§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII

  1. Sozialrecht: Zum Vergütungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes für vor dem Tode des Hilfebedürftigen erbrachte Leistungen

    Leave a Comment

    Sozialgericht Berlin, 24.09.2012, Az.: S 90 SO 1227/12

    In den meisten Fällen sind am Pflegesozialrechtsverhältnis mindestens drei Partner im Rahmen eines sogenannten Dreiecksverhältnisses beteiligt.

    Die Beteiligten sind die pflegeleistungsberechtigte Person, der Pflegesozialleistungsträger sowie das Pflegeheim bzw. der Pflegedienst.

    Aus diesem Dreiecksverhältnis können sich zum Teil sehr komplexe Rechtsprobleme gerade im Rahmen der Abrechnung der erbrachten Leistungen ergeben.

    In dem oben genannten Fall des Sozialgerichts Berlin hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der beklagte Sozialhilfeträger dem klagenden ambulanten Pflegedienst Rechnungen für die ambulante Pflege einer hilfebedürftigen Person zu bezahlen hatte, nachdem die Hilfebedürftige verstorben war.

    Sachverhalt: Die Klägerin, ein ambulanter Pflegedienst, hatte mit einer hilfebedürftigen Frau einen Vertrag über die Erbringung häuslicher Pflegeleistungen abgeschlossen.

    Zur Finanzierung hatte die hilfebedürftige Frau bei dem beklagten Sozialhilfeträger Leistungen der Hilfe zur Pflege beantragt.

    Mit Schreiben vom 04.10.2007 hatte der beklagte Sozialhilfeträger daraufhin gegenüber der Klägerin eine „Kostengarantie“ ab dem 05.06.2007 erklärt.

    In diesem Schreiben führte der Beklagte konkret aus, in welchem Umfang die Hilfebedürftige gegen sie Anspruch auf Kostenübernahme für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft nach § 65 SGB XII habe.

    Die Klägerin könne die erbrachten Leistungen direkt ihr gegenüber abrechnen, soweit die Leistungserbringung dem Kostenübernahmeanspruch der Hilfeempfängerin entspreche und die Hilfeempfängerin einen Rechtsanspruch darauf habe.

    Mit Bescheid vom 04.10.2007 an die Hilfeempfängerin erklärte die Klägerin die Übernahme der angemessenen Kosten für die Inanspruchnahme besonderer Pflegekräfte gem. § 65 SGB XII im Umfang der der Klägerin erteilten Kostengarantie ab 05.06.2007 bis 31.10.2007.

    Gegen diesen Bescheid legte der Sohn der Hilfeempfängerin mit Schreiben vom 16.10.2007 Widerspruch ein.

    Noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens starb die Hilfeempfängerin.

    Nach dem Tode übersandte die Klägerin Rechnungen für die seit Juni 2007 erbrachten Leistungen an den Beklagten, welche nach dem Tod der Hilfebedürftigen ausgestellt waren.

    Die Begleichung dieser Rechnungen lehnte der Beklagte ab, da der Anspruch der Hilfeempfängerin hinsichtlich dieser nach dem Tode ausgestellten Rechnungen nicht auf die Klägerin übergegangen sei.

    Im Jahre 2011 reichte die Klägerin daraufhin Klage beim Sozialgericht ein.

    Sozialgericht Berlin: Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Ein Anspruch der Klägerin habe zwar bestanden, dieser sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung allerdings verjährt gewesen.

    Durch den Kostenübernahmebescheid gegenüber der Hilfeempfängerin vom 04.10.2007 sei der Beklagte dem zwischen der Klägerin und der Hilfeempfängerin geschlossenen Pflegevertrag auf Schuldnerseite beigetreten (Schuldbeitritt).

    Bei diesem Bescheid handele es sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um eine Rahmenbedingung, sondern bereits um einen Verwaltungsakt, der durch Abrechnung und Zahlung nur noch vollzogen werden müsse.

    Der damit bestehende Zahlungsanspruch der Klägerin sei allerdings bereits seit Ende 2010 verjährt gewesen.

    Die Verjährungsfrist von drei Jahren richte sich dabei nach § 195 BGB, da der Zahlungsanspruch eine zivilrechtliche Forderung sei.

    Quelle: Sozialgericht Berlin

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Sozialrecht.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Eingliederungshilfe: Montessori-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe

    Leave a Comment

    Bundessozialgericht, 22.03.2012, Az.: B 8 SO 30/10 R

    Banner4

    Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine Pflichtleistung, deren Rechtsgrundlagen im SGB IX und SGB XII kodifiziert sind.

    Anspruchsberechtigt sind Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.

    Voraussetzung für den Erhalt der Eingliederungshilfe ist allerdings, dass nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe auch erfüllt werden kann.

