§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG

  1. Internetrecht: Regionsbezogene Domain für Freiberufler zulässig

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    Bundesgerichtshof, 01.09.2010, (Az. StbSt (R) 2/10)

    Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. § 57a StBerG präzisiert dies dahingehend, dass dem Steuerberater Werbung nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

    Insofern ist Internetwerbung für Steuerberater grundsätzlich zulässig, solange diese nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Allerdings ist der Inhalt einer Steuerberater-Homepage teilweise durch berufsrechtliche Regelungen und insbesondere durch § 6 Telemediengesetz vorgeschrieben. Zu diesen pflichtgemäßen Angaben zählen z. B. der Name, die Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und bei juristischen Personen zusätzlich Vertretungsberechtigte, bei Steuerberatungsgesellschaften das Handelsregister und die Registernummer. Fehlen diese Angaben, kann dies gemäß § 12 TDG mit bis zu 50.000 € geahndet werden (vgl. OLG München, 11.09.2003 (Az.: 29 U 2681/03)).

    Mit einem interessanten Fall von Steuerberaterwerbung hatte sich nun der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Fall zu befassen.

    Sachverhalt: Der Steuerberater in dem oben genannten Fall war mit seiner Kanzlei im südlichen Niedersachsen ansässig. Aus diesem Grund hatte er im Jahre 2006 die Internet-Domain „www.steuerberater-suedniedersachsen.de“ registriert und betrieb darunter seine Kanzlei-Homepage. Diese nutze er insbesondere dafür, seine Kanzlei und deren Mitarbeiter vorzustellen und auf von ihm organisierte Veranstaltungen hinzuweisen. Da die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Hannover in der Domain einen Verstoß gegen die §§ 57, 57a StBerG sah, sprach sie gegen den Steuerberater einen Verweis aus. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Celle hob dieses Urteil hingegen auf sprach den Steuerberater frei, ließ aber die Revision zu (§ 129 Abs. 2 StBerG). Diese wurde von der Staatsanwaltschaft geführt.

    Bundesgerichsthof: Der BGH entschied, dass die vom Steuerberater verwendete Internet-Domain keine unerlaubte Werbung im Sinne der §§ 57 Abs. 1, 57a StBerG darstellt. Der Steuerberaterberühme sich keiner Sonderstellung für den südlichen Teil von Niedersachsen, da der Verkehr wisse, dass nur eine Person sich diese Domain sichern könne. Auch sei in der Domain keine Behauptung des Steuerberaters zu sehen, in der Region südliches Niedersachsen eine Alleinstellung für seinen Berufszweig zu haben, da auch hier der Verkehr wisse, dass in dieser Region mehr als ein Steuerberater tätig sind. Darüber hinaus sei auch keine Gefahr einer „Kanalisierung“ von Mandanten gegeben, da der Begriff „suedniedersachsen“ nicht präzise genug sei, um alle Mandanten aus dieser Region auf die Homepage des Steuerberaters zu locken.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Schadensersatzrecht: Anwalt zu Schadensersatz wegen Abofalle verurteilt

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    Amtsgericht Osnabrück, 19.10.2010, Az.: 66 C 83/10 (1)

    Abofallen sind mittlerweile ein weit verbreitetes Phänomen im Internet. Dabei werden unterschiedlichste Dienste angeboten, zu deren Nutzung sich die jeweiligen Kunden auf der Anbieterseite registrieren müssen. Die angebotenen Dienste umfassen dabei z. B. Routenplaner, „Gratis“-SMS, Intelligenztests, Eintragung der Nutzerwebsite in Suchmaschinen, Suchmaschinenoptimierung, Ahnenforschung, Softwarenutzung etc.

    Die Betreiber dieser Abofallen arbeiten grundsätzlich mit der Angst der Nutzer, tatsächlich einen zur Zahlung verpflichtenden Vertrag abgeschlossen zu haben. Zu diesem Zwecke erwecken die jeweiligen Webseiten einen vordergründig kostenlosen Eindruck, dann wird allerdings entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf einer Unterseite oder versteckt auf der Hauptseite auf die Erhebung von Gebühren für den Service hingewiesen.

    Nach Nutzung des Services/Registrierung werden die Nutzer dann schnell zur Zahlung mit einer kurz bemessenen Frist aufgefordert und bei Nichtzahlung abgemahnt. Viele Nutzer lassen sich durch diese Vorgehensweise tatsächlich dazu bewegen, den geforderten Betrag zu zahlen.

