Grundsätzlich ist ein Mieter berechtigt, ein Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Mietsache aufgrund eine Mangels nicht mehr benutzbar ist. War ihm die Mangelhaftigkeit der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrages allerdings bekannt, ist eine fristlose Kündigung wegen des Mangels nicht mehr möglich.
§ 536a Abs. 1 2. u d 3. Fall BGB
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
Mietrecht: Rauchender Nachbar kann zur Mietminderung berechtigen
Viele Mängel können einen Mieter zur Mietminderung berechtigen. Ob und wann ein Mieter allerdings zur Mietminderung berechtigt ist, wenn der Nachbar ein starker Raucher ist und daraus Geruchsbelästigungen für den Mieter resultieren ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsurteilen.
Mietrecht: Vermieter kann bei eigenem Verschulden sogar zu einer besonders kostenintensiven Beseitigung eines Mietmangels verpflichtet sein.
Führt der Vermieter Maßnahmen durch, die für seine Mieter zu erheblichen Mietmängeln führen, ist der Vermieter nicht davor geschützt, dass die Beseitigung der Mietmängel für ihn einen erheblichen Kostenaufwand bedeuten würden.