§ 626 BGB Archive - Seite 2 von 2 - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 626 BGB

  1. Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung ungerechtfertigt wegen langer beanstandungsfreier Beschäftigungszeit.

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    Landesarbeitsgerichts Berlin/Brandenburg, 16.09.2010 (Az.: 2 SA 509/10)

    Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 BGB, die fristlos oder mit einer Auslauffrist erklärt wird, ist ein wichtiger Grund erforderlich.

    Liegt ein solcher Grund vor, ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine Interessenabwägung durchzuführen, um festzustellen, ob eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar wäre. Wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung können z. B. die Folgenden sein: Arbeitsverweigerung, Beleidigung, Ausländerdiskriminierung, Schmiergelder/Bestechung, Diebstahl oder Spesenbetrug. Bis vor kurzem hatte das Bundesarbeitsgericht („BAG“) auch beim Diebstahl geringwertiger Sachen fristlose Kündigungen für gerechtfertigt gehalten. Dies änderte sich jedoch mit dem Fall „Emmely“.

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    Sachverhalt: Die spätere Klägerin, eine Mitarbeiterin der Bahn, hatte zu ihrem 40-jährigen Dienstjubiläum eine Feier im Kollegenkreis begangen. Die Mitarbeiterin legte daraufhin dem Arbeitgeber eine von einer Catering-Firma erhaltene Quittung für Bewirtungskosten i. H. v. 250,00 € zum Zwecke der Erstattung vor, obwohl die tatsächlichen Kosten nur bei ca. 90,00 EUR lagen. Den Betrag von 250,00 € wählte die Klägerin wohlweislich, da eine grundsätzliche Regelung des Arbeitgebers bestand, Bewirtungskosten bis zu einer Höhe von 250,00 EUR zu erstatten.

    Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg: Das LAG sah die außerordentliche Kündigung der Mitarbeiterin als nicht gerechtfertigt an. Insbesondere die Tatsache, dass die Mitarbeiterin bis zu diesem Zeitpunkt 40 Jahre beanstandungsfrei bei dem Arbeitgeber beschäftigt war und den Verstoß außerhalb des Kernbereichs ihrer Tätigkeit begangen habe, mache die Kündigung ungerechtfertigt.

    Quelle: Landesarbeitsgerichts Berlin/Brandenburg

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