln entspreche; er übernehme also die Aufsicht.

    Aus anderen Mitgliedstaaten stammende Aktivitäten dürften somit nicht aus Gründen behindert werden, die in den durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch eine Richtlinie koordinierten Bereich fallen.

    Daher sei für inländische Aktivitäten ein einheitlicher Mindeststandard einzuhalten, in ausländische Aktivitäten dürfe grundsätzlich nicht eingegriffen werden.

    Das Herkunftslandsprinzip erstrecke sich hierbei auch auf das Internationale Wettbewerbsrecht.

    Es modifiziere daher das Marktortprinzip mit der Folge, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Werbung genüge, wenn diese den Vorschriften des ausländischen Niederlassungsortes entspräche.

    Das Herkunftslandprinzip bewirke mithin, dass keine weiteren Beschränkungen auf das Wettbewerbsrecht anderer Mitgliedstaaten gestützt werden könnten.

    Zwar gelte das in § 3 TMG manifestierte Herkunftslandprinzip nicht für Anbieter aus Drittstaaten (wie Ägypten).

    Dies führe aber nicht automatisch zur Anwendbarkeit des TMG. Das anwendbare Recht richte sich in diesem Fall vielmehr nach den Regeln des internationalen Privatrechts.

    Insoweit sei entscheidend, dass das Vertragsstatut im Falle des Vertragsschlusses eines deutschen Verbrauchers mit einem Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und Ausflüge für Touristen von Kreuzfahrten in Ägypten über das Internet anbiete, gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ägyptischem Recht unterfalle.

    Denn nach Art. 29 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom-I-VO seien die Art. 29 Abs. 1 bis 3 bzw. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I-VO auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen nicht anwendbar, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssten, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

    Die Dienstleistung der Organisation und Durchführung des Ausfluges werde ausschließlich im Reiseland erbracht und stelle auch keine Reise i. S. d. § 29 Abs. 4 S. 2 EGBGB dar.

    Unterfalle mithin der gewünschte Vertragsabschluss des deutschen Verbrauchers ägyptischem Recht, gelte bezüglich der insoweit geforderten Verbraucherinformationsvorschriften nichts anderes.

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

     

  2. Internetrecht: Zu den Inhalten des Webseitenimpressums einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

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    Wird ein Internetauftritt von einer GmbH betrieben, muss dieser ein Impressum aufweisen.

    Die in Deutschland mit Abstand am häufigsten genutzte Unternehmensform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

    Die rechtlichen Grundlagen der GmbH sind im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) festgelegt.

    Bei der GmbH gibt es keine persönlich haftenden Gesellschafter. Damit ist die Haftung beschränkt auf das eingezahlte Stammkapital von derzeit mindestens 25 Tausend Euro.

    Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Haftungsregelung. Die Gesellschafter der GmbH haften zum Beispiel zusätzlich mit ihrem Privatvermögen bei persönlichen Krediten oder Bürgschaften.

    Auch bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital oder bei der sogenannten Durchgriffshaftung kann die Haftung der Gesellschafter zur Folge haben.

    Jede GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann nur eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die GmbH wird entweder von jedem Geschäftsführer alleine oder von sämtlichen Geschäftsführern gemeinschaftlich vertreten.

    Die Vertretungsregelung ist grundsätzlich in der Satzung der GmbH festgelegt.

    Aufgrund der wachsenden Bedeutung des Internets als Vertriebsweg haben immer mehr Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Website im Internet.

    Betreiber der Webseite ist somit die GmbH selbst, so dass deren Angaben im Impressum der Internetseite gem. § 5 TMG angegeben werden müssen.

    Ein effektiver Weg das Impressum einer GmbH zu erstellen ist ein Impressumgenerator, welchen sie an dieser Stelle finden.

    Folgende Mindestangaben muss das Impressum einer GmbH haben:

    • Vollständiger Name und Adresse der Gesellschaft
    • Vertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH
    • Telefonnummer, Telefaxnummer und Email-Adresse der Gesellschaft
    • Registergericht, Registernummer sowie optional Angaben zum Stammkapital
    • Umsatzsteueridentifikationsnummer der GmbH

    Selbstverständlich können neben diesen Mindestangaben noch weitere Angaben im Impressum der GmbH erforderlich sein.

    Musterimpressi

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  3. Wettbewerbsrecht: Auch Social Media Auftritte von Diensteanbietern i. S. d. § 5 TMG bedürfen eines Impressums

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    LG Aschaffenburg, 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11

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    § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) regelt die Mindestangaben, welche das Impressum der Webseite eines Diensteanbieters im Internet zur Verfügung zu stellen hat:

    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

    3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

    5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

    7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    Insbesondere § 5 Abs. 1 S. 1 TMG ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, welcher festlegt, dass die Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

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    „Leicht erkennbar“ ist das Impressum, wenn der auf das Impressum verweisende Link von dem Besucher der Webseite ohne aufwändiges Suchen erkennbar ist. Der Besucher sollte somit nicht gezwungen sein, auf der Webseite unnötig „scrollen“ zu müssen oder gar seine Auflösung zu ändern.

    „Unmittelbar erreichbar“ ist das Impressum, wenn es spätestens beim zweiten „Klick“ von jeder Seite des Internetauftritts erreichbar ist. Befindet sich der Link auf das Impressum auf der Startseite, sollte die Startseite somit von jeder Unterseite nur einen „Klick“ entfernt sei. Am besten sollte jede Unterseite jedoch einen direkten Link auf das Impressum haben.