    Nachfolgend auf die Antragstellung der hilfebedürftigen Person werden bei der Prüfung der Leistungsgewährung durch das zuständige Sozialamt daher sozialmedizinische und sozialpädagogische Gutachten herangezogen.

    Maßnahmen der Eingliederungshilfe können zum Beispiel sein:

    • Hilfestellung zur Fortbildung im Beruf oder zur Umschulung
    • Versorgung mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
    • Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
    • Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.

    Bei schulpflichtigen Kindern können ebenfalls Maßnahmen gefördert werden, die der besseren Eingliederung des Kindes in den Schulalltag dienen. In dem oben genannten Rechtsstreit des Bundessozialgericht hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die beklagte Behörde verpflichtet war, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für eine sogenannte „Montessori-Therapie“ für das Kind zu übernehmen.

    Die Montessori-Therapie ist eine besondere pädagogische Therapieform, die eine ganzheitliche Förderung von (behinderten) Kindern durch Vernetzung von motorischem, sensorischem, sozial-emotionalem und kognitivem Lernen vorsieht.

    Sachverhalt: Die 1998 geborene Klägerin litt an einer rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche und wurde deshalb vom Beklagten ab Mitte 2003 bis zum Ende der Kindergartenzeit Ende Juli 2005 durch die Übernahme von Kosten für eine (nicht ärztlich verordnete) „Montessori-Einzeltherapie“ gefördert.

    Auch nach Einschulung der Klägerin in die Regelschule übernahm der Beklagte die Kosten einer Stunde „Montessori-Einzeltherapie“ pro Woche für die Zeit vom 19.9. bis 31.12.2005, lehnte jedoch die Kostenübernahme für die Fortführung der Maßnahme ab 1.1.2006 mit der Begründung ab, dass Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe – (SGB XII) nur für begleitende Hilfen in Betracht komme, während pädagogische Maßnahmen wie die durchgeführte Montessori-Therapie in den Verantwortungsbereich der Schule fiele.

    Die Kosten der in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006 durchgeführten Therapiestunden wurden daraufhin durch die Eltern der Klägerin getragen.

    Gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten reichte die Klägerin beim zuständigen Sozialgericht Klage mit dem Ziel ein, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Therapie i. H. v. EUR 1181,50 zur Gänze zu übernehmen.

    Das Sozialgericht entsprach der Klage nur teilweise und verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 21.10.2008, „für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2006 Eingliederungshilfe für die durchgeführte Montessori-Therapie in Höhe von 590,75 Euro zu gewähren“.

    Auf die Berufungen beider Beteiligten hin verurteilte das Landessozialgericht den Beklagten mit Urteil vom 18.11.2010, der Klägerin die gesamten Kosten in Höhe von 1181,50 Euro zu erstatten.

    Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision beim Bundessozialgericht ein.

    Bundessozialgericht: Das Bundessozialgericht folgte der Revision des Beklagten insoweit, als es das Berufungsurteil aufhob und die Sache an das LSG zurückverwies. Nach Ansicht des BSG fehlten ausreichende Feststellungen (§ 163 SGG) für ein abschließendes Urteil des LSG.

    Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung durch den zuständigen Beklagten sei § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt SGB IX. Danach seien selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe.

    Ob der Beklagte die Übernahme der Kosten für die durchgeführte Therapie ab 1.1.2006 „zu Unrecht“ abgelehnt habe, ließe sich allerdings anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend beurteilen.

    Grundlage dafür sei § 19 Abs 3 SGB XII i. V. m. §§ 53, 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Abs 1 Nr 1 Eingliederungshilfe VO.

    Die Klägerin erfülle die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung. Nach dieser Vorschrift würden Pflichtleistungen nur an Personen erbracht, die durch eine Behinderung i. S. des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht seien, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht bestünde, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne.

    Die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 SGB IX seien erfüllt, wenn – soweit einschlägig – die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei.

    Nach den in diesem Punkt unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des LSG liege eine Behinderung im bezeichneten Sinn bei der Klägerin vor, die an einer geistigen Leistungsstörung (s insoweit zur Legasthenie BVerwG, Urteil vom 28.9.1995 – 5 C 21/93 -, FEVS 46, 360 ff), nämlich einer ausgeprägten rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche, leide; diese geistige Behinderung sei auch wesentlich.

    Nicht abschließend entschieden werden könne indes, ob die im Jahre 2006 durchgeführte Therapie auch geeignet und erforderlich gewesen sei, der Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, ob also i. S. des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII nach der Besonderheit des Einzelfalles die Aussicht bestanden habe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte.

    Dazu seien weitere Festsstellungen erforderlich, wie die Klägerin betreut worden sei und wie sich dies im Einzelnen auf die individuelle Lernfähigkeit der Klägerin unter prognostischer Sicht auswirken sollte.

    Die Zurückverweisung der Sache an das LSG sei insofern erforderlich gewesen.

    Quelle: Bundessozialgericht

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Sozialrecht.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de