    Die in der oben genannten Weise erfolgten Preisangaben entsprechen aber grundsätzlich nicht den Vorgaben des § 6 Telemediengesetzes sowie dem § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung.

    Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG müssen kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein und gem. § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung müssen Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

    Abofallen sind demgemäß Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. In diesem Zusammenhang ist zum Beispiel die Gerichtsentscheidung des LG Hanau vom 07.12.2007 (Az.: 9 O 870/07) zu nennen. Die Beklagten dieses Rechtsstreits betrieben verschiedene Dienste für deren Nutzung sie zwischen 59,00 Euro und 79,95 Euro berechneten. Die Preisangabe erfolgte zwar fettgedruckt auf der Hauptseite, aber auf dieser am untersten Rand auf welche der Nutzer lediglich mit einem Sternchen neben den Eintragungsfeldern hingewiesen wurde. Dazu führte das LG Hanau aus:

    „Das in dem Text befindliche Sternchen und der Sternchenhinweis selbst werden durchbrochen durch einen auffälligen und nicht zu übersehenden Button, mit dem der Test gestartet werden kann, der sich also noch vor dem Hinweis auf den Preis befindet. Schließlich wird eine ausreichende Deklarierung des Preises auch nicht durch den Sternchentext selbst gewährleistet. Zum einen handelt es sich hier um einen Fließtext, der aus mehreren Sätzen besteht und zunächst auf eine Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hinweist. Die Preisangabe ist demgegenüber erst im letzten Satz am unteren Ende der Website ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder Ähnliches enthalten. Angesichts dieser Stellung und der gewählten kleinen Schriftart reicht auf dieser Grundlage auch der Fettdruck des Preises zur Erfüllung des Gebotes der Preisklarheit nicht aus. Dies gilt umso mehr, als sich auf den Webseiten insgesamt etliche durch Fettdruck, Farbe und Größe hervorgehobene Worte und Buttons befinden, die dem Verbraucher erheblich deutlicher ins Auge stechen, als die demgegenüber verblassende Preisangabe.“

    In dem oben genannten Fall des Amtsgerichts Osnabrück war nun darüber zu befinden, ob ein Rechtsanwalt, der mit dem Betreiber einer Abofalle zusammenarbeitete und in dessen Auftrag Kunden abmahnte, Schadensersatz in Höhe der gegnerischen Anwaltskosten zu leisten hatte.

    Sachverhalt: Der Kläger (Verbraucher) meldete sich im Jahre 2009 auf einer Webseite an, um von dieser Softwareprogramme unentgeltlich herunterzuladen und zu nutzen. Das Unternehmen, dass die Webseite betrieb, wies auf der Hauptseite nicht auf die Entgeltlichkeit der Nutzung dieser hin. Der Hinweis auf die Kosten des Jahresabos erfolgte erst auf einer Unterseite und auch dort in einer den einschlägigen Vorschriften nicht genügenden Art und Weise.

    Nachdem der Kläger die Zahlung der in Rechnung gestellten Summe von 96,00 Euro verweigerte mahnte der beklagte Rechtsanwalt den Kläger auf Zahlung der Summe zuzüglich der Mahn- und Rechtsanwaltskosten ab.

    Zur Abwehr nahm sich der Kläger wiederum selbst einen Anwalt, welcher den Anspruch zurückwies. Daraufhin erklärte der Beklagte den Forderungsverzicht. Der Kläger reichte anschließend Klage bei dem Amtsgericht Osnabrück ein, um im Wege des Schadensersatzes die angefallenen Anwaltskosten ersetzt zu bekommen.

    Amtsgericht Osnabrück: Das AG Osnabrück sah einen Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe der Anwaltskosten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 23, 27 StGB als gegeben an.

    Nach Ansicht des Gerichts war ein Vertrag zwischen der Betreiberin der Webseite und dem Kläger nicht zustande gekommen, weil der Kläger keine seine Kostenpflicht begründende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hatte, da die Preisangabe auf der Webseite nicht den einschlägigen Vorschriften entsprach. Mit der vorsätzlich unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers habe die Betreiberin somit einen versuchten Betrug gemäß §§ 263, 23 StGB begangen.

    Die Zahlungsaufforderung durch den Beklagten sei somit als Beihilfe zum versuchten Betrug gem. §§ 263, 23, 27 StGB einzustufen, da ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen muss, bevor er weitere Schritte zur Durchsetzung unternimmt (BGH, Beschluss vom 09.06.2008, AnwSt (R) 5/05).

    Quelle: Amtsgericht Osnabrück

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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