    „Ständig verfügbar“ ist das Impressum, wenn die Mindestangaben des § 5 Abs. 1 TMG in der selben Sprache wie der Rest der Website zur Verfügung gestellt werden, diese ausdruckbar sind und die Besucher das Impressum ohne Verwendung eines weiteren Programmes erkennen können.

    Eine weitere wichtige Frage neben der Gestaltung des Impressums ist jedoch auch die Frage, wann überhaupt ein Impressum zur Verfügung gestellt werden muss.

    Dabei wird von den Webseitenbetreibern oftmals vergessen, dass auch Social Media Auftritte der Diensteanbieter i. S. d. § 5 TMG eines Impressums bedürfen.

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    In dem oben genannten Fall hatte das Landgericht Aschaffenburg im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Infoportals die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch auf deren Facebook-Auftritt bzw. Profil ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt hatte.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin betrieb im Internet ein Infoportal. Auf diesem Infoportal wurde unter anderem hinsichtlich einer Region in Deutschland über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert.

    Die Antragsgegnerin betrieb ebenfalls ein Infoportal zu der Region und informierte ebenso über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps.

    Beide Parteien verfügten neben ihrem eigentlichen Internetauftritt ebenfalls über eine Auftritt, bzw. ein Profil bei Facebook.

    Im Rahmen des Rechtsstreits trug die Antragstellerin trägt vor, dass die Antragsgegnerin in einem bestimmten Zeitraum in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung gestellt hatte. Insbesondere seien die Pflichtangaben nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden.

    Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei insofern wettbewerbswidrig gewesen.

    Die Antragsgegnerin hingegen trug vor, dass sie den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch in dem benannten Zeitraum genüge getan habe. Auch in dem Zeitraum seien diese leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gewesen.

    Schließlich seien bei ihrem Auftritt bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL angegeben worden. Lediglich hinsichtlich der Gesellschaftsform sei es notwendig gewesen, dass der Besucher weiter klicken habe müssen.

    Landgericht Aschaffenburg: Das LG Aschaffenburg folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass die Antragsgegnerin unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt hatte.

    Nach Ansicht des Gerichts dienen die Informationspflichten des § 5 TMG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

    Insofern müssten auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt würden und nicht lediglich eine rein private Nutzung vorläge.

    Quelle: LG Aschaffenburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Wettbewerbsrecht.

  4. Wettbewerbsrecht: Fehlende Angaben im Impressum berechtigen nicht immer zur Abmahnung

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    Landgericht Berlin, 31.08.2010, Az.: 103 O 34/10

    Gem. § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine gem. § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden.

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    Folgende Angaben sind nach § 5 TMG im Impressum anzugeben:

    1. Name und Anschrift des Anbieters
    Den Namen und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, etc.

    2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
    Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (also Telefonnummer, Faxnummer und Email-Adresse).

    3. Angabe der Aufsichtsbehörde
    Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (bei Rechtsanwälten also z. B. die zuständige Rechtsanwaltskammer).

    4. Register und Registernummer
    Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer.

    5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    In Fällen, in denen der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Angabe dieser Nummer.

    6. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
    Bei Anbietern, die den sogenannten freien Berufen angehören (also Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), muss zusätzlich die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, angegeben werden (also entweder Angabe im Volltext oder durch Linkverweis).

    7. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs

    Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    8. Weitere Angaben
    Neben diesen Angaben treten die weitergehenden Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen.

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    Wann ein Anbieter geschäftsmäßige Teledienste anbietet und somit die oben genannten Angaben bereithalten muss, ist nicht genau im Gesetz festgelegt.

    Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Für die Frage, wann ein geschäftsmäßiger Teledienst gegeben ist, kann man § 2 Nr. 5 TMG heranziehen, der den Begriff „kommerzielle Kommunikation“ näher definiert. Gem. § 2 Nr. 5 TMG ist „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Diese Definition ist ein Hinweis darauf, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie eine möglichst umfassende Verpflichtung für alle Arten von Anbietern gesetzlich regeln wollte. Selbst dann, wenn man auf seiner privaten Website auch nur ein Werbebanner anbietet, begründet dies nach Ansicht des Verfassers somit die Verpflichtung, ein Impressum bereitzuhalten.

    Das Landgericht Berlin hatte sich nun in dem oben genannten Urteil damit zu beschäftigen, ob das Fehlen des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops als wettbewerbswidrig einzustufen war.

    Sachverhalt: Die Beklagte bot im Internet unter einer bestimmten Domain Fahrzeuge an, ohne Angaben zum Handelsregister, zur Handelsregisternummer sowie zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu machen. Die Klägerin mahnte die Beklagte demgemäß ab und forderte die Klägerin zur Zahlung der Abmahnkosten auf. Nach Ansicht der Klägerin hatte die Beklagte durch die fehlenden Angaben gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 TMG sowie gegen § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG i. V. m. der Richtlinie 2005/29/EG und der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen.

    Landgericht Berlin: Das LG Berlin folgte der Ansicht der Klägerin nicht. Der Klägerin stünde kein Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Ersatz der Abmahnkosten zu, da die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei. Berechtigt sei eine Abmahnung nur dann, wenn sie begründet, befugt und nicht missbräuchlich ist. Zwar sei das Verhalten der Klägerin als wettbewerbswidrig einzustufen, die dahingehende Abmahnung scheitere jedoch an der Relevanzklausel (Bagatellklausel) des § 3 Abs. 1 UWG. Danach sind nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben seien aber nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG sei es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu brauche er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob der Verbraucher mit der Beklagten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten wolle, seien diese Angaben irrrelevant.

    Quelle: Landgericht Berlin

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