§ 57a StBerG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 57a StBerG

  1. Internetrecht: Regionsbezogene Domain für Freiberufler zulässig

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    Bundesgerichtshof, 01.09.2010, (Az. StbSt (R) 2/10)

    Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. § 57a StBerG präzisiert dies dahingehend, dass dem Steuerberater Werbung nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

    Insofern ist Internetwerbung für Steuerberater grundsätzlich zulässig, solange diese nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Allerdings ist der Inhalt einer Steuerberater-Homepage teilweise durch berufsrechtliche Regelungen und insbesondere durch § 6 Telemediengesetz vorgeschrieben. Zu diesen pflichtgemäßen Angaben zählen z. B. der Name, die Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und bei juristischen Personen zusätzlich Vertretungsberechtigte, bei Steuerberatungsgesellschaften das Handelsregister und die Registernummer. Fehlen diese Angaben, kann dies gemäß § 12 TDG mit bis zu 50.000 € geahndet werden (vgl. OLG München, 11.09.2003 (Az.: 29 U 2681/03)).

    Mit einem interessanten Fall von Steuerberaterwerbung hatte sich nun der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Fall zu befassen.

    Sachverhalt: Der Steuerberater in dem oben genannten Fall war mit seiner Kanzlei im südlichen Niedersachsen ansässig. Aus diesem Grund hatte er im Jahre 2006 die Internet-Domain „www.steuerberater-suedniedersachsen.de“ registriert und betrieb darunter seine Kanzlei-Homepage. Diese nutze er insbesondere dafür, seine Kanzlei und deren Mitarbeiter vorzustellen und auf von ihm organisierte Veranstaltungen hinzuweisen. Da die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Hannover in der Domain einen Verstoß gegen die §§ 57, 57a StBerG sah, sprach sie gegen den Steuerberater einen Verweis aus. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Celle hob dieses Urteil hingegen auf sprach den Steuerberater frei, ließ aber die Revision zu (§ 129 Abs. 2 StBerG). Diese wurde von der Staatsanwaltschaft geführt.

    Bundesgerichsthof: Der BGH entschied, dass die vom Steuerberater verwendete Internet-Domain keine unerlaubte Werbung im Sinne der §§ 57 Abs. 1, 57a StBerG darstellt. Der Steuerberaterberühme sich keiner Sonderstellung für den südlichen Teil von Niedersachsen, da der Verkehr wisse, dass nur eine Person sich diese Domain sichern könne. Auch sei in der Domain keine Behauptung des Steuerberaters zu sehen, in der Region südliches Niedersachsen eine Alleinstellung für seinen Berufszweig zu haben, da auch hier der Verkehr wisse, dass in dieser Region mehr als ein Steuerberater tätig sind. Darüber hinaus sei auch keine Gefahr einer „Kanalisierung“ von Mandanten gegeben, da der Begriff „suedniedersachsen“ nicht präzise genug sei, um alle Mandanten aus dieser Region auf die Homepage des Steuerberaters zu locken.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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