§ 5 TMG Archive - Seite 2 von 2 - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 5 TMG

  1. Schadensersatzrecht: Anwalt zu Schadensersatz wegen Abofalle verurteilt

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    Amtsgericht Osnabrück, 19.10.2010, Az.: 66 C 83/10 (1)

    Abofallen sind mittlerweile ein weit verbreitetes Phänomen im Internet. Dabei werden unterschiedlichste Dienste angeboten, zu deren Nutzung sich die jeweiligen Kunden auf der Anbieterseite registrieren müssen. Die angebotenen Dienste umfassen dabei z. B. Routenplaner, „Gratis“-SMS, Intelligenztests, Eintragung der Nutzerwebsite in Suchmaschinen, Suchmaschinenoptimierung, Ahnenforschung, Softwarenutzung etc.

    Die Betreiber dieser Abofallen arbeiten grundsätzlich mit der Angst der Nutzer, tatsächlich einen zur Zahlung verpflichtenden Vertrag abgeschlossen zu haben. Zu diesem Zwecke erwecken die jeweiligen Webseiten einen vordergründig kostenlosen Eindruck, dann wird allerdings entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf einer Unterseite oder versteckt auf der Hauptseite auf die Erhebung von Gebühren für den Service hingewiesen.

    Nach Nutzung des Services/Registrierung werden die Nutzer dann schnell zur Zahlung mit einer kurz bemessenen Frist aufgefordert und bei Nichtzahlung abgemahnt. Viele Nutzer lassen sich durch diese Vorgehensweise tatsächlich dazu bewegen, den geforderten Betrag zu zahlen.

    Die in der oben genannten Weise erfolgten Preisangaben entsprechen aber grundsätzlich nicht den Vorgaben des § 6 Telemediengesetzes sowie dem § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung.

    Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG müssen kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein und gem. § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung müssen Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

    Abofallen sind demgemäß Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. In diesem Zusammenhang ist zum Beispiel die Gerichtsentscheidung des LG Hanau vom 07.12.2007 (Az.: 9 O 870/07) zu nennen. Die Beklagten dieses Rechtsstreits betrieben verschiedene Dienste für deren Nutzung sie zwischen 59,00 Euro und 79,95 Euro berechneten. Die Preisangabe erfolgte zwar fettgedruckt auf der Hauptseite, aber auf dieser am untersten Rand auf welche der Nutzer lediglich mit einem Sternchen neben den Eintragungsfeldern hingewiesen wurde. Dazu führte das LG Hanau aus:

    „Das in dem Text befindliche Sternchen und der Sternchenhinweis selbst werden durchbrochen durch einen auffälligen und nicht zu übersehenden Button, mit dem der Test gestartet werden kann, der sich also noch vor dem Hinweis auf den Preis befindet. Schließlich wird eine ausreichende Deklarierung des Preises auch nicht durch den Sternchentext selbst gewährleistet. Zum einen handelt es sich hier um einen Fließtext, der aus mehreren Sätzen besteht und zunächst auf eine Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hinweist. Die Preisangabe ist demgegenüber erst im letzten Satz am unteren Ende der Website ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder Ähnliches enthalten. Angesichts dieser Stellung und der gewählten kleinen Schriftart reicht auf dieser Grundlage auch der Fettdruck des Preises zur Erfüllung des Gebotes der Preisklarheit nicht aus. Dies gilt umso mehr, als sich auf den Webseiten insgesamt etliche durch Fettdruck, Farbe und Größe hervorgehobene Worte und Buttons befinden, die dem Verbraucher erheblich deutlicher ins Auge stechen, als die demgegenüber verblassende Preisangabe.“

    In dem oben genannten Fall des Amtsgerichts Osnabrück war nun darüber zu befinden, ob ein Rechtsanwalt, der mit dem Betreiber einer Abofalle zusammenarbeitete und in dessen Auftrag Kunden abmahnte, Schadensersatz in Höhe der gegnerischen Anwaltskosten zu leisten hatte.

    Sachverhalt: Der Kläger (Verbraucher) meldete sich im Jahre 2009 auf einer Webseite an, um von dieser Softwareprogramme unentgeltlich herunterzuladen und zu nutzen. Das Unternehmen, dass die Webseite betrieb, wies auf der Hauptseite nicht auf die Entgeltlichkeit der Nutzung dieser hin. Der Hinweis auf die Kosten des Jahresabos erfolgte erst auf einer Unterseite und auch dort in einer den einschlägigen Vorschriften nicht genügenden Art und Weise.

    Nachdem der Kläger die Zahlung der in Rechnung gestellten Summe von 96,00 Euro verweigerte mahnte der beklagte Rechtsanwalt den Kläger auf Zahlung der Summe zuzüglich der Mahn- und Rechtsanwaltskosten ab.

    Zur Abwehr nahm sich der Kläger wiederum selbst einen Anwalt, welcher den Anspruch zurückwies. Daraufhin erklärte der Beklagte den Forderungsverzicht. Der Kläger reichte anschließend Klage bei dem Amtsgericht Osnabrück ein, um im Wege des Schadensersatzes die angefallenen Anwaltskosten ersetzt zu bekommen.

    Amtsgericht Osnabrück: Das AG Osnabrück sah einen Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe der Anwaltskosten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 23, 27 StGB als gegeben an.

    Nach Ansicht des Gerichts war ein Vertrag zwischen der Betreiberin der Webseite und dem Kläger nicht zustande gekommen, weil der Kläger keine seine Kostenpflicht begründende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hatte, da die Preisangabe auf der Webseite nicht den einschlägigen Vorschriften entsprach. Mit der vorsätzlich unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers habe die Betreiberin somit einen versuchten Betrug gemäß §§ 263, 23 StGB begangen.

    Die Zahlungsaufforderung durch den Beklagten sei somit als Beihilfe zum versuchten Betrug gem. §§ 263, 23, 27 StGB einzustufen, da ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen muss, bevor er weitere Schritte zur Durchsetzung unternimmt (BGH, Beschluss vom 09.06.2008, AnwSt (R) 5/05).

    Quelle: Amtsgericht Osnabrück

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Wettbewerbsrecht: Haftung eines Webseiten-Betreibers für den eingesetzten RSS-Feed

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    Landgericht Berlin, 27.04.2010, Az.: 27 O 190/10

    Immer wieder werden Betreiber von Internetseiten für Inhalte ihrer oder fremder Webseiten haftbar gemacht. Viele Fragen in diesem Bereich sind weiterhin unbeantwortet und die Rechtssicherheit ist gering.

    Die grundsätzlichen Fragen zu diesem Thema regelt das Telemediengesetz (TMG). Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz oder Unterlassung finden sich dann im Urhebergesetz, Markengesetz, Fernabsatzrecht, Gesetzgegen denunlauteren Wettbewerb oder im Bürgerlichen Gesetzbuch heranzuziehen. Grob zu unterteilen ist bei der Haftung im Internet zwischen der Haftung für eigene Inhalte und der Haftung für fremde Inhalte.

    Sachverhalt: Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der er einen RSS-Feed, einen sogenannten „Social News Dienst“ eingerichtet hatte. Über diesen RSS-Feed verbreitete der Beklagte auf seiner Webseite die Meldung, dass die Klägerin eine Liaison mit einem bekannten Basketballspieler habe. Die Klägerin sah sich insofern in ihrem Persönlichkeitsrecht sowie in ihrer Privatsphäre verletzt und verlangte zunächst im Rahmen der einstweiligen Verfügung von dem Beklagten, die Verbreitung dieser Meldung zu unterlassen. Der Beklagte sei insofern auch passivlegitimiert, weil er über einen eigenen Teaser („Anreißer“, der auf der Startseite als Einstieg in den ausführlichen Beitrag auf einer nachfolgenden Webseite fungiert ) verfüge und die Nachricht mit eigener Überschrift und leicht verändertem Text verbreite. Die einstweilige Verfügung hatte Erfolg.

    LG Berlin: Das LG Berlin bestätigte die einstweilige Verfügung und sah einen Anspruch gem. §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art 1, 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin als gegeben an. Ein Spezialanspruch aus dem Telemediengesetz sei nicht gegeben, die Störerhaftung folge jedoch aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 1004 BGB. Anders als in vorhergehenden Fällen habe der Beklagte hier auch als „Herr des Angebots“ gehandelt, da er den Teaser der Meldung selbst getextet und eingestellt habe. Durch den lapidaren Hinweis auf einen Haftungsausschluss für die Inhalte des RSS-Feeds habe er sich insofern nicht ernsthaft von den Inhalten seiner Website distanzieren können.

    Quelle: Landgericht Berlin